{"status":"available","doknr":"OLD206943","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:0719.III3RBS66.12.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2012-07-19","aktenzeichen":"III-3 RBs 66/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, da es nicht\n\ngeboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung\n\ndes Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des recht-\n\nlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473\n\nAbs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).\n\n1\n\nZusatz:\n\n2\n\nDie Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaats­anwaltschaft in  ihrer Antragsschrift vom 04. Juni 2012 zutreffend dargelegt hat. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Antragsschrift ist dem Betroffenen bzw. sei­nem Verteidiger zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme am 13. Juni 2012 zu­gestellt worden; eine Gegenerklärung hierauf ist nicht erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Ge­neralstaatsanwaltschaft Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausge­räumt werden.\n\n3\n\nErgänzend ist lediglich folgendes auszuführen:\n\n4\n\nSoweit der Betroffene geltend macht, die Verwertbarkeit einer Lasermessung ver­lange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ ist diese Frage oberge­richtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Inso­weit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleich­gela­gerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: III-3 RBs 35/12.\n\n5\n\nSoweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes aus­geführt:\n\n6\n\n„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert – wie bei dem in der vorlie­genden Sache eingesetzten Lasermessgerät – RieglFG 21-P keine von dem techni­schen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranzie­hung der hierfür im jeweiligen Einzelfall  vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugen­aussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grund­satz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 – Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sach­aufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).\n\n7\n\na)\n\n8\n\nEine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten – ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten – vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Ver­waltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n\n9\n\n19. Oktober 2009 [MBl. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält. \n\n10\n\nb)\n\n11\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entspre­chende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen   Vo­raussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Mess-gerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweis­regel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichter­liche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“\n\n12\n\nEin Zulassungsgrund ergibt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-19/iii-3-rbs-66-12","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/206943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-19/iii-3-rbs-66-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/206943","retrieved":"2026-07-09 01:23:22.238387+00:00"}}