{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:0217.20U195.11.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2012-02-17","aktenzeichen":"20 U 195/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 24. August 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen – 8 O 137/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 12.240,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.740,00 € seit dem 10.09.2008 sowie jeweils aus weiteren 500,00 € seit dem 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010 und 01.02.2010 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% auferlegt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar\n\nGründe:\n\n(gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)\n\nA.\n\nDer am 02.09.1970 geborene Kläger – von Beruf Dachdecker – begehrt beginnend mit dem 01.03.2008 Leistungen aus einer bei der Beklagten am 28.03.2007 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung, der die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07“ der Beklagten zugrunde liegen.\n\nWegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Siegen Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach umfassender Beweisaufnahme im Wesentlichen – lediglich mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen – stattgegeben. Die geltend gemachte Berufsunfähigkeit des Klägers stehe aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. fest. Die Beklagte sei auch nicht wirksam gemäß § 6 Abs. 3 der von ihr verwandten V. vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Zwar habe der Kläger bei Antragstellung, wie die Vernehmung der Zeugen Y. und E. ergeben habe, in der Tat diverse Vorerkrankungen nicht angegeben. Die Nichtangabe rechtfertige den Rücktritt vom Vertrag aber nicht, da nach dem Ergebnis der weiter durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass die verschwiegenen Erkrankungen keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hätten.\n\nHiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit sie zur Zahlung von mehr als 12.000,00 € nebst Zinsen verurteilt und der Fortbestand des Vertrages festgestellt worden ist. Im Übrigen lässt sie die Urteilsfeststellungen gegen sich gelten.\n\nDie Beklagte rügt:\n\n-       Das Landgericht habe übersehen, dass der Rücktritt wegen der festgestellten Anzeigepflichtverletzung sehr wohl wirksam sei und lediglich die Leistungspflicht gemäß § 21 VVG a.F. bestehen bleibe, soweit es an der Ursächlichkeit der verschwiegenen Gesundheitsbeeinträchtigungen für den Eintritt des geklagten Versicherungsfalles fehle. Dementsprechend habe das Landgericht den Fortbestand des Vertrages nicht feststellen dürfen.\n\n-       Was die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 12.960,00 € nebst Zinsen angehe, habe das Landgericht übersehen, dass dem Kläger unstreitig nur eine monatliche Rentenleistung von 500,00 € und nicht, wie vom Landgericht offenbar zugrunde gelegt, 540,00 € zustehe. Bei den weiter geltend gemachten 40,00 € handele es sich um die Beiträge, die der Kläger – unstreitig – aber nur bis einschließlich August 2008 erbracht habe. Ab diesem Zeitpunkt habe das Landgericht daher entsprechend der vereinbarten monatlichen Rentenleistung nur 500,00 € und nicht – wie geschehen – 540,00 € zusprechen dürfen.\n\nDie Beklagte beantragt daher,\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern,\n\nsoweit festgestellt wurde, dass die Berufsunfähigkeits-Versicherung fortbesteht (erster Absatz des Urteilstenors), und diesbezüglich die Klage abzuweisen,\n\nals auch\n\nsoweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger mehr als 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.500,00 € seit dem 10.09.2009 sowie jeweils aus weiteren 500,00 € seit dem 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010 und 01.02.2010 zu zahlen (zweiter Absatz des Urteilstenors) und auch insoweit die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger verteidigt mit näherer Darlegung die angefochtene Entscheidung und beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nB.\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist weitaus überwiegend begründet.\n\n1.\n\nWie die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht rügt, hat das Landgericht dem auf Fortbestand des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages gerichteten Feststellungsantrag des Klägers in 1. Instanz zu Unrecht stattgegeben.\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts ist der von der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2008 erklärte Rücktritt gemäß §§ 16 Abs. 2, 20 VVG a.F. wirksam mit der Folge, dass der in Rede stehende Versicherungsvertrag nicht fortbesteht. Denn nach den – unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch zutreffenden – Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat mangels hiergegen gerichteter Berufungsangriffe gemäß § 529 Abs. 1 Nr. ZPO gebunden ist, hat der Kläger die ihm bei Antragstellung am 26.03.2007 gestellten Gesundheitsfragen zu Buchstabe f. und g. zu Unrecht verneint, indem er (zumindest) folgende – unstreitig im erfragten 5-Jahres-Zeitraum bestehenden bzw. stattgehabten – Vorerkrankungen bzw. ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hat:\n\n-              17.03. – 21.03.2007              LWS-Syndrom (5 Tage vor Antragstellung!)\n\n-              28.08. – 05.09.2003              Schleimbeutelentzündung im Knie\n\n-              11.09.2003                                          wie vor\n\n-              18.09. – 19.09.2003              wie vor\n\n-              12.04. – 13.04.2005              Schlafapnoe\n\n-              13.03. – 17.03.2006              LWS-Syndrom\n\nEntgegen der Annahme des Klägers sind die v.g. – nicht angezeigten – Umstände auch gefahrerheblich, da die Beklagte im Antragsformular nach ihnen ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, § 16 Abs. 1 S. 3 VVG a.F.. Die Gesundheitsfragen zu Buchstabe f. und g. sind auch klar und deutlich formuliert: Erfragt ist u.a., ob der Antragsteller in den letzten 5 Jahren wegen „Knochen, Sehnen, Gelenken, Wirbelsäule, Rückenbeschwerden, Hexenschuss, Ischias, (…)“ [hierunter fallen das nicht angegebene LWS-Syndrom und die Schleimbeutelentzündung] bzw. in Bezug auf „Herz, Kreislauf, (…), Atmungsorgane, (…)“ [hierunter fällt die Schlafapnoe] „ärztlich behandelt, beraten, operiert oder untersucht worden ist“.\n\nDer von der Beklagten Schreiben vom 09.09.2008 erklärte Rücktritt ist damit wirksam. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Rücktritt sei wegen § 6 Abs. 3 S. 4 der von ihr verwandten V. unwirksam, hat es, wie die Berufung zu Recht rügt, übersehen, dass die v.g. Bestimmung – in Übereinstimmung mit § 21 VVG a.F. – lediglich die Leistungspflicht für den zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits eingetretenen Versicherungsfall entfallen lässt. Der Rücktritt als solcher bleibt hingegen wirksam (vgl. nur Prölss/Martin, VVG 27. Aufll., § 21, Rn 10). Das Landgericht hätte daher dem auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages gerichteten Klageantrag zu 1.) – anders als geschehen – nicht stattgeben dürfen.\n\n2.\n\nWas den weiter geltend gemachten Leistungsanspruch des Klägers angeht, greift die Beklagte mit der Berufung ihre Einstandspflicht dem Grunde nach angesichts des klaren Ergebnisses der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht nicht an. Vielmehr wendet sie sich lediglich gegen die Verurteilung zur Höhe mit der Begründung, dass Landgericht sei für den Zeitraum ab September 2008 zu Unrecht von einer monatlichen Rentenzahlung zzgl. Beitragsbefreiung von 540,00 € statt 500,00 € ausgegangen. Auch diesen Einwand erhebt die Beklagte mit Recht:\n\nUnstreitig beträgt die vereinbarte monatliche Rentenleistung lediglich 500,00 €, während der ursprünglich vom Kläger geschuldete monatliche Versicherungsbeitrag 40,00 € ausmacht. Letzteren hat der Kläger aber – unstreitig – nur bis einschließlich August 2008 entrichtet. Ab diesem Zeitpunkt war die entsprechende Beitragszahlungspflicht des Klägers – und damit auch der Anspruch auf Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit – wegen des wirksam von der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2008 erklärten Rücktritts entfallen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des hier streitgegenständlichen Leistungszeitraums von März 2008 bis (lediglich) Februar 2010 folgender Leistungsanspruch:\n\nRentenzahlungen stehen dem Kläger für die Monate März 2008 bis einschließlich Februar 2010 zu, d.h. 24 Monate x 500,00 € = 12.000,00 €.\n\nDes Weiteren steht dem Kläger ein Anspruch auf Beitragsbefreiung (nur) für die Monate März 2008 bis einschließlich August 2008 zu, d.h. 6 Monate x 40,00 € = 240,00 €. Da die Beklagte dies in ihrem Berufungsantrag nicht berücksichtigt hat, war ihre Berufung insoweit zurückzuweisen.\n\nInsgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des Klägers in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 12.240,00 € statt, wie vom Landgericht angenommen, in Höhe von 12.960,00 €.\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet. Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zinszahlung aus 3.780,00 € (jetzt richtig: aus 3.740,00 €) ab dem 10.09.2009, statt - wie vom Kläger bereits in 1. Instanz zutreffend beantragt - ab dem 10.09.2008 verurteilt hatte, hat der Senat diesen offensichtlichen Schreibfehler von Amts wegen korrigiert.\n\nC.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-02-17/20-u-195-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-02-17/20-u-195-11","retrieved":"2026-10-28 16:00:10.490779+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2012-02-17/20-u-195-11","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. 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