{"status":"available","doknr":"OLD215456","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.II6UF197.11.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2011-12-05","aktenzeichen":"II-6 UF 197/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.7.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 14.6.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.\n\nEine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.\n\nFür das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Beschwerdeverfahren nicht statt.\n\nDer Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 9.6.2011 auf 3.000,00 €\n\nab dem 10.6.2011 auf 5.262,12 €.\n\nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.262,12 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sind die geschiedenen Eltern des minderjährigen Kindes E. Nach der Trennung der Eltern wohnte E zunächst im Haushalt der Beteiligten zu 1).\n\n 3\n\nDa E den weiteren Schulbesuch verweigerte, er Drogen nahm und er für eine erzieherische Ansprache durch die Beteiligte zu 1) nicht mehr erreichbar war, haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 29.3.2011 den Antrag gestellt, die Unterbringung des E nach § 35 KJHG familiengerichtlich zu genehmigen (§ 1631b BGB). \n\n 4\n\nDas Amtsgericht – Familiengericht – hat mit Beschlüssen vom 29.3.2011 den Beteiligten zu 5) zum Verfahrensbeistand für E bestellt, und hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine Unterbringung des Kindes E zu dessen Wohl erforderlich sei, angeordnet.\n\n 5\n\nDer vom Gericht bestellte Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie W ist in seinem Sachverständigengutachten vom 21.4.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Unterbringung des E nicht erforderlich sei. Zwar liege bei E eine Anpassungsstörung des Sozialverhaltens vor, deren Ursache auch in dem aus seiner Sicht inkonsequenten Erziehungsverhaltens der Beteiligten zu 1) zu sehen sei. Eine Unterbringung sei jedoch nicht geboten.\n\n 6\n\nNach der Vorlage des Gutachtens wechselte E in den Haushalt des Beteiligten zu 2). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihren Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des E zurückgenommen.\n\n 7\n\nMit dem am 14.6.2011 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – die folgende Entscheidung getroffen:\n\n 8\n\n\"Die Antragsteller tragen die Kosten des erledigten Verfahrens zu gleichen Teilen.\"\n\n 9\n\nDieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1) am 17.6.2011 zugestellt worden.\n\n 10\n\nMit einem am 4.7.2011 beim Amtsgericht eingegangen Faxschreiben erklärte die Beteiligte zu 1): \"Hiermit lege ich gegen den Beschluss vom 16.6.2011 Beschwerde ein.\"\n\n 11\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt.\n\n 12\n\nBei der vom Amtsgericht – Familiengericht – getroffenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach §§ 83, 81 FamFG handelt es sich um eine isolierte Kostenentscheidung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG unproblematisch gegeben (Keidel=Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 58 Rn.97). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Zustellung (§ 63 Abs. 1 FamFG). Aufgrund der Zustellung am 17.6.2011 endete die Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 18.7.2011, einem Montag.\n\n 13\n\nDas am 4.7.2011 eingegangene Schreiben der Beteiligten vom 4.7.2011 ist daher fristgerecht eingegangen. Es ist auch unschwer als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 14.6.2011 auszulegen. Zwar hat die Beteiligte zu 1) in ihrem Schreiben ein falsches Beschlussdatum verwendet.\n\n 14\n\nDas Schreiben konnte von dem Amtsgericht aber ohne Probleme dem Verfahren 81 F 159/11 zugeordnet werden, in dem es aktuell nur den Beschluss vom 14.6.2011 gab. Auch das Vorbringen der Beteiligten zu 1) richtete sich erkennbar gegen die ihr im Beschluss vom 14.6.2011 aufgebürdete Kostentragungslast.\n\n 15\n\nDie Beschwerde ist auch in der Sache begründet.\n\n 16\n\nWird ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung zurückgenommen, so ist die Kostenentscheidung nach § 83 Abs. 2 FamFG unter entsprechender Anwendung des § 81 FamFG zu treffen.\n\n 17\n\nEiner der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle, nach denen einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, ist ersichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ist somit unter Beachtung der in § 81 Abs. 1 FamFG dargelegten Grundsätze zu treffen. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann aber auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.\n\n 18\n\nDem amtsgerichtlichen Beschluss kann bereits nicht entnommen werden, dass sich die Amtsrichterin ihres Ermessens überhaupt bewusst war. Jedenfalls hat sie die Umstände, die sie bewogen haben, den Beteiligten zu 1) und 2) die Kosten anteilig aufzuerlegen, nicht zum Gegenstand ihrer Begründung gemacht.\n\n 19\n\nDer Senat übt das ihm als Beschwerdegericht zustehende Ermessen nach § 81 Abs. 1 FamFG in der Weise aus, dass er anordnet, dass Gerichtskosten (Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Kosten des Verfahrensbeistands) nicht erhoben werden. Beide Kindeseltern haben den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des Kindes E in dessen wohlverstandenem Interesse gestellt. Dass eine Unterbringung trotz der auch vom Sachverständigen konstatierten psychischen Auffälligkeiten letztlich nicht geboten war, konnten die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Antragsstellung nicht vorhersehen. Es ist daher in diesem Fall geboten, die Kindeseltern nicht mit Gerichtskosten zu belasten. \n\n 20\n\nDer Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB ohnehin gerichtsgebührenfrei ist (Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Ziffer 2 vor Ziffer 1310 KV des FamGKG). Auch die Sachverständigenkosten können von den Kindeseltern unabhängig von der Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden (Vorbemerkung 2 Abs.3 Satz 2 vor Ziffer 2000 KV des FamGKG in Verbindung mit der Vorbemerkung 1.3.1. Abs. 1 Ziffer 2 vor Ziffer 1310 KV des FamGKG).\n\n 21\n\nDie Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten durch einen Beteiligten war nach § 81 Abs. 1 FamFG nicht geboten.\n\n 22\n\nBei der Wertfestsetzung war zu beachten, dass es nach Rücknahme der Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung um die Verteilung der in dem Verfahren entstandenen Kosten ging. Deren Höhe ergibt sich aus den vom Amtsgericht gefertigten Kostenansätzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-12-05/ii-6-uf-197-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631b","ref_norm":"1631b","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/215456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-12-05/ii-6-uf-197-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/215456","retrieved":"2026-07-09 01:33:59.913726+00:00"}}