{"status":"available","doknr":"OLD222552","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2011:0506.I25W162.11.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2011-05-06","aktenzeichen":"I-25 W 162/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert: \n\nDie auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 02.11.2010 von der Beklagten zu 3) an den Kläger zu erstatten-den Kosten werden anderweitig auf 492,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2010 festgesetzt. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 332,- €.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n 3\n\nIm vorliegenden Ausgangsverfahren ist nur eine 1,0fache Gerichtsgebühr nach einem Streitwert in Höhe von 7.011,94 EUR entstanden, die von der erstattungsfähigen Beklagten an den Kläger auszugleichen ist.\n\n 4\n\nZu Recht rügt die Beklagte, dass die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung im angefochtenen Beschluss (ebenso wie der Kostenbeamte bei der Festsetzung des Kostenansatzes vom 08.11.2010) den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG nicht berücksichtigt hat. Mit dieser Regelung privilegiert der Gesetzgeber die Fälle, in denen bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache der Aufwand einer Entscheidung nach § 91 a ZPO entfällt, weil das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss oder wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. In diesen Fällen reicht zur Begründung der Entscheidung eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend - eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat (Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 12. Auflage, 2010, KV 1211, 40.). In diesem Fall liegt aus kostenmäßiger Sicht ein Anerkenntnis in der Kostenfrage vor, welches den Begründungsaufwand bei der Kostenentscheidung entfallen lässt und damit die Privilegierung des Nr. 1211 Nr. 4 VV-GKG rechtfertigt. \n\n 5\n\nDass das Landgericht in seiner Kostenentscheidung vom 02.11.2010 gleichwohl eine weitergehende und nicht veranlasste Begründung angeführt hat, kann aus kostenrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass diese Privilegierung entfällt. \n\n 6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Änderungsinteresse der Beklagten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/222552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-05-06/i-25-w-162-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/222552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/222552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-05-06/i-25-w-162-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/222552","retrieved":"2026-07-09 01:42:21.007833+00:00"}}