{"status":"available","doknr":"OLD226879","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2010:1223.25W361.10.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2010-12-23","aktenzeichen":"25 W 361/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend\n\nabgeändert, dass der von der Beteiligten zu 2. an den Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag anderweitig auf 1.025,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2010 festgesetzt wird.\n\nDie Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 304,86 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nIm Ansatzpunkt zutreffend ist der Rechtspfleger des Landgerichts davon ausgegangen, dass bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO die Vergütung berücksichtigt werden muss, die der Beteiligte zu 1. als PKH-Anwalt aus der Staatskasse erhalten hat. Hierbei hat der Rechtspfleger jedoch einen zu hohen Betrag angerechnet.\n\n4\n\nDie Wahlanwaltsvergütung des Beteiligten zu 1., d.h. die Vergütung, die er von seinem Auftraggeber (= dem Kläger) ohne PKH-Bewilligung beanspruchen könnte, beträgt 1.909,36 €.\n\n5\n\nDer Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beteiligte zu 2., den der Beteiligte zu 1. gemäß § 126 Abs. 1 ZPO beitreiben kann, beläuft sich aber nur auf 1.604,50 € (= 1.909,36 € abzüglich 304,86 € USt), da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.\n\n6\n\nAus der Staatskasse hat der Beteiligte zu 1. einen Betrag in Höhe von 883,58 € erhalten. Dieser Betrag ist entgegen der Ansicht des Rechtspflegers aber nicht in voller Höhe anzurechnen. Bei der Anrechnung der PKH-Vergütung ist nämlich § 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Hieraus folgt, dass der PKH-Anwalt die Vergütung aus der Staatskasse zunächst in vollem Umfang auf diejenigen Gebühren und Auslagen verrechnen darf, für die der erstattungspflichtige Gegner nicht haftet (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2005, 23 W 241/04 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift § 130 Abs. 1 S. 2 BRAGO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 59,\n\n7\n\nRn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 59 RVG, Rn. 18). Dies ist hier der USt-Betrag in Höhe von 304,86 €. Somit kann im vorliegenden Verfahren nur noch der verbleibende Restbetrag in Höhe von 578,72 € (= 883,58 € abzüglich 304,86 €) angerechnet werden.\n\n8\n\nSomit ergibt sich insgesamt ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.025,78 € (= 1.604,50 € abzüglich 578,72 €).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Abänderungsinteresse des Beteiligten zu 1.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/226879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-12-23/25-w-361-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/226879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/226879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-12-23/25-w-361-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/226879","retrieved":"2026-07-09 01:47:47.537119+00:00"}}