{"status":"available","doknr":"OLD227328","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2010:1208.25W651.09.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"25 W 651/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert.\n\nDie von der Antragsgegnerin auf Grund des Urteils des Oberlandesge-richts Hamm vom 30.06.2009, AZ.: I-27 W 21/09, an die Antragstellerin\n\nzu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.871,60 EUR nebst\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n13.07.2009 festgesetzt.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antrag-\n\nstellerin 58 % und die Antragsgegnerin 42 %. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.994,40 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in wesentlichem Umfang Erfolg.\n\n 3\n\nDer Rechtspfleger hat zu Recht das Entstehen einer Terminsgebühr in Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Besprechung vom 09.02.2009 bejaht.\n\n 4\n\nDiese diente dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären. Dabei ging es nicht nur um die gegenüber dem Ehemann der Antragsgegnerin bestehenden Zahlungsforderungen, sondern auch um die gegenüber der Antragsgegnerin in Hinblick auf das Anfechtungsgesetz bestehenden und später im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich geltend gemachten Ansprüche, wie sie bereits im Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 18.12.2008 angekündigt worden waren. Die bei diesem Gespräch persönlich nicht anwesende Antragsgegnerin wurde hierbei durch ihren Ehemann vertreten. Davon ist auf Grund der anwaltlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2010 auszugehen. Im Zeitpunkt der Besprechung vom 09.02.2009 war die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit der umfassenden Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin beauftragt. Das Mandat ist durch die zu den Akten in Kopie eingereichte Vollmacht vom 23.12.2009 belegt. Damit sind die Voraussetzungen einer Terminsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG als Teil der prozessnotwendigen Kosten der Antragstellerin gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010, I ZB 14/09, Tz. 7,zitiert nach juris).\n\n 5\n\nDie 1,2 Terminsgebühr ist aber nicht nach dem auf 170.000 EUR festgesetzten vollen Streitwert des Ausgangsverfahrens gegen die Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen. Da Gegenstand der Besprechung vom 09.02.2009 auch sonstige Ansprüche der Antragstellerin waren, die nicht im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin verfolgt wurden, haftet diese nur auf Erstattung der ihrer Beteiligung am Gesamtgegenstandswert der Besprechung entfallenden Quote. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.03.2010 bezifferten, nicht bestrittenen Einzelgegenstandswerte mit einem Gesamtvolumen von 1.444.000 EUR errechnet sich für die Antragsgegnerin eine Beteiligungsquote von 12 %. \n\n 6\n\nDanach errechnet sich der Erstattungsanspruch der Antragstellerin wie folgt neu:\n\n 7\n\n 1,3 Verfahrensgebühr nach 170.000 EUR: 2.160,60 EUR\n\n \n\n1,2 Verfahrensgebühr nach 1.444.000 EUR\n\n 8\n\n= 7.015,20 EUR; hiervon 12 %: 841,82 EUR\n\n 9\n\nAuslagenpauschale: 20,00 EUR\n\n 10\n\n3.022,42 EUR \n\n 11\n\nUnangefochtene Beschwerdekosten: 2.849,18 EUR \n\n 12\n\nGesamterstattungsanspruch: 5.871,60 EUR\n\n 13\n\nDie hier berücksichtigte Terminsgebühr ist entgegen der Auffassung der An-\n\n 14\n\ntragsgegnerin nicht bereits Gegenstand der in dem gegen den Ehemann der \n\n 15\n\nAntragsgegnerin vor dem Landgericht Münster unter dem Az. 2 O 473/09 \n\n 16\n\ndurchgeführten Bürgschaftsrechtsstreit. Gegenstand des dortigen Kostenfest-\n\n 17\n\nsetzungsverfahrens war eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten an der Besprechung vom 09.02.2009 nach einem \n\n 18\n\nGegenstandswert von 500.000 EUR. Dass diese in voller Höhe und nicht nur \n\n 19\n\nentsprechend dem Anteil am Gesamtstreitwert von 1.444.000 EUR in Ansatz \n\n 20\n\ngebracht wurde, hat keine Auswirkungen auf die Kostenhaftung der Antrags-\n\n 21\n\ngegnerin im vorliegenden Rechtsstreit. Insoweit ist allenfalls eine kostenmäßige \n\n 22\n\nÜberbelastung des Ehemannes der Antragsgegnerin eingetreten, die im vorlie-\n\n 23\n\ngenden Verfahren mit anderen Beteiligten nicht erfolgreich geltend gemacht \n\n 24\n\nwerden kann.\n\n 25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV zum GKG.\n\n 26\n\nDie Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse der Antrags-\n\n 27\n\ngegnerin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-12-08/25-w-651-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/227328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-12-08/25-w-651-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/227328","retrieved":"2026-07-09 01:48:21.976115+00:00"}}