{"status":"available","doknr":"OLD229485","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2010:1027.II6WF356.10.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2010-10-27","aktenzeichen":"II-6 WF 356/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.\n\nDie von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDurch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 327,60 € zzgl. Umsatzsteuer hat das Amtsgericht abgelehnt.\n\n \n 3\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 85 FamFG, 104 Abs.3, 569 ZPO) und begründet. \n\n 4\n\nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Die der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassen auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da (auch) eine solche Gebühr angefallen ist.\n\n 5\n\nWie unstreitig ist, hat zwischen den Anwälten der Beteiligten vor Abschluss des Vergleichs ein Telefonat über dessen Inhalt stattgefunden. Dieses Telefonat ist als eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Absatz 3 3.Alternative VV RVG zu werten.\n\n 6\n\nDer Umstand, dass nach der vom Amtsgericht zitiertenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine Besprechung der Anwälte eineTerminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da hier ein solches Verfahren vorliegt.\n\n 7\n\nIn sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch Unterhaltssachen (§ 231 Abs.1 FamFG) gehören, hat erstinstanzlich gem. § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128 Abs.1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Keidel-Weber, FamFG, 16. Auflage, Rn 7 zu § 113). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass gem. § 116 Abs.1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden ist und dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 128 Abs. 4 ZPO bezieht sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen (so offenbar auch: Weber aaO). Dementsprechend geht auch die kostenrechtliche Fachliteratur (vgl.Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19.Auflage, VV Vorb.3 Rn 106) ohne weiteres davon aus, dass auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Familienstreitsachen jedenfalls in der ersten Instanz eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 3.Alternative VV RVG entstehen kann.\n\n 8\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-10-27/ii-6-wf-356-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-10-27/ii-6-wf-356-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229485","retrieved":"2026-07-09 01:50:24.481238+00:00"}}