{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2010:0830.18W34.10.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"18. Zivilsenat","decided":"2010-08-30","aktenzeichen":"18 W 34/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 31.03.2010 (6 O 442/09) abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit der Maßgabe bewilligt, dass Zinsen ab dem 07.08.2009 verlangt werden können. Hinsichtlich der Zinsmehrforderung bleibt der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet.\n\nI.\n\nDie von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.\n\n1.\n\nNach dem bisherigen Vortrag der Parteien kann die Antragstellerin gem. §§ 87, 87a Abs. 1 HGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO von der Antragsgegnerin die Zahlung von 5.009,77 € verlangen, die die Antragsgegnerin gem. § 10 des Handelsvertretervertrages vom 29.11.1999 auf ein Kautionskonto verbucht hat.\n\nDer Betrag setzt sich aus Einbehalten zusammen, die die Antragsgegnerin von der Schuldnerin zustehenden Provisionsforderungen gemacht und die die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen die Schuldnerin auf das Kautionskonto verbucht hat.\n\nAls Insolvenzverwalterin hat die Antragstellerin das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO). Die streitgegenständliche Forderungen gehören zur Insolvenzmasse der Schuldnerin. Sie können deswegen von der Antragstellerin eingezogen werden. Auf ein Aussonderungsrecht an den Forderungen kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Die in § 10 des Handelsvertretervertrages getroffenen Vereinbarungen rechtfertigen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Zurückhalten der als Sicherheit auf dem Kautionskonto einbehaltenen Beträge.\n\na.\n\nDie streitgegenständliche Forderungen gehören zur Insolvenzmasse. Gem. § 35 Abs. 1 InsO umfasst diese das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.\n\nDie von der Antragsgegnerin auf dem Kautionskonto zurückgehaltenen Beträge stellen Provisionsansprüche dar, die der Schuldnerin zustehen. Das ergibt sich aus dem zum Handelsvertreterverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen.\n\naa.\n\nDer Handelsvertretervertrag vom 29.11.1999, den die Schuldnerin mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin abgeschlossen hat, enthält nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die für das Handelsvertreterverhältnis maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen.\n\nbb.\n\nNach der in § 8 I. des Handelsvertretervertrages getroffenen Vereinbarung stand dem Vertriebspartner (Handelsvertreter) die Provision beim Abschluss eines von ihm vermittelten Kaufvertrages zu. Mit dieser Regelung haben die Vertragsparteien die gesetzliche Regelung des § 87a Abs. 1 S. 1 HGB zugunsten des Handelsvertreters dahingehend abgeändert, dass ein Provisionsanspruch bereits beim Abschluss des Kaufvertrages und nicht erst bei dessen Ausführung durch den Verlag (Unternehmer) entstehen sollte. Ein so entstandener Provisionsanspruch ist dann mit der monatlich zu erteilenden Abrechnung fällig geworden, sofern er nicht dem Kautionskonto als Sicherheit zuzuschreiben war. Auch das ist den Bestimmungen in § 8 und § 10 des Handelsvertretervertrages zu entnehmen.\n\nNach diesen Vereinbarungen waren die Provisionsansprüche der Schuldnerin bereits entstanden, als die Antragsgegnerin einen 10 %igen Provisionsanteil dem Kautionskonto gutschrieb und nicht zur Auszahlung brachte.\n\nDie so entstandenen Provisionsansprüche gehören zur Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Handelsvertreters das Insolvenzverfahren eröffnet wird.\n\ncc.\n\nDem steht nicht entgegen, dass eine Provision gem. § 8 V. S. 2 und S. 3 des Handelsvertretervertrages zurückzuzahlen ist, wenn der Vertragspartner des Verlages den vermittelten Vertrag nicht zu mindestens 50 % erfüllte. Diese Regelung entspricht in ihrem Grundsatz der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 HGB, nach der der entstandene Provisionsanspruch unter der auflösenden Bedingung der feststehenden Nichtleistung durch den Vertragspartner steht, vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl. 2009, § 87a HGB Rz. 1.\n\nDer auflösend bedingte Provisionsanspruch ist und bleibt wirksam, solange die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, § 158 Abs. 2 1. Hs. BGB. Diese Regelung gilt auch bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Handelsvertreters. Die entstandenen Provisionsansprüche gehören zur Insolvenzmasse. Sie stellen Vermögenswerte des Handelsvertreters dar, die ihm zur Zeit der Eröffnung zustehen.\n\ndd.\n\nDie von der Antragsgegnerin und der Schuldnerin in § 10 des Handelsvertretervertrages zur Führung eines Kautionskontos getroffene Vereinbarung rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung.\n\nSie bewirkt nicht, dass die zurückgehaltenen Beträge als noch nicht oder nicht mehr zum Vermögen des Handelsvertreters gehörend anzusehen sind.\n\nDie Regelung in § 10 des Handelsvertretervertrages berechtigt den Verlag, einen mindestens 10 %igen Anteil einer Provisionsforderung zur Sicherung eigener Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere zur Sicherung möglicher Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen aus stornierten Kaufverträgen, auf einem Kautionskonto zurückzuhalten.\n\nDie Parteien des Handelsvertretervertrages haben damit ein der Antragsgegnerin zustehendes Zurückbehaltungsrecht an den der Schuldnerin bereits zustehenden Provisionsansprüchen begründet, das die rechtliche Zuordnung der entstandenen Provisionsansprüche nicht in Frage stellt.\n\nOb sie zugleich ein die Antragsgegnerin als Treuhänderin verpflichtendes Treuhandverhältnis in Bezug auf die zurückgehaltenen Beträge begründet haben, kann offenbleiben. Ein derartiges Verhältnis wäre mit der Insolvenzeröffnung gem. §§ 115, 116 InsO erloschen, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist.\n\nb.\n\nNach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, der Antragstellerin die auf das Kautionskonto gebuchten Provisionsanteile vorzuenthalten.\n\naa.\n\nDer Umstand, dass die auf das Provisionskonto gebuchten Beträge noch auf auflösend bedingten Provisionsforderungen der Schuldnerin beruhen können und dass die Parteien des Handelsvertretervertrages für diese Beträge in § 10 des Vertrages ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart haben, begründet kein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO.\n\nDie zurückgehaltenen Provisionsforderungen der Schuldnerin stellen keine Gegenstände dar, die als nicht zur Insolvenzmasse gehörend anzusehen wären. Auflösend bedingte Forderungen sind im Insolvenzverfahren als wirksam anzusehen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 158 Abs. 2 1. Hs. BGB, die die Insolvenzordnung auch im Rahmen des § 42 InsO aufgreift. Zurückbehaltungsrechte erkennt die Insolvenzordnung allenfalls als Absonderungsrechte an. Das zeigt die gesetzliche Regelung der §§ 50, 51 InsO. Mit ihnen ist kein Aussonderungsrecht zu begründen.\n\nbb.\n\nDas in § 10 des Handelsvertretervertrages begründete Zurückbehaltungsrecht ist deshalb im Insolvenzverfahren grundsätzlich ohne Wirkung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 69. Auf. 2010, § 273 Rz. 20 m.w.Nachw.).\n\nEs begründet auch kein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 3 InsO, da ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) nur auf die Zurückhaltung von beweglichen Gegenständen und Wertpapieren gerichtet sein kann, worum es im Streitfall nicht geht. Abgesehen davon wäre der Insolvenzverwalter berechtigt, die Herausgabe von der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenständen zu verlangen, weil die Absonderungsberechtigten ihr Recht gem. §§ 166ff InsO im weiteren Insolvenzverfahren geltend zu machen haben, § 50 Abs. 1 InsO.\n\ncc.\n\nSofern der Antragsgegnerin daher keine Gegenforderungen zustehen, mit denen sie im Insolvenzverfahren noch aufrechnen könnte (solche macht sie bislang nicht geltend), hat sie die auf dem Kautionskonto zurückgehaltenen Beträge an die Antragstellerin auszukehren.\n\nc.\n\nBei der derzeit gebotenen rechtlichen Beurteilung kann offen bleiben, ob die Vereinbarung des Kautionskontos gem. § 10 des Handelsvertretervertrages wirksam ist, weil die Antragsgegnerin ein aus ihr folgendes Zurückbehaltungsrecht, wie ausgeführt, dem Zahlungsverlangen der Antragstellerin nicht entgegenhalten kann.\n\n2.\n\nRechtsgrundlage der Zinsforderung sind die §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\nIn dem der Antragsgegnerin zugeleiteten Prozesskostenhilfeantrag liegt auch eine verzugsbegründende Mahnung der Antragstellerin. Der Antrag lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin (auch) zur Zahlung aufgefordert wird. Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag lag der Antragsgegenerin jedenfalls am 07.08.2009 vor. Zu diesem Zeitpunkt haben sich ihre Verfahrensbevollmächtigten zum Verfahren gemeldet.\n\nEine frühere verzugsbegründende Mahnung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. In dem die „Auszahlung zum jetzigen Zeitpunkt“ verweigernden Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.01.2009 ist keine Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen, weil die Antragsgegnerin die Zahlung nicht endgültig abgelehnt hat.\n\nII.\n\nAuch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt.\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO hat die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend dargetan und nachgewiesen. Auf diesen Sachstand ist abzustellen, da für die Entscheidung des Senats der Erkenntnistand im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung maßgeblich ist, Zöller/Greimer, ZPO-Kom. 28. Aufl. 2010, § 119 Rz. 44.\n\nHiernach können die Kosten der Prozessführung nicht aus der von der Antragstellerin verwalteten Insolvenzmasse finanziert werden. Auch ist es weder den beteiligten Insolvenzgläubigern noch der Insolvenzschuldnerin zuzumuten, diese Kosten aufzubringen.\n\nDie aktuellen Vermögensverhältnisse der Insolvenzschuldnerin hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren im Einzelnen dargetan und belegt. Die Insolvenzschuldnerin ist erwerbslos und bezieht Sozialhilfe. Sie ist aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Von der Mitteilung weiterer Einzelheiten sieht der Senat aus Datenschutzgründen gem. § 117 Abs. 2 ZPO ab.\n\nDie Antragstellerin hat auch ausreichend dargetan, dass den am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist, weil das Kostenrisiko in keinem angemessenen Verhältnis zu dem für die Insolvenzmasse zu erwartenden Ertrag, der den Insolvenzgläubigern zu Gute kommen würde, steht. Massegläubigern ist es nicht zuzumuten, sich an den Kosten zu beteiligen, Zöller/Greimer, ZPO-Kom. 28. Aufl. 2010, § 116 Rz. 10b.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-08-30/18-w-34-10","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-08-30/18-w-34-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:33.431332+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2010-08-30/18-w-34-10","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"18. 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