{"status":"available","doknr":"OLD235939","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2009:1123.I13U26.09.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2009-11-23","aktenzeichen":"I-13 U 26/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nWegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 65 ff. GA) verwiesen. \n\n 3\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls verjährt. \n\n 4\n\nDie behauptete Eigentumsverletzung solle bereits im Jahr 2001 stattgefunden haben. Auch habe die Klägerin selbst angegeben, ihr sei im Jahr 2001 bekannt geworden, dass infolge der von den Beklagten vorgenommenen Bauarbeiten Feuchtigkeit in ihrem Keller auftrete. \n\n 5\n\nAuch unter Berücksichtigung der hemmenden Wirkung der Klageerhebung im Vorverfahren 126 C 9059/03 AG Dortmund seien etwaige Ansprüche der Klägerin vor Einleitung des dem vorliegenden Verfahren vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens verjährt gewesen. \n\n 6\n\nDass der Schaden nach Darlegung der Klägerin nicht beseitigt worden sei, mache diesen noch nicht zu einem Dauerschaden, so dass er quasi unverjährbar werde. \n\n 7\n\nAuch habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass neben der behaupteten Beschädigung der Isolierung eine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundstückes der Klägerin vorliege. \n\n 8\n\nBezüglich des Gefälles der Terrasse fehle es an einer Darlegung dazu, inwieweit sich dadurch eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin ergeben solle. \n\n 9\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. \n\n 10\n\nSie rügt die Berechnung des Landgerichts zum Eintritt der Verjährung als fehlerhaft und vertritt die Rechtsansicht, ihr stehe gegen die Beklagten hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswasser ein Unterlassungsanspruch zu. \n\n 11\n\nDie Verjährung beginne beim Eintritt jeder Störung erneut, so dass dieser Anspruch nicht verjährt sei. \n\n 12\n\nDer Ablauf des Wassers auf das Grundstück der Klägerin sei durch die Baumaßnahmen in seinem natürlichen Ablauf verändert worden. Vor der Baumaßnahme habe das Wasser an der Hauswand ablaufen können und sei nicht in das Mauerwerk eingedrungen. \n\n 13\n\nErgänzend präzisiert sie ihr Vorbringen dahingehend, die Terrasse habe Gefälle zu ihrer Mauer hin. Der Belag der Terrasse sei wasserdurchlässig. Das Wasser fließe durch den Belag auf das wasserundurchlässige Fundamt und auf diesem an die Grundstücksgrenze heran. Es versickere dort und durchfeuchte ihre Kelleraußenwand. \n\n 14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 15\n\ndas angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrem Haus P kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller der Klägerin, Haus P-Weg, eindringt. \n\n 16\n\nDie Beklagten beantragen, \n\n 17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n 18\n\nSie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.\n\n 19\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. \n\n 20\n\nDer Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. \n\n 21\n\nDie Akte 126 C 9059/03 AG Dortmund hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. \n\n 22\n\nII.\n\n 23\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n 24\n\nDer Senat hat die Klägerin mit Verfügung der Vorsitzenden vom 01. 07. 2009 auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen. Hierauf wird zur Begründung der Entscheidung des Senats Bezug genommen. \n\n 25\n\nErgänzend ist Folgendes auszuführen: \n\n 26\n\n1.)\n\n 27\n\nDie Klägerin ist dem Hinweis des Senats nicht mehr entgegen getreten, soweit dort Ansprüche wegen einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als verjährt bewertetet werden. \n\n 28\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in der Sache zwar angegeben, ihr sei die Feuchtigkeit wegen einer Holzvertäfelung ihrer Wände nicht bereits im Jahr 2001, sondern erst nach dem polizeilichen Einsatz gegen ihren Lebensgefährten am 02. 12. 2002 aufgefallen. \n\n 29\n\nDieser Vortrag steht aber im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin in I. Instanz und den hiernach vom Landgericht getroffenen Feststellungen. \n\n 30\n\nDas Vorbringen ist in II. Instanz gemäß §§ 531, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. \n\n 31\n\n2.)\n\n 32\n\nSoweit die Klägerin dem Hinweis des Senats, auch ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 27 Nachbarrechtsgesetz NW bestehe nicht, entgegengetreten ist, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. \n\n 33\n\na.\n\n 34\n\nDabei kann die Frage der Verjährung dieses Anspruchs, der allerdings an unstreitig erst im Jahr 2004 durchgeführte Arbeiten zur Herstellung der Terrasse der Beklagten anknüpft, dahinstehen. \n\n 35\n\nb.)\n\n 36\n\nBereits die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch sind nicht erfüllt. \n\n 37\n\nNach erneuter Überprüfung hält der Senat auch hierzu an seiner bereits im Hinweis vom 01. 07. 2009 niedergelegten rechtlichen Beurteilung fest: \n\n 38\n\n(1)\n\n 39\n\nGemäß § 27 NachbarG NW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt. \n\n 40\n\nUnter Ableitung ist jede Maßnahme zu verstehen, durch die das Niederschlagswasser dem Nachbargrundstück zugeführt wird (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338). \n\n 41\n\nEin derartiges Ableiten liegt hier nicht vor. Vielmehr soll das Wasser schon nach der eigenen Darstellung der Klägerin wegen des Betonunterbaus der Terrassenanlage der Beklagten nicht sogleich nach unten versickern, sondern aufgrund des von der Klägerin behaupteten Gefälles der Terrasse zu ihrem Grundstück hin zwischen Terrassenbelag und Unterbau erst vor ihrer an der Grenze stehenden Hauswand ins Erdreich fließen, wo es dann durch die nicht oder nicht mehr ausreichend isolierte Kellerwand ins Haus der Klägerin dringen soll. Das stellt kein Ableiten dar, sondern beruht auf dem natürlichen Abfluss des Wassers nach unten (so auch OLG Frankfurt aaO, für einen Parallelfall). \n\n 42\n\nEs handelt sich hierbei auch nicht um Niederschlagswasser, das auf das Grundstück der Klägerin tropft, sondern auf die Terrassenanlage der Beklagten. \n\n 43\n\nEin Übertritt gemäß § 27 NachbarG NW ist ebenfalls nicht gegeben.\n\n 44\n\nUnter Übertritt in diesem Sinne wird ein oberirdischer Zufluss verstanden. Hierunter fällt nicht der Niederschlag, der in den Boden einsickert und dabei unter der Oberfläche gegen eine auf oder an der Grenze errichtete Wand des Nachbarn gerät und diese durchfeuchtet. \n\n 45\n\nFindet der Wassereintritt - wie hier von der Klägerin selbst behauptet - unterirdisch statt, liegt vielmehr insgesamt kein Fall des § 27 NachbarG NW vor (OLG Köln, VersR 2003, 911; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338 für das hessische Landesrecht; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Stand 1998, B § 2). \n\n 46\n\n(2)\n\n 47\n\nDie Gefahr von Schäden infolge mangelnder Isolierung der Kelleraußenwand liegt im übrigen im Risikobereich der Klägerin. \n\n 48\n\nFalls die Kelleraußenwand von Anfang an nicht über die gebotene Isolierung gegen drückendes Wasser verfügt haben sollte, bestand in ihrer Sphäre von vornherein eine Gefahr von Schäden. Diese Gefahr hat sich dann lediglich realisiert, als ihre Nachbarn bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze vorgenommen haben. \n\n 49\n\nDabei ist anerkannt, dass die Verantwortlichkeit für Schäden nicht dem Nachbarn aufgebürdet werden kann, wenn sich lediglich das durch eine Grenzbebauung bereits selbst geschaffene Risiko bei einem Anbau an ein bestehendes Grenzbauwerk verwirklicht (OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg, 2000, 105; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128). Um einen solchen Anbau handelt es sich bei der Errichtung der Terrasse durch die Beklagten. \n\n 50\n\nSollte Ursache des Wassereintritts dagegen – wie die Klägerin behauptet - eine Zerstörung der Isolierung der Außenwand durch die Beklagten bei Ausheben der Baugrube im Jahr 2001 kann sich die Klägerin nach Eintritt der Verjährung hieran anknüpfender Ansprüche nicht mehr berufen. Auf obige Ausführungen zur Verjährung wird verwiesen. \n\n 51\n\n3.)\n\n 52\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen, die vorliegend das Ableiten von Wasser auf das Grundstück der Klägerin verbieten könnten, sind nicht gegeben. \n\n 53\n\nDas Wassernachbarrechtsgesetz – hier § 27 NachbarG NW – ist gemäß dem Vorbehalt in Art. 65 EGBGB insoweit abschließend geregelt (BGHZ 29, 314, 316; NJW 1971, 750; NJW 1980, 2580, 2581; NJW-RR 2000, 537). \n\n 54\n\n4.)\n\n 55\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.\n\n 56\n\nEine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalls.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-11-23/i-13-u-26-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-11-23/i-13-u-26-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235939","retrieved":"2026-07-09 01:57:50.988760+00:00"}}