{"status":"available","doknr":"OLD238073","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2009:0825.2SS.OWI593.09.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2009-08-25","aktenzeichen":"2 Ss OWi 593/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDas Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 95,00 € verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.\n\n 4\n\nHiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n 5\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.\n\n 6\n\nII.\n\n 7\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs begründet. Im Übrigen war sie zu verwerfen.\n\n 8\n\nDie auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell rechtlicher Hinsicht deckt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die getroffenen Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und tragen die Verurteilung.\n\n 9\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2009 Folgendes ausgeführt:\n\n 10\n\n\"Die auf die – ausschließlich - erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt hinsichtlich der Feststellungen zu dem Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht auf.\n\n 11\n\nEntgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung sind die Feststellungen in sich widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze.\n\n 12\n\nInsbesondere sind die Feststellungen zur Messmethode ausreichend, da es sich bei dem Messverfahren mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 90-235/P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (zu vgl. Hentschel, StVR, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 61 m.w.N.). Es genügt demzufolge grundsätzlich die - vorliegend erfolgte - Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts im Urteil.\n\n 13\n\nSoweit der Betroffene vorträgt, dass die Zeugen I und K angegeben hätten, an den Messvorgang keine konkrete Erinnerung zu haben, finden diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.\n\n 14\n\nBereits vor diesem Hintergrund weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler nicht auf.\n\n 15\n\nSoweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Recklinghausen dadurch anzugreifen versucht, dass sich aus dem Zusatzblatt zu dem Messprotokoll die abgelesene Geschwindigkeit von 102 km/h nicht ergebe, ist dieser Einwand unbegründet. Denn die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Ablehnung des gestellten Beweisantrags sind nicht \"unklar, widersprüchlich und denkfehlerhaft\". Soweit das angefochtene Urteil von der \"5. Spalte\" des Zusatzblattes 01 ausgeht, ist hiermit erkennbar die - abzüglich der Spalte mit der \"lfd. Nr.\" - fünfte horizontal verlaufende Rubrik \"abgelesene Geschwindigkeit\" und nicht etwa die vertikal angegebene fortlaufende Nummer der kontrollierten Fahrzeuge (\"Fahrzeug BMW, Farbe grün\") gemeint. Darüber hinaus ist auch bei verständiger Lesart des Zusatzblatts die abgelesene Geschwindigkeit von 102 km/h unzweifelhaft zu erkennen.\"\n\n 16\n\nEinen zumindest vorläufigen Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. \n\n 17\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2009 Folgendes ausgeführt:\n\n 18\n\n\"Dagegen unterliegt der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.\n\n 19\n\nDenn das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist (BI. 27 R d.A.), weitere Ausführungen enthält das angefochtene Urteil auch im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung nicht. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt. Denn gemindert ist in einem solchen Fall für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.05.2002 -2 Ss OWi 200/02 - sowie vom 18.08.2003 – 2 Ss OWi 390/03 - OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2003 – 3 Ss OWi 182/03 -).\n\n 20\n\nDas Amtsgericht war von der Notwendigkeit, entsprechende Ausführungen zu treffen, auch nicht deshalb davon entbunden, weil der Betroffene erst kurz vor dem hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß wegen eines einschlägigen Verkehrsdelikts mit einem Bußgeld sanktioniert worden ist. Zwar belegt die schnelle Rückfallgeschwindigkeit eine gewisse Hartnäckigkeit in dem Verhalten des Betroffenen. Da indes weitere verkehrsrechtliche Eintragungen nach den Urteilsfeststellungen nicht vorliegen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots die einzig angemessene Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt.\n\n 21\n\nVor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der Verhängung des Fahrverbots und der Bemessung der Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, unterliegt der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.\"\n\n 22\n\nDer Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt-schaft an und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung.\n\n 23\n\nDas Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht Recklinghausen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurück zu verweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-08-25/2-ss-owi-593-09","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-08-25/2-ss-owi-593-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238073","retrieved":"2026-07-09 02:00:36.231897+00:00"}}