{"status":"available","doknr":"OLD251162","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0925.6WF289.08.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"6 WF 289/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 08.07.2008 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beteiligte zu 1) ist dem Antragsteller für dessen Anträge auf Erlass einer Umgangsregelung sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.\n\n 3\n\nDas Hauptsacheverfahren ist unter Mitwirkung der Beteiligten zu 1) am 02.06.2008 durch einen \"Vergleich\" beendet worden, dessen Ziffern 3. und 4. wie folgt lauten:\n\n 4\n\n\"3. Damit ist dieses Verfahren einschließlich des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.\n\n 5\n\n4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\"\n\n 6\n\nDie Beteiligte zu 1) meint nunmehr, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren eine ihr aus der Landeskasse zu zahlende Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 € in Höhe von 189,00 € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt also 224,91 €, angefallen sei.\n\n 7\n\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat eine entsprechende Vergütungsfestsetzung durch Beschluss vom 05.06.2008 abgelehnt. Der Richter des Amtsgerichts hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 08.07.2008 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. \n\n 8\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss und der durch diesen Beschluss bestätigte Beschluss des Amtsgerichts vom 05.06.2008 sind nicht zu beanstanden.\n\n 9\n\nDie der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vom Amtsgericht zurecht nur auf 157,68 € festgesetzt worden.\n\n 10\n\nDie Beteiligte zu 1) hat für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG.\n\n 11\n\nDer Senat folgt der Auffassung von Müller-Rabe ( in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Anhang II Rn 27), wonach dann, wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr anfällt. Für diese Auffassung spricht entscheidend, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren durch das Wirksamwerden einer endgültigen Regelung \"automatisch\" beendet wird; eine bereits ergangene einstweilige Anordnung tritt auch ohne dahingehende ausdrückliche Regelung außer Kraft, §§ 621 g Satz 2, 620 f Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren ist nicht erforderlich, 621 g Satz 2, 620 g ZPO.\n\n 12\n\nDer \"Vergleich\" vom 02.06.2008 enthält bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine über die dargestellte Rechtslage hinausgehenden Vereinbarungen. Die unter den Ziffern 3.und 4. getroffenen Regelungen haben insoweit vielmehr nur deklaratorische Bedeutung.\n\n 13\n\nDie von Müller-Rabe (aaO) für die – von ihm selbst nicht vertretene - Gegenmeinung zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (JurBüro 91,1065) und Düsseldorf (JurBüro 05, 310) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da sie abweichende Sachverhalte zum Gegenstand hatten. Die Entscheidung des OLG Hamburg bezieht sich auf die Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, für das die Vorschriften der §§ 620 f, 620 g, 621 g ZPO nicht gelten, durch einen im Hauptsacheverfahren abgeschlossenen Vergleich. Im Fall des OLG Düsseldorf war eine Kostenregelung getroffen worden, die nach Auffassung des OLG die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens abweichend vom Gesetz regelte. Eine solche Kostenregelung liegt hier nicht vor.\n\n 14\n\nEine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2,3 RVG nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-09-25/6-wf-289-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-09-25/6-wf-289-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251162","retrieved":"2026-07-09 02:14:00.587780+00:00"}}