{"status":"available","doknr":"OLD251427","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0915.23W254.07.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"23 W 254/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. In der Sache\nbleibt der Rechtsbehelf ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1) ist nicht von den im Ausgangsverfahren angefallenen Gerichtskosten befreit.\n\n4\n\nNach § 2 Abs. 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nder Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten\nöffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Denn als Träger der\nJustizhoheit tragen sie den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation (BGH,\nRPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399; MDR 1997, 503). Die Erhebung von Gerichtskosten würde sich daher ihnen\ngegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., RdNr. 1 zu\n§ 2, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RdNr. 4 zu § 2 GKG).\n\n5\n\nDer § 2 Abs. 1 GKG zu Grunde liegende Gesichtspunkt einer Kompensation greift aber nicht für Bereiche,\ndie nicht ausschließlich für Rechnung des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung einer\nAnstalt verwaltet werden. Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und\nnicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (BGH RPfleger\n1982, 164 = MDR 1982, 399). \n\n6\n\nDamit wird klargestellt, dass die Kostenfreiheit nicht allein durch die Trägerschaft mittelbarer Staatsgewalt\ngerechtfertigt ist. Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes trifft diese Abgrenzung auch für nichtrechtsfähige\nAnstalten des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert\nund insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbständigt sind (BGH a. zuletzt\na.O.)\n\n7\n\nDanach ist der Landesbetrieb Straßenbau von der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG ausgeschlossen. \n\n8\n\nWie der Leiter des Dezernats 10 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2008 bereits im\nEinzelnen ausgeführt hat, nimmt der Landesbetrieb Straßenbau seit seiner Errichtung die dem Land als\nStraßenbaulastträger für Bundes- und Landstraßen obliegenden Aufgaben wahr. Als solcher ist\ner nach der Legaldefinition in § 14 a Abs. 1 LOG NRW zwar ein rechtlich unselbständiger,\norganisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit aber erwerbswirtschaftlich oder\nzumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. So hat der Landesbetrieb Straßenbau nach § 26 Abs. 1\nSatz 1 LHO und den §§ 10, 11 der Betriebssatzung vom 27.08.2007 – MBl. NRW. 2007, 623 –\neinen eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan aufzustellen. Im Haushaltsplan des Landes\nsind nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LHO nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Nur\ndiese ergeben sich aus Kapitel 14 140 des Haushaltsplans 2008 des beklagten Landes. Diese lediglich informatorische\nAufnahme der Einnahmen- und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan\ndes beklagten Landes beinhaltet noch keine Verwaltung des Landesbetriebes im Sinne von § 2 Abs. 1 GKG nach\ndiesem Haushaltsplan (BGH, MDR 1997, 503).\n\n9\n\nDer Hinweis des Beteiligten zu 1) auf die rechtliche Zuordnung des Landesbetriebs Straßenbau zum Bund bzw.\nzum Land Nordrhein-Westfalen gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In seinem bereits zitierten Beschluss vom\n27.10.1981 (RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399) hat der Bundesgerichtshof am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe\nklargestellt, dass die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem\nHaushaltsplan des Landes erfolgt, auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene\nRechtspersönlichkeit gilt, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit\nwirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind. Das trifft aus den\nbereits dargelegten Gründen auf den Landesbetrieb Straßenbau zu (vgl. hierzu auch OLG München,\nRVGreport 2006, 280; OLG Bremen, NJW-RR 1999, 1517; KG Berlin vom 31.03. 1989, Az. 1 AR 9/88, insbesondere\nRdNr. der Gründe in jurisweb).\n\n10\n\nEine Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau auf Grund Landesrechts gemäß § 2 Abs. 3\nSatz 2 GKG scheidet ebenfalls aus. Eine landesrechtliche Vorschrift in diesem Sinne existiert nicht. Das\nnordrhein-westfälische Gesetz über die Gebührenbefreiung, Stundung und den Erlass von Kosten\nim Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz) vom 21.10.1969 (GVBl. 1969, S. 725) zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 09.05.2005 (GVBl. 2005, S. 609) erfasst den Landesbetrieb Straßenbau nicht.\n\n11\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Verkehr,\nEnergie und Landesplanung vom 24.03.2003 (I A 2 – 40-0.7 in MBl. NRW 2003, S. 350), der sich lediglich auf\nVerwaltungsgebühren bezieht und für Gerichtskosten der ordentlichen Gerichte nicht einschlägig ist.\n\n12\n\nEine Kostenbefreiung folgt auch nicht aus dem Erlass des nordrhein-westfälischen Justizministerium vom\n11.01.2005 (5603 – Z.71). Er stellt vielmehr klar, dass Landesbetriebe nach § 14 a LOG nicht\n\"Land\" im Sinne von § 2 Abs. 1 GvKostG sind und ihnen daher auch keine Kostenbefreiung zukommt.\n\n13\n\nSchließlich rechtfertigt der vom Beteiligten zu 1) zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom\n29. August 2007 – BVerwG 9 C 2.07 (10 C 3.06) – gleichfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Diese\nEntscheidung befasst sich mit der Gebührenbefreiung eines Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt, d.h. in\nZusammenhang mit Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr nach dem 1. und 2. Abschnitt des\nGebührentarifs. Schon in Hinblick auf diesen speziellen Regelungsbereich kommt eine entsprechende Anwendung\nauf die Gerichtsgebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die\nzutreffenden Ausführungen der Vertreterin des Beteiligten zu 2) in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom\n22. November 2007 Bezug genommen.\n\n14\n\nDa der beanstandete Kostenansatz auch der Höhe keinen Fehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1) erkennen\nläßt, war die Beschwerde insgesamt zurückzweisen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs.8 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-09-15/23-w-254-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-09-15/23-w-254-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251427","retrieved":"2026-07-09 02:14:23.915761+00:00"}}