{"status":"available","doknr":"OLD256312","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0410.4SS.OWI231.08.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"4 Ss OWi 231/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Warburg zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe: \n\n2\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rechtsbeschwerde des Betroffenen wie folgt Stellung genommen:\n\n3\n\n\"I.\n\n4\n\nDas Amtsgericht Warburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 06.02.2008 (Bl. 30 d.A.) wegen fahrlässigen\nVerstoßes gegen die 0,5 Promillegrenze zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von\nzwei Monaten verhängt. Gegen dieses seinem Verteidiger am 12.02.2008 zugestellte (Bl. 36 d.A.) Urteil wendet\nsich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 07.02.2008, die am selben Tag bei dem Amtsgericht Warburg\neingegangen ist (Bl. 32 d.A.) und die er mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.02.2008, der am\n23.02.2008 bei dem Amtsgericht Warburg eingegangen ist (Bl. 37 d.A.), begründet hat.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils führt\nzu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Warburg.\n\n7\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat ein bei dem Betroffenen durchgeführter Alcotest ergeben, dass\ndessen Atemalkohol einen Wert von #### mg/l aufwies. In der weiteren Urteilsbegründung hat das Amtsgericht\nlediglich mitgeteilt, der Betroffene habe \"den Sachverhalt\" eingeräumt, er habe erkennen können\nund müssen, dass er zuviel Alkohol getrunken habe, um noch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr\nteilnehmen zu dürfen.\n\n8\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG jedoch nicht.\nIm Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat sind Feststellungen zu der Frage erforderlich, aufgrund\nwelcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige\nNorm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle des § 24 a StVG sind hierzu Feststellungen über\nArt und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich. Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich kann ohne\nweitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol\nim Übermaß zu sich genommen hat, da ein solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol\nnach länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (Senatsbeschluss vom 27.07.1999 – 4 Ss OWi 706/99 -).\n\n9\n\nVorliegend lässt das Urteil sämtliche Angaben dazu vermissen, in welcher Weise und über welchen\nZeitraum der Betroffene Alkohol konsumiert hat und ob der Alkoholkonsum unmittelbar vor Fahrtantritt oder längere\nZeit zuvor erfolgt ist. Da auch die Einlassung des Betroffenen nicht mitgeteilt wird, weist die Urteilsbegründung\nLücken auf, so dass es vom Senat nicht auf die Rechtsbeschwerde hin überprüft werden kann. Sichere\nFeststellungen, die Grundlage für einen Fahrlässigkeitsvorwurf bilden könnten, fehlen. Dies gilt\numso mehr, als die noch zulässige Atemalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten worden ist.\n\n10\n\nDa das Urteil bereits aufgrund der Unvollständigkeit seiner Gründe aufzuheben ist, kommt es auf die\nweiteren mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Rügen nicht an.\"\n\n11\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-04-10/4-ss-owi-231-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-04-10/4-ss-owi-231-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256312","retrieved":"2026-07-09 02:20:05.702446+00:00"}}