{"status":"available","doknr":"OLD256493","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0403.4SS.OWI182.08.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"4 Ss OWi 182/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.\n\nDie Entscheidung darüber obliegt der zuständigen kleinen Strafkammer\n\ndes Landgerichts Münster.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDas Amtsgericht Münster hat den Beschwerdeführer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 a Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG zu einer G eldbuße von 250,00 € verurteilt und zugleich – unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG – ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.\n\n 4\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem im Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Dezember 2007 als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.\n\n 5\n\nII.\n\n 6\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung anzusehen und durchzuführen. \n\n 7\n\nDas angefochtene Urteil ist im Strafverfahren ergangen, auch wenn der Angeklagte nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises im Hauptverhandlungstermin nur wegen oder Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Daher kann das Urteil nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln der Berufung oder Revision eingefochten werden (vgl. OLG Hamm, VRS 55, 371; OLG Düsseldorf, VRS 80, 217; Wache in: KK-OWiG, 3. Aufl., § 82 Rdnr. 21). Ein als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ist, da die Berufung die umfassende Überprüfung ermöglicht, in aller Regel als Berufung zu behandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 14.11.2006 – 4 Ss 471/06 -). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte in der irrigen Annahme, ihm stünde als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zur Verfügung, auf die umfassendere Überprüfungsmöglichkeit der Berufung verzichten wollte. Das Rechtsmittel ist demnach als Berufung zu behandeln. Die Entscheidung über diese obliegt nicht dem Senat, sondern der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.\n\n 8\n\nIII.\n\n 9\n\nDer Senat weist darauf hin, dass die Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot lediglich die Vollstreckung betrifft (OLG Düsseldorf, DAR 70, 195; König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG, Rdr. 27).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-04-03/4-ss-owi-182-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-04-03/4-ss-owi-182-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256493","retrieved":"2026-07-09 02:20:21.980130+00:00"}}