{"status":"available","doknr":"OLD256570","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0401.3SS.OWI167.08.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"3 Ss OWi 167/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe: \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Bielefeld hat die Betroffene mit den angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher\nAusübung des Friseurhandwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintrag in die Handwerksrolle zu einer\nGeldbuße von 1.500 € verurteilt.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: \n\n5\n\n\"In der Zeit vom 15.10.2003 bis zum 14.03.2007 bot die Betroffene in dem Alten- und Pflegeheim\n\"L\" in der T-Straße in ####1 C Frisördienstleistungen an und führte diese auch\naus. Die Tätigkeit übte die Betroffene jeden 2. Mittwoch in der Zeit zwischen 05.30 Uhr 13.30 Uhr\nin ihr dafür von der Heimleitung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aus.\n\n6\n\nErst auf einen entsprechenden Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt C meldete die Betroffene das Gewerbe\nam 06.03.2007 rückwirkend zum 15.10.2003 an.\n\n7\n\nDie Betroffene übte die Frisörtätigkeit in vorgenannten Zeitraum auch aus, obwohl sie\nwußte, daß sie nicht über einen Meistertitel für das Frisörhandwerk\n\n8\n\nund die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer P zu C verfügte.\n\n9\n\nErst am 05.03.2007 wurde die Betroffene aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 7 b\nHandwO in die Handwerksrolle eingetragen.\n\n10\n\nIn dem vorgenannten Tatzeitraum erzielte die Betroffene Einkünfte in Höhe von insgesamt\n10.446,00 Euro.\n\n11\n\nIm einzelnen stellte die Betroffene folgende Beträge in Rechnung:\n\n12\n\nMonat in Rechnung gestellte Beträge (netto=brutto)\n\n13\n\nOkt 03 127,00 €\n\n14\n\nNov 03 115,00 €\n\n15\n\nDez 03 223,00 €\n\n16\n\nJan 04 305,00 €\n\n17\n\nFeb 04 263,00 €\n\n18\n\nMrz 04 340,00 €\n\n19\n\nApr 04 248,00 €\n\n20\n\nMai 04 262,00 €\n\n21\n\nJun 04 262,00 €\n\n22\n\nJul 04 241,00 €\n\n23\n\nAug 04 252,00 €\n\n24\n\nSep 04 359,00 €\n\n25\n\nOkt 04 285,00 €\n\n26\n\nNov 04 224,00 €\n\n27\n\nDez 04 231,00 €\n\n28\n\nJan 05 327,00 €\n\n29\n\nFeb 05 245,00 €\n\n30\n\nMrz 05 380,00 €\n\n31\n\nApr 05 333,00 €\n\n32\n\nMai 05 290,00 €\n\n33\n\nJun 05 339,00 €\n\n34\n\nJul 05 248,00 €\n\n35\n\nAug 05 426,00 €\n\n36\n\nSep 05 180,00 €\n\n37\n\nOkt 05 265,00 €\n\n38\n\nNov 05 228,00 €\n\n39\n\nDez 05 124,00 €\n\n40\n\nJan 06 210,00 €\n\n41\n\nFeb 06 67,00 €\n\n42\n\nMrz 06 368,00 €\n\n43\n\nApr 06 158,00 €\n\n44\n\nMai 06 231,00 €\n\n45\n\nJun 06 219,00 €\n\n46\n\nJul 06 230,00 €\n\n47\n\nAug 06 283,00 €\n\n48\n\nSep 06 278,00 €\n\n49\n\nOkt 06 214,00 €\n\n50\n\nNov 06 284,00 €\n\n51\n\nDez 06 335,00 €\n\n52\n\nJan 07 194,00 €\n\n53\n\nFeb 07 253,00 €\n\n54\n\nSUMME: 10.446,00 €\n\n55\n\nBislang hat die Betroffene diese Einnahmen nicht versteuert. Aufgrund einer entsprechenden Selbstanzeige der\nBetroffenen wurde gegen sie zwischenzeitlich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.\"\n\n56\n\nDas Amtsgericht hat weiter ausgeführt:\n\n57\n\n\"Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1\nNr. 1 HandwO schuldig gemacht. Denn sie hat entgegen § 1 Abs.1 Satz 2 HandwO das Frisör-Handwerk als\nstehendes Gewerbe ausgeübt, obwohl sie wusste, dass sie nicht über den erforderlichen Meistertitel\nund den Eintrag in die Handwerksrolle\nverfügte.\"\n\n58\n\nDas Amtsgericht hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 e) SchwarzArbG mangels erheblichen Umfangs\nder erbrachten Dienstleistungen als nicht gegeben erachtet und sich zur Begründung ausgeführt, dass es\nsich lediglich um einen geringen Nebenverdienst der Betroffenen mit durchschnittlich 254,78 Euro brutto/Monat\ngehandelt habe, womit sie unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV liege. Auch habe die\nArbeitszeit nur 2 ½ Stunden pro Woche betragen.\n\n59\n\nDie Staatsanwaltschaft Bielefeld und die Betroffene erheben mit ihren Rechtsbeschwerden jeweils die Sachrüge.\n\n60\n\nII.\n\n61\n\nDie Rechtsbeschwerden sind gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft und im Übrigen\nzulässig. Sie führen auf die erhobene allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nin vollem Umfang und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Bielefeld.\n\n62\n\n1.\n\n63\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und der Staatsanwaltschaft (§ 46 OWiG i.V.m. § 301 StPO)\nwar das Urteil aufzuheben, soweit die Betroffene verurteilt worden ist.\n\n64\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen\n§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht. Gemäß § 46 OWiG, § 267\nAbs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe auch bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden\nwerden. Diesen Anforderungen\ngenügt das angefochtene Urteil nicht, weil die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht bereits nicht\ndie Prüfung erlauben, dass die Betroffene den äußeren Tatbestand der genannten Ordnungswidrigkeit\nerfüllt hat. \n\n65\n\nDie Feststellungen enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung, welche handwerklichen Arbeiten im\nEinzelnen die Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt\nhat, und zwar für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und Ort (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2008\n– 3 SsOWi 51/08; m.w.N.). Dieser Darlegungen bedarf es zur Überprüfung, ob die Leistungen dem\nKernbereich des jeweiligen Handwerks zuzuordnen sind und in erheblichem Umfang vorgenommen wurden, und deshalb\nhierzu die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig war. Arbeitsvorgänge, die beispielsweise auch aus der\nSicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen\nals unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerksfähigen Betriebes nicht zu begründen.\nDas betrifft Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades schon nach kurzer Anlernzeit\nausgeführt werden können und die allein den Randbereich des jeweiligen Handwerks erfassen (vgl. zur\nAbgrenzung § 1 Abs. 2 S. 2 HwO; Senat a.a.O.), wobei im vorliegenden Fall auch wertend auf das in § 2\nFriseur-MstrV (BGBl. 2001 I, S. 638) zum Ausdruck gebrachte Berufsbild zurückgegriffen werden kann (vgl.\nSenat a.a.O.). \n\n66\n\nIn dem angefochtenen Urteil wird lediglich pauschal festgestellt, dass die Betroffene Friseurdienstleistungen\nanbot und ausführte, eine genauere Darlegung der Tätigkeiten nach Art und Umfang mit einer Abgrenzung\nzwischen den für das Gewerbe wesentlichen und nebensächlichen Tätigkeiten fehlt dagegen. Es spricht\nzwar vieles dafür, dass mit \"Friseurdienstleistungen\" für das Gewerbe wesentliche Tätigkeiten\ngemeint sind. Das ist im vorliegenden Fall erst recht naheliegend, weil die Friseurtätigkeiten in Alterheimen\n– wie allgemein bekannt ist – zumeist an Personen vorgenommen werden, die gerade nicht mehr zu einem\nauswärtigen Friseur gehen können, so dass sie auf die \"Volldienstleistung\" im Heim angewiesen\nsind. Mit der erforderlichen Klarheit ergibt sich das allerdings weder ausdrücklich noch aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilgründe.\n\n67\n\n2.\n\n68\n\nSoweit die Betroffene nicht (auch) wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 d) und e) SchwArbG verurteilt\nworden ist, war das Urteil auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben. \n\n69\n\nDas SchwarzArbG ist zum 01.08.2004 in Kraft getreten und damit jedenfalls auf einen Teil des Tatzeitraums anwendbar. \n\n70\n\nZu Unrecht bewertet das Amtsgericht den \"erheblichen Umfang\" der Dienstleistungen nur nach ihrer\nwöchentlich Dauer und der Höhe der durch sie erzielten Einnahmen. Richtigerweise ist der erhebliche\nUmfang von Dienst- oder Werkleistungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG nach objektiven\nMaßstäben zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob die Arbeitskraft der Betroffenen für eine\nnicht zu kurze Zeit voll, überwiegend oder laufend in Anspruch genommen wird, sowie die Dauer, Häufigkeit,\nRegelmäßigkeit und Intensität der Arbeitsleistung und der Grad der dafür erforderlichen Vorbildung,\nVerwendung von Hilfsmitteln und Material sowie der eventuelle Einsatz von Hilfskräften. Dagegen kommt es nicht\ndarauf an, ob dem Betroffenen durch die Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang zugeflossen\nsind; er kann auch Verlust gemacht haben (vgl. Senat a.a.O.; OLG Hamm Beschl. v. 27.01.2006 – 4 SsOWi 887/05). \n\n71\n\nDie getroffenen Feststellungen erlauben aufgrund ihrer Unvollständigkeit insoweit keine eigene Sachentscheidung\ndes Senats nach § 79 Abs. 6 OWiG.\n\n72\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß nach § 8 Abs. 1\nSchwarzArbG bußgeldbewehrt ist (vgl. § 10 OWiG). \n\n73\n\n3.\n\n74\n\nIm Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen insgesamt aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.\nDie Zurückverweisung an eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts war nicht angezeigt. \n\n75\n\nIII.\n\n76\n\nDer Senat weist zudem im Hinblick auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren auf die Regelung des § 84 Abs. 1\nund 2 OWiG i.V.m. § 264 StPO hin. \n\n77\n\nIV.\n\n78\n\nBei der erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nzu befinden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-04-01/3-ss-owi-167-08","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"SchwarzArbG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"Friseur-MstrV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-04-01/3-ss-owi-167-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256570","retrieved":"2026-07-09 02:20:28.968879+00:00"}}