{"status":"available","doknr":"OLD257001","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0311.3SS.OWI687.07.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"3 Ss OWi 687/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n2.\n\nDie Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.\n\n3.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Errichtung einer baulichen Anlage ohne die\nerforderliche Genehmigung zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts richtete der Betroffene im Winter 2005/2006 einen einachsigen Anhänger als Werbefläche\nfür seinen KFZ-Betrieb in C ein. Die Werbefläche hatte eine Größe von 8,7 qm und wies auf\nden den Betrieb des Betroffenen unter Angabe der Anschrift und einer Telefonnummer hin. Den Anhänger\nstellte der Betroffene sodann zu Werbezwecken auf einem freien Grundstück an der T-Straße in I,\nca. 11 Meter von der T-Straße entfernt, auf. Dort fiel er Anfang März Mitarbeitern des Bauamtes der\nStadt I auf. \n\n4\n\nGegen das Urteil hat der Betroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts und begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Sache nach zur Fortbildung des Rechts.\nDie Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und die Rechtsbeschwerde nach\n\n5\n\n§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und dem Bußgeldsenat in der Besetzung\nmit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG), da dies zur Fortbildung des Rechts geboten war.\nZwar ist die Frage, ob ein Fahrzeuganhänger eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne der §§ 84\nAbs. 1 Nr. 13; 63 1\n\n8\n\nAbs. 1 S. 2; 13 BauO NW ist, in der Rechtsprechung des OVG Münster geklärt. Noch nicht hinreichend\nobergerichtlich geklärt sind allerdings diesbezügliche Fragen der Schuld, insbesondere des\nfahrlässigen Handelns und des Verbotsirrtums. \n\n9\n\nDies ist eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats, Richter am Oberlandesgericht .... \n\n10\n\nIII.\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen aufweist.\n\n12\n\n1. \n\n13\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zu Recht hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen des\nfahrlässigen Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gem. § 84 Abs. 1\nNr. 13 BauONW verurteilt. \n\n14\n\na) Nach § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauONW handelt ordnungswidrig, wer eine bauliche Anlage oder andere Anlage\noder Einrichtung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BauONW ohne Baugenehmigung nach § 75 BauONW errichtet. Bei\ndem Werbeanhänger handelt es sich um eine \"andere Anlage oder Einrichtung\" i.S.d. § 1\nAbs. 2 BauO, an die in § 13 BauONW Anforderungen gestellt werden. Dass auch solche Fahrzeuge wie der\nvorliegende Werbeanhänger eine Anlage der Außenwerbung sein können, ist durch die\nRechtsprechung des OVG Münster bereits hinreichend geklärt. Danach können auch Anhänger\nals ortsfeste Einrichtungen anzusehen sein – obwohl es sich eigentlich um Fahrzeuge handelt -, wenn\nsolche an sich nichts ortsfesten Objekte längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an\nbestimmter Stelle abgestellt werden und nach ihrem erkennbaren Bestimmungszweck von günstigen Standorten\naus ortsfeste Werbung betreiben sollen (OVG Münster Beschl. v. 17.02.1998 – 11 A 5274/96; OVG\nMünster Beschl. v. 22.07.2003 – 10 B 890/03; vgl. auch: Buntenbroich/Voß-Schalk BauONW Stand:\nSeptember 1999, § 13 Rdn. 11 ff.). Das hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall zutreffend erkannt.\n\n15\n\nFür die Errichtung einer solchen Werbeanlage bedurfte der Betroffene daher nach\n\n16\n\n§ 63 BauONW einer Genehmigung, die er nicht hatte. Für das Vorliegen einer Ausnahme von der\nGenehmigungspflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 ff. BauNW ergeben die ausreichenden Feststellungen keinerlei Anhalt.\n\n17\n\nDer Senat weist darauf hin, dass auch die fehlende datumsmäßige Bestimmung der Errichtung hier\nunschädlich ist. Der Tatzeitraum ist durch die Angaben \"Winter 2005/2006\" und des Zeitpunktes\nder Entdeckung hinreichend eingegrenzt und die Tat ist durch die übrigen Feststellungen hinreichend bestimmt.\n\n18\n\nb)\n\n19\n\nZu Recht hat das Amtsgericht den Betroffenen auch wegen einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit\nverurteilt. Diese Schuldform ist in § 84 Abs. 1 BauONW ausdrücklich (vgl. § 10 OWiG) aufgeführt. \n\n20\n\nZutreffend sind auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass es sich bei dem Irrtum des Betroffenen\nüber die Genehmigungsbedürftigkeit, von dem das Amtsgericht ausgeht, um einen (vermeidbaren)\n\"Verbotsirrtum\" handelt, der die Vorwerfbarkeit nicht ausschließt. \n\n21\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Genehmigung eine echte tatbestandliche Voraussetzung\ndes § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauONW ist. Welche Wirkungen verwaltungsrechtliche Erlaubnisse bzw. deren Fehlen im\nStraf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht haben, ist im einzelnen nicht völlig unstreitig. Nach ganz h. M. ist\nes aber so, dass bei einem grundsätzlich von der allgemeinen Handlungsfreiheit abgedeckten,\nsozialadäquaten oder wertneutralen Verhalten die Genehmigungspflicht nur bezweckt, eine behördliche\nKontrolle potentieller Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In diesen\nFällen ist das Fehlen der erforderlichen Genehmigung Tatbestandsmerkmal. Nur dort, wo es um ein grundsätzlich\nunerwünschtes, verbotenes Verhalten geht, das im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zugelassen\nwerden kann, ist nicht das Fehlen einer Genehmigung Tatbestandsmerkmal, sondern die erteilte Genehmigung ein\nRechtfertigungsgrund (OLG Düsseldorf Beschl. v. 06.08.1999 – 2b Ss OWi 69/99 – (OWi) 41/99 I;\nLK-Walter, 12. Aufl. Vor\n\n22\n\n§ 13 StGB Rdn. 53; Schönke/Schröder-Lenckner, 27. Aufl. Vor §§ 32 ff. StGB\n\n23\n\nRdn. 61). Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzung, der sich der Senat anschließt, ist das Aufstellen\nder Werbeeinrichtung grundsätzlich ein von der Gewerbefreiheit gedecktes, sozialadäquates Verhalten,\ndas in bestimmten Konstellationen, wie der vorliegenden, aber vorheriger behördlicher Prüfung zur\nGefahrenabwehr bedarf. \n\n24\n\nDamit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob sich der Betroffene, der hier nicht bzgl. des\nVorliegens einer Genehmigung, sondern bzgl. der Genehmigungsbedürftigkeit seines Tuns im Irrtum war,\nin einem Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG oder einem Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG\nbefand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gleichliegenden strafrechtlichen\nProblematik ist der allgemeine Irrtum, keiner Erlaubnis zu bedürfen, regelmäßig ein Verbotsirrtum\n(BGH NStZ 1996, 338, 339 m.w.N.). Da diese Frage bereits höchstrichterlich allgemein entschieden ist, sieht\nder Senat, der sich dieser Auffassung anschließt, von einer Vorlage nach § 121 GVG im Hinblick auf die\nabweichende Ansicht des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf a.a.O.) ab. \n\n25\n\nZutreffend führt das Amtsgericht aus, dass der Irrtum für den Betroffenen, als er die\n\n26\n\nWerbeanlage errichtete (dies ist der maßgebliche Zeitpunkt), vermeidbar war. Nach ständiger\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Irrtum nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz der\nihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises\nzuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte;\nim Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht (BGH NStZ 1996, 338, 339). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde\nkann von einem \"Durchschnittsbürger\" durchaus erwartet werden, dass er erkennt, dass das Aufstellen\nvon ortsfesten Werbeeinrichtungen grundsätzlich behördlicher Genehmigung bedarf. Das beruht alleine schon\ndarauf, dass die Montage von Werbeanlagen auf grundsätzlich beweglichen Fahrzeugen letztlich der Umgehung der\nGenehmigungseinholung dient, welche erforderlich wäre, wollte man Werbung Mittels völlig immobiler\nEinrichtungen betreiben. Will man eine an sich gegebenene Genehmigungspflicht durch Ausnutzung einer vermeintlichen\nLücke umgehen, so trifft den Betroffenen wenigstens eine Erkundigungspflicht, denn es liegt dann nahe, dass\nauch für Umgehungstatbestände eine Genehmigungspflicht besteht.\n\n27\n\n2.\n\n28\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n29\n\nDass das Amtsgericht nicht näher darlegt, warum die Werbeeinrichtung auch nicht genehmigungsfähig\ngewesen wäre, sondern hiervon nur unter Hinweis auf entsprechende Angaben städtischer Mitarbeiter\nausgeht, ist unschädlich. Eine etwaige Genehmigungsfähigkeit führt nicht dazu, dass eine\nordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung entfallen müsste, da gerade die behördliche Prüfung\nvor Errichtung der Anlage durch die Sanktionsbewehrung sichergestellt werden soll\n(vgl. Schönke/Schröder-Lenckner a.a.O. Rdn. 63a). Sie kann zwar ein Gesichtspunkt bei der Bemessung\nder Höhe des Bußgeldes sein. Da sich das Bußgeld aber im untersten Bereich des\nBußgeldrahmens aufhält, kann der Senat ausschließen, dass es - selbst wenn eine\nGenehmigungsfähigkeit doch vorgelegen hätte – noch niedriger ausgefallen wäre.\n\n30\n\nIV.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-03-11/3-ss-owi-687-07","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-03-11/3-ss-owi-687-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257001","retrieved":"2026-07-09 02:21:04.850712+00:00"}}