{"status":"available","doknr":"OLD258746","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2008:0102.3SS.OWI872.07.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2008-01-02","aktenzeichen":"3 Ss OWi 872/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gem. § 3\nAbs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 SpielVO i.V.m. §§ 33f, 144 GewO zu einer Geldbuße von 400 Euro\nverurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgericht ist der Betroffene Betreiber eienr Spielhalle in S.\nAm 16.02.2007 wurde anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass in der Spielhalle 12 in Betrieb\nbefindliche Geldspielgeräte, die größtenteils bespielt wurden, aufgestellt waren. Vier\nweitere Geräte \"standen an der Wand links neben der Eingangstür. Diese waren nicht in\nBetrieb. Ob doe zusätzlichen vier Geräte (...) an das Stromnetz angeschlossen und damit\nbetriebsbereit waren, konnte nicht ermittelt werden\". Der Betroffene hatte sich vor dem Amtsgericht\ndahin eingelassen, dass die Geräte dort nur kurzfristig und übergangsweise gelagert worden seien.\nDie Spielhallenaufsicht habe Anweisung gehabt, einzuschreiten, sobald sich Dritte an diesen Geräte\nbegeben. Nach Ansicht des Amtsgerichts reicht es zur Erfüllung des Bußgeldtatbestandes aus,\ndass sich die Geldspielgeräte in der Spielhalle befinden, ohne dass es darauf ankäme, ob sie\nauch spielbereit sind.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat auf\ndie Sachrüge hin Erfolg.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil belegen nicht hinreichend einen Verstoß gegen\n§ 3 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 SpielVO i.V.m. § 144 GewO. \n\n8\n\nNach § 3 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SpielVO dürfen in Spielhallen nicht mehr als zwölf\nGeldspielgeräte aufgestellt sein. Mit \"aufstellen\" ist zunächst einmal die\ngegenständliche Verbringung des Geldspielgerätes an einen dafür geeigneten Ort,\nwie eine Spielhalle, Gaststätte etc. gemeint (vgl. ThürOLG Beschl. v. 22.09.2000\n– 1 Ss 238/00; Tettinger/Wank GewO 7. Aufl. § 33 c Rdnr. 14). Eine solche Auslegung\nverstößt – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – nicht gegen das\nBestimmtheitsverbot, denn das rein körperliche \"Hinstellen\" des Geldspielgerätes\nist von dem Begriff des Aufstellens zweifelsohne umfasst, ja es ist sogar die am nächsten\nliegende Definition des Begriffes.\n\n9\n\nIm Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot kann jedoch eine\nEinschränkung dieses weiten, dem Wortlaut nach eindeutigen, Begriff des Aufstellens geboten\nsein. Mit den Regelungen der §§ 33c, 33f GewO i.V.m. den Vorschriften der SpielVO verfolgt\nder Gesetzgeber den Zweck, den von ihm als schädlich bewerteten Spieltrieb einzudämmen.\nDurch die Begrenzung der Zahl der Geldspielgeräte soll der Massierung dieser Geräte\nengegengewirkt werden, um Spieler vor unangemessen hohen Verlusten innerhalb kurzer Zeit zu\nschützen und sie vor der Ausnutzung des Spietriebs zu bewahren (OLG Hamm Beschl. v. 02.08.1990\n– 2 Ss OWi 457/90). Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung von überzähligen,\nsich in den Räumlichkeiten einer Spielhalle befindlichen Geldspielgeräten wäre\nnicht erforderlich, diesen Zweck zu erreichen, wenn diese überzähligen Geräte in\nkeiner Weise geeignet wären, einen zusätzlichen Spielanreiz oder zusätzliche\nSpielmöglichkeiten zu schaffen. So wäre z.B. ein überzähliges Spielgerät,\nbei dem es sich um ein historisches, völlig funktionsunfähiges Gerät (z.B. weil es\nnur noch – äußerlich zwar unversehrt - aus dem Gehäuse und den Spielscheiben\nbesteht und über keine Mechanik mehr verfügt), das nur Dekorationszwecken dient, sicherlich\nkein solches i.S. des Bußgeldtatbestandes. In der Rechtsprechung wird deshalb für die\nErfüllung des Bußgeldtatbestandes gefordert, dass das Gerät auch \"betrieben\"\nwird, d.h. insbesondere, dass es funktionsfähig ist (ThürOLG Beschl. v. 22.09.2000 –\n1 Ss 238/00) oder dass es wenigstens, wenn es auch aktuell funktionsunfähig ist, mit wenigen\nHandgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann (OLG Hamm Beschl. v. 02.08.1990 – 2 Ss OWi\n457/90). \n\n10\n\nEntsprechende Feststellungen fehlen im amtsgerichtlichen Urteil. So wäre es insbesondere\nerforderlich, darzulegen, ob die vier Geldspielgeräte überhaupt funktionstüchtig\n(und nicht z.B. defekt) waren. Sollten sie funktionsuntüchtig gewesen sein, so wäre die\nDarlegung erforderlich, worin die Funktionsuntüchtigkeit besteht und ob sie mit wenigen Handgriffen\nbehoben werden kann. Des weiteren bedarf es vorliegend der Darlegung, wie die Geräte aufgestellt\nwaren (z.B. in \"Spielhöhe\" nebeneinander oder aber auf dem Boden hintereinander, so\ndass die hinteren eventuell gar unzugänglich waren). Ferner bedürfte es der Feststellung,\nob sich die Spielgeräte in Reichweite eines Stromanschlusses befanden, ob sie abgedeckt oder\nverklebt waren. Hingegen würde es ein \"Aufstellen\" i.S.d. Bußgeldtatbestandes\nnicht alleine hindern, wenn die – im übrigen spielbereiten oder mit wenigen Handgrifen in\nSpielbereitschaft versetzbaren Spielgeräte – nur durch die Kontrolle der Spielhallenaufsicht\n\"gesichert\" worden wären. Das Gesetz stellt in den o.g. Vorschriften auf klar abgrenzbare\nund eindeutig überprüfbare Kriterien zum Schutze vor der Ausnutzung des Spieltriebes ab. Dieser\nSchutz wäre durch eine bloße menschliche Kontrolle nicht in gleicher Weise erreichbar. \n\n11\n\n2. \n\n12\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung. Gründe, die Sache ausnahmsweise an eine andere Abteilung des\nAmtsgerichts zurückzuverweisen, bestehen nicht. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der\nRechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.\n\n13\n\nDa die Rechtsbeschwerde bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedürfen die – nicht\nden Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden - Verfahrensrügen und\ndie damit verbundene Wiedereinsetzungsfrage keiner Erörterung.\n\n14\n\nDer Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass im Hinblick auf die\nÜberprüfung, ob die Höhe der Geldbuße rechtsfehlerfrei bemessen ist, grundsätzlich\nFeststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen erforderlich sind (OLG Hamm\nBeschl. v. 11.07.2006 – 4 Ss OWi 375/06).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-02/3-ss-owi-872-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-02/3-ss-owi-872-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258746","retrieved":"2026-07-09 02:23:30.183522+00:00"}}