{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2007:1220.6U17.07.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"6. Zivilsent","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"6 U 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2006 verkündete Urteil der\n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels;- abgeändert.\n\nDie Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist ein Mithaftungsanteil des Klägers von 30 % zu berücksichtigen.\n\nDie Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger 70 % der aus dem Unfall vom 15.11.2003 entstandenen Schäden zu ersetzen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftige, aus dem Unfallereignis vom 15.11.2003 auf der BAB 00 in Höhe A, Fahrtrichtung B, noch entstehende Schäden zu 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1.\n\nDer Kläger ist am 15.11.2003 gegen 22.30 Uhr auf der A 00 bei A in einen Verkehrsunfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt und erheblich verletzt worden. Der Beklagte zu 1), dessen Blutalkoholgehalt 1,28 Promille betrug, hat den Unfall durch einen Anprall gegen die Mittelleitplanke ausgelöst. Sein Fahrzeug blieb unbeleuchtet auf dem linken Fahrstreifen stehen, wo ein weiterer Unfallbeteiligter mit ihm kollidierte. Sodann näherte sich der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h und Abblendlicht. Er prallte gegen das auf der Seite liegende Fahrzeug des weiteren Unfallbeteiligten.\n\nDer Kläger begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld (noch 230.000,-- DM nach Zahlung von 20.000,-- Euro), eine monatliche Verdienstausfallrente als “(…)” von 2.158,37 Euro, weitere materielle Schäden in Höhe von 1.771,07 Euro sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten.\n\nDie Beklagten wenden ein Mitverschulden des Klägers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot ein und Bestreiten das Ausmaß der Verletzungen und Schäden.\n\nDas Landgericht hat ein Grund- und Teilendurteil auf eine Haftungsquote von 80 % erlassen. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht zu erkennen. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges sei mit 20 % zu bewerten.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\nDer Kläger erstrebt eine Haftung der Beklagte dem Grunde nach zu 100 %. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen, weil die verunfallten Fahrzeuge unbeleuchtet auf der Fahrbahn gelegen hätten. Zumindest müsse die Betriebsgefahr angesichts des groben Verschuldens des Beklagten zu 1) zurücktreten.\n\nDie Beklagten begehren eine Verringerung der Haftung auf 50 %. Der Kläger habe das Sichtfahrgebot verletzt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im ange fochtenen Urteil und die vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n11.\n\nDie Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, das Rechtsmittel des Klägers bleibt dagegen ohne Erfolg.\n\nDie Beklagten haften dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 15.11.2003 mit einer Quote von 70%, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 253, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.\n\n1.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass der Kläger den Unfall durch einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot, § 3 Abs. 1 S. 4 StVO, mitverschuldet hat.\n\nDer Kläger hat bei seiner Anhörung eingeräumt, mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 135 km/h und Abblendlicht gefahren zu sein. Andere Fahrzeuge seien vor ihm nicht gefahren, ein Licht habe er nicht gesehen.\n\nNach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Auch auf Autobahnen darf bei Dunkelheit nur so schnell gefahren werden, dass der Kraftfahrer innerhalb der über schaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann (vgl. BGH, NJW 1984, 2412). Auch mit unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen muss der Kraftfahrer rechnen (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 406).\n\nBei Abblendlicht kann bereits eine Geschwindigkeit von 60 km/h zu schnell sein (BGH, VM 1963, 35). Der vom Senat angehörte Sachverständige C, der den vor liegenden Unfall bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren analysiert hatte, hat überzeugend ausgeführt, dass das Abblendlicht eine Sicht von höchstens 80 m er möglicht. Um innerhalb einer Strecke von 80 m anhalten zu können, dürfe man ma ximal 100 km/h fahren. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h betrage der Anhalteweg etwa 120 m. Diese Angaben des Sachverständigen entsprechen allgemein veröffentlichten Tabellen zu dem Zusammenhang von Geschwindigkeit, Bremsweg und Anhalteweg (z. B. Ingenieurbüro D und E, in F, wonach der Anhalteweg bei 7,5 m/s2 Verzögerung aus 130 km/h sogar 123 m beträgt).\n\nDer Kläger hat somit die bei der Abblendlicht zulässige Geschwindigkeit um ca. 30 % überschritten.\n\n2.\n\nDie Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gell). § 17 StVG führt zu ei ner Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten der Beklagten.\n\nDer Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) wiegt mehr als doppelt so hoch wie das Verschulden des Klägers. Der Beklagte zu 1) hat auf gerader Strecke offensichtlich alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Er,hat dadurch verursacht, dass ein unbeleuchtetes, auf der Seite liegendes Fahrzeug die Überholspur der Autobahn versperrte. Dadurch war die Betriebsgefahr ganz erheblich gesteigert. Für den Kläger handelte es sich dagegen um ein unerwartetes  Hindernis.  Eine Geschwindigkeit von 130 km/h wird auf der Überholspur der Autobahn häufig gefahren.\n\nUnter den vorliegenden Umständen erscheint eine Haftung der Beklagten zu 70 % gerechtfertigt.\n\n3.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Kostenent scheidung für die Berufungsinstanz war dem Schlussurteil vorzubehalten. Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-12-20/6-u-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-12-20/6-u-17-07","retrieved":"2026-10-28 15:55:52.935117+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2007-12-20/6-u-17-07","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"6. 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