{"status":"available","doknr":"OLD261199","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2007:0918.34U203.07.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"34 U 203/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 2007 verkündete Urteil\n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.127,79 € nebst Zinsen in Höhe\n\nvon acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.622,52 €\n\nseit dem 24.03.2003, aus 1.638,44 € seit dem 05.06.2003 und aus 5.866,83 €\n\nseit dem 10.07.2003 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die weiter-\n\ngehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n \n\nDie Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 20.000,00 €.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Bank unter dem Gesichtspunkt einer wei-\n\n 3\n\nsungswidrigen Ausführung von Überweisungsaufträgen aus eigenem und abgetrete-\n\n 4\n\nnem Recht die Rückerstattung der Beträge von insgesamt drei Überweisungen. We-\n\n 5\n\ngen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf\n\n 6\n\nden Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezuggenommen.\n\n 7\n\nDas Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es\n\n 8\n\nim wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ihrer Haus-\n\n 9\n\nbank - der G eG - aus den §§ 667, 675, 398 BGB ein Anspruch auf\n\n 10\n\nRückerstattung der drei überwiesenen Beträge zu. Die Beklagte habe bei Ausführung\n\n 11\n\nder Überweisungsaufträge gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge versto-\n\n 12\n\nßen. Die jeweils zugunsten eines Empfängers \"T/\n\n 13\n\nX GmbH\" bestimmten Überweisungsbeträge hätten von der Beklagten nicht\n\n 14\n\ndem bei ihr geführten Konto des Herrn T gutgeschrieben werden dürfen. Die\n\n 15\n\nKlägerin habe nämlich in den Überweisungsformularen zum Ausdruck gebracht, daß\n\n 16\n\ndie Beträge nicht lediglich einem Herrn T hätten zugute kommen sollen,\n\n 17\n\nsondern daß es sich zumindest auch um die Erfüllung einer Forderung der GmbH\n\n 18\n\nhandele.\n\n 19\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der\n\n 20\n\nBeklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin aus abgetrete-\n\n 21\n\nnem Recht, insbesondere aber Schadensersatzansprüche, bestünden nicht.\n\n 22\n\nEs ermangele bereits einer pflichtwidrigen Handlung der Beklagten. Das Landgericht\n\n 23\n\nhabe verkannt, daß der Überweisungsauftrag nicht im beleggebundenen, sondern\n\n 24\n\nvielmehr - was zwischen den Parteien unstreitig ist - im beleglosen Zahlungsverkehr\n\n 25\n\ndurchgeführt worden sei. Die Beklagte habe daher die Beträge auf dem angegebe-\n\n 26\n\nnen Konto gutschreiben dürfen, zumal der erste, primär zu beachtende Empfänger-\n\n 27\n\nname identisch mit dem Kontoinhaber gewesen sei. Die Verbuchung der Beträge sei\n\n 28\n\nauch angesichts der zusätzlichen Angabe des Fuhrbetriebs nicht pflichtwidrig gewe-\n\n 29\n\nsen. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, bei denen der Kontoinhaber T - etwa\n\n 30\n\nim Falle einer Gesamtgläubigerschaft - auf völlig legale Art und Weise Gelder gleich-\n\n 31\n\nzeitig für sich und für den zusätzlich angegebenen Fuhrbetrieb habe entgegenneh-\n\n 32\n\nmen können.\n\n 33\n\nDie Klägerin habe zudem auch einen Schaden nicht schlüssig dargelegt und über-\n\n 34\n\ndies verschwiegen, daß die Überweisungen von ihrer ehemaligen - mittlerweile\n\n 35\n\narbeits-, zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogenen - ungetreuen Mitarbei-\n\n 36\n\nterin I veranlaßt worden seien, die den veruntreuten Gesamtbetrag be-\n\n 37\n\nreits zu einem großen Teil zurückerstattet habe. Die Klägerin sei daher für die an-\n\n 38\n\ngeblichen Fehlüberweisungen selbst verantwortlich.\n\n 39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 40\n\ndie Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n 41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 43\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung\n\n 44\n\nihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe den ihr bei Überweisungen\n\n 45\n\nim EZÜ-Verfahren obliegenden Kontonummer-Namens-Vergleich pflichtwidrig unter-\n\n 46\n\nlassen. Da sie sich nicht strikt an die ihr seitens der Hausbank der Klägerin erteilte\n\n 47\n\nWeisung gehalten habe, stehe ihr kein Vergütungsanspruch nach den §§ 670, 675\n\n 48\n\nBGB zu. Die dennoch erlangte Deckung müsse sie - und zwar unabhängig davon,\n\n 49\n\nob ein Verschulden vorliege oder ein Schaden eingetreten sei - nach den §§ 667,\n\n 50\n\n675 BGB wieder herausgeben. Dabei spiele es auch keine Rolle, daß die Klägerin\n\n 51\n\nvon ihrer früheren Mitarbeiterin I Schadensersatzleistungen erhalten habe und\n\n 52\n\nlediglich noch ein Betrag von 14.035,92 € \"offen\" sei. Auch auf ein etwaiges Mitver-\n\n 53\n\nschulden der Klägerin könne die Beklagte sich nicht berufen, da die abgetretenen\n\n 54\n\nHerausgabeansprüche ihrer Hausbank davon nicht berührt würden.\n\n 55\n\nII.\n\n 56\n\nDie Berufung ist teilweise begründet. Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor\n\n 57\n\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n 58\n\n1).\n\n 59\n\nZwar sind Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht weder schlüssig vorgetragen\n\n 60\n\nnoch sonst ersichtlich, da anerkannt ist, daß bei institutsfremden Überweisungen\n\n 61\n\nzwischen dem Überweisenden und dem Kreditinstitut des Begünstigten keine Ver-\n\n 62\n\ntragsbeziehungen bestehen (BGH WM 2003, 430; BGHZ 108, 386, 388; BGHZ 103,\n\n 63\n\n143, 145; Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, § 676 a, Rn. 8).\n\n 64\n\n2) .\n\n 65\n\nDer Klägerin steht jedoch aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank dem Grunde\n\n 66\n\nnach ein Anspruch auf Rückerstattung der drei überwiesenen Beträge zu. Die Be-\n\n 67\n\nklagte hat gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge verstoßen und damit\n\n 68\n\nweisungswidrig gehandelt. Die von ihr erlangte Deckung hat sie somit nach näherer\n\n 69\n\nMaßgabe des Urteilstenors gemäß §§ 667, 675 BGB herauszugeben.\n\n 70\n\na)\n\n 71\n\nIm mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten\n\n 72\n\nBanken zueinander nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen\n\n 73\n\nKreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank ver-\n\n 74\n\neinbarten-Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem\n\n 75\n\nendbegünstigten Kreditinstituterteilten Weisungen beeinflußt (BGH WM 2003, 430;\n\n 76\n\nBGHZ108,386,389).\n\n 77\n\nb)\n\n 78\n\nDie den drei Buchungen zugrundeliegenden Überweisungsaufträge sind zwischen\n\n 79\n\nder Hausbank der Klägerin und der Beklagten unstreitig nicht im beleggebundenen,\n\n 80\n\nsondern im beleglosen Zahlungsverkehr durchgeführt worden. Maßgeblich für den\n\n 81\n\nPflichtenumfang der Beklagten sind somit im vorliegenden Fall die Regeln des Ab-\n\n 82\n\nkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über die - im sogenannten\n\n 83\n\nEZÜ-Verfahren erfolgte - beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter Über-\n\n 84\n\nweisungsaufträge (abgedruckt bei Gößmann in Schimanski/Bunte/Lwowski,\n\n 85\n\nBankrechts-Handbuch, 2. Auflage, Anhang 3 zu §§ 52-55).\n\n 86\n\nc) \n\n \n 87\n\nDie sich aus dem vorstehend näher bezeichneten Abkommen zum Überweisungs-\n\n 88\n\nverkehr ergebenden Pflichten hat die Beklagte vorliegend auch zur Überzeugung des\n\n 89\n\nerkennenden Senats verletzt. Die Beklagte hat gegen den Grundsatz der formalen\n\n 90\n\nAuftragsstrenge verstoßen.\n\n 91\n\nDie Empfängerbank hat bei Überweisungen im EZÜ-Verfahren - anders als bei im\n\n 92\n\nVerfahren des beleglosen Datenaustausches (sogenanntes DTA-Verfahren) erteilten\n\n 93\n\nÜberweisungsaufträgen, bei denen der Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung\n\n 94\n\ndem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutgeschrieben werden darf (vgl.\n\n 95\n\nOLG Dresden, WM 2007, 1023, 1024 sowie OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 1900 und\n\n 96\n\nOLG Hamm, WM 1979, 339) - einen Kontonummer-Namens-Vergleich durchzufüh-\n\n 97\n\nren. Dies hat sie bezüglich der drei hier erfolgten Überweisungen entweder gar nicht\n\n 98\n\noder jedenfalls nicht ordnungsgemäß getan.\n\n 99\n\naa)\n\n 100\n\nDie in den Überweisungsaufträgen vom 23. März und vom 04. Juni 2003 angegebe-\n\n 101\n\nnen Beträge sollten nach den der Beklagten seitens der Hausbank der Klägerin\n\n 102\n\nübermittelten Daten dem bei der Beklagten geführten Konto mit der Nr. #####/####\n\n 103\n\ngutgeschrieben werden.\n\n 104\n\nKontoinhaber war zwar der in den Überweisungsaufträgen namentlich benannte Herr\n\n 105\n\nT. Als Begünstigte war jedoch in den der Beklagten übermittelten Datensät-\n\n 106\n\nzen neben Herrn T- wenn auch zum Teil nur fragmentarisch - ausdrücklich\n\n 107\n\nauch die X GmbH erwähnt.\n\n 108\n\nMaßgeblich im Hinblick auf die der Beklagten übermittelte Weisung im Überwei-\n\n 109\n\nsungsverkehr ist - wie bei jeder Willenserklärung - der objektive Erklärungswert. Da-\n\n 110\n\nnach durfte die Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\n\n 111\n\nhier nicht davon ausgehen, daß die Gutschriften zugunsten des Kontos mit der in der\n\n 112\n\nÜberweisung benannten Kontonummer, dessen Inhaber allein Herr T war,\n\n 113\n\nerfolgen sollten. Denn die X GmbH, die ebenfalls als\n\n 114\n\nBegünstigte ausgewiesen war, unterhielt bei der Beklagten kein Konto unter den an-\n\n 115\n\ngegebenen Kontonummern oder den übermittelten Empfängerbezeichnungen. Diese\n\n 116\n\nTatsache hätte bei einem seitens der Beklagten veranlaßten Kontonummer-Namens-\n\n 117\n\nVergleich selbst bei nur ganz oberflächlicher Prüfung unmittelbar auffallen müssen.\n\n 118\n\nbb) \n\n \n 119\n\nAuch im Hinblick auf den Überweisungsauftrag vom 09. Juli 2003 rechtfertigt sich\n\n 120\n\nkein anderes Ergebnis. Zwar durfte die Beklagte bei Durchführung des ihr auch die-\n\n 121\n\nserhalb obliegenden Kontonummer-Namens-Vergleichs im Falle einer isolierten\n\n 122\n\nPrüfung der Kontonummer davon ausgehen, bei der Tatsache, daß im Über-\n\n 123\n\nweisungsbeleg die letzte Ziffer der neunstelligen Kontonummer des von Herrn\n\n 124\n\nT geführten Kontos fehlte, handele es sich auch und gerade in Ansehung\n\n 125\n\ndes Umstandes, daß in den Vormonaten bereits zwei Überweisungen der Klägerin\n\n 126\n\nauf dieses bei der Beklagten geführte Konto getätigt worden waren, um ein offen-\n\n 127\n\nsichtliches Schreibversehen. Ein Vergleich zwischen der Kontonummer und der\n\n 128\n\nBezeichnung des Begünstigten hätte aber auch hier ohne weiteres zu der Erkenntnis\n\n 129\n\ngeführt, daß jedenfalls die X GmbH bei der Beklagten\n\n 130\n\nkein Konto unter der angegebenen - hier bereits zu berichtigenden - Kontonummer\n\n 131\n\noder der übermittelten Empfängerbezeichnung unterhielt.\n\n 132\n\n3)\n\n 133\n\nDie der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank somit dem Grunde nach\n\n 134\n\nzustehenden Ansprüche sind jedoch der Höhe nach in dem aus dem Tenor des Se-\n\n 135\n\nnatsurteils ersichtlichen Umfang zu kürzen.\n\n 136\n\nDie Überweisungsaufträge haben ihre konkrete Gestalt erst durch deliktische Hand-\n\n 137\n\nlungen einer früheren Mitarbeiterin der Klägerin gefunden, die das bei der Beklagten\n\n 138\n\ngeführte Konto des Herrn T dazu genutzt hat, für andere Zwecke bestimmte\n\n 139\n\nFirmengelder in rechtswidriger Weise für sich selbst zu vereinnahmen. Die dafür zu-\n\n 140\n\nständigen Mitarbeiter der Klägerin haben dies nicht rechtzeitig erkannt und die an die\n\n 141\n\nHausbank herausgereichten Überweisungsaufträge und die daraus resultierenden\n\n 142\n\nZahlungsströme offenbar nicht hinreichend gründlich kontrolliert. Den hinsichtlich der\n\n 143\n\ndrei weisungswidrig seitens der Beklagten ausgeführten Überweisungen bestehen-\n\n 144\n\nden und auf einem der Klägerin zuzurechnenden Mitverschulden beruhenden Verur-\n\n 145\n\nsachungsbeitrag bewertet der Senat bei zusammenfassender Würdigung der beson-\n\n 146\n\nderen Umstände des vorliegenden Falles daher mit 50 Prozent.\n\n 147\n\nEs ist dieserhalb anerkannt, daß in (entsprechender) Anwendung der §§ 254,242\n\n 148\n\nBGB auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB ein Mitverschul-\n\n 149\n\nden zu beachten ist (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962;\n\n 150\n\nOLG Düsseldorf WM 2004, 1233, Tz. 29). Dabei ist es zur Überzeugung des Senats\n\n 151\n\nnicht entscheidungserheblich, ob der Hausbank selbst, aus deren Recht die Klägerin\n\n 152\n\nihre Ansprüche ableitet, ein Mitverschulden anzulasten ist. Denn es ist der Klägerin\n\n 153\n\njedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, aus abgetretenem Recht Ansprüche in\n\n 154\n\nungeschmälerter Höhe geltend zu machen, deren Entstehung maßgeblich auf einem\n\n 155\n\nihr selbst zuzurechnenden, schuldhaften Fehlverhalten beruht.\n\n 156\n\n4)\n\n 157\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.\n\n 158\n\n5)\n\n 159\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711\n\n 160\n\nZPO. 26 Nr 8 EGZPO. \n\n 161\n\n6)\n\n 162\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2\n\n 163\n\nZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bun-\n\n 164\n\ndesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-09-18/34-u-203-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-09-18/34-u-203-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261199","retrieved":"2026-07-09 02:27:02.189059+00:00"}}