{"status":"available","doknr":"OLD264966","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2007:0416.2S.SBD.IX136.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"2 (s) Sbd. IX - 136/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für die Tätigkeit im Verfahren vor dem Landgericht Bochum nach der Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.\n\n2.\n\nIm Übrigen ist eine Sachentscheidung des Senats über den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr betreffend die Tätigkeit im Revisionsverfahren nicht veranlasst.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer Mandant des Antragstellers ist in erster Instanz durch Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum nach 14 Hauptverhand-lungstagen durch Urteil vom 8. September 2004 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vorsätz-licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\n\n 4\n\nDieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten, die mit einem 35 Seiten umfassenden Schriftsatz des Antragstellers begründet worden war, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2005 (4 StR 76/05) gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen worden.\n\n 5\n\nIn der darauf folgenden Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum ist der frühere Angeklagte nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO am zweiten Hauptverhandlungstag wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Das Urteil vom 21. Oktober 2005 ist noch am selben Tag rechtskräftig geworden. Zudem hatten zuvor ebenfalls noch am selben Tag der frühere Angeklagte und die Nebenklägerin, seine geschiedene Ehefrau, unter Mitwir-kung des Antragstellers und des Nebenklägervertreters eine Zahlungsvereinbarung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.\n\n 6\n\nDiese Vereinbarung hat auch Eingang in den Bewährungsbeschluss gefunden.\n\n 7\n\nDer Antragsteller, der als Wahlverteidiger tätig war, begehrt nunmehr mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG in Höhe von jeweils 3.000,- € sowohl für das Revisionsverfahren als auch das sich danach anschließende Verfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum.\n\n 8\n\nDer Vertreter der Staatskasse hat zu diesen Anträgen insgesamt ablehnend Stellung genommen, wobei er die zugrunde zu legenden Daten sowie den Tätigkeitsumfang des Antragstellers im Wesentlichen zutreffend dargestellt hat.\n\n 9\n\nII.\n\n 10\n\nSoweit der Antragsteller die Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im erneuten erstinstanzlichen Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof beantragt, war dieser Antrag abzulehnen, weil das Verfahren in diesem Verfahrensabschnitt für ihn weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne der genannten Vorschrift war.\n\n 11\n\nZu diesem Zeitpunkt war ihm der gesamte Verfahrensstoff bereits aus seiner Tätig-keit in der ersten Hauptverhandlung sowie im Revisionsverfahren bekannt und hat bei der durchaus anzunehmenden und weiterhin bestehenden Schwierigkeit, wie sie sich aus der Beweiswürdigung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 8. September 2004 und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2005 darstellt, jetzt allerdings nicht mehr den Grad des \"Besonderen\" erreicht.\n\n 12\n\nDies gilt insbesondere auch für den Umfang der Sache in diesem Verfahrens-abschnitt.\n\n 13\n\nÜberdies wäre es für den Antragsteller selbst bei Berücksichtigung der guten Einkommensverhältnisse seines Mandanten sowie der Bedeutung der Angelegenheit für diesen - worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hingewiesen hat - auch nicht unzumutbar, ihn für die Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt auf die einem Wahlverteidiger zustehenden Höchstgebühren nach dem RVG zu verweisen.\n\n 14\n\nIII.\n\n 15\n\nSoweit der Antragsteller die Feststellung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof begehrt, ist für diese Entscheidung nicht der Senat, sondern der Bundesgerichtshof zuständig.\n\n 16\n\nZwar ist nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG dem Grunde nach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das Gericht des 1. Rechtszugs gehört, gegeben, doch ergibt sich aus Satz 5 dieser Vorschrift in eindeutiger Weise insoweit die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.\n\n 17\n\n§ 42 Abs. 1 S. 5 RVG bestimmt nämlich, dass für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, er auch für die Entscheidung über den Antrag (auf Feststellung einer Pauschgebühr) zuständig ist.\n\n 18\n\nDieser eindeutige Wortlaut unterscheidet sich auch grundlegend von der für einen Pflichtverteidiger geltenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 S. 2 RVG, wonach in derartigen Fällen der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nur dann zuständig ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Für den Pflichtverteidiger ist somit eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs daher in der Regel nur in den Fällen gegeben, in denen eine Hauptverhandlung stattgefunden und eine Bestellung durch den Vorsitzenden des Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolgt ist, beim Wahlvertei-diger darüber hinaus aber in jedem Fall (so zutreffend auch N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar - RVG, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 23 sowie Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. § Rdnr. 32).\n\n 19\n\nAuch wenn der Gesetzgeber möglicherweise eine Gleichstellung beider Fallgestaltungen beabsichtigt haben sollte, findet dies im deutlich unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften keinen Niederschlag. Eine Gleichstellung ist zudem schon deshalb nicht möglich, weil bei einem Wahlverteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Bestellung durch das Revisionsgericht erfolgt. \n\n 20\n\nDie von einigen Kommentatoren offensichtlich aus BT-Drucks.15/1971, S. 199 übernommene Formulierung, die Entscheidungszuständigkeit (wohl auch bzgl. des\n\n 21\n\nBundesgerichtshofs) solle damit ebenso geregelt werden wie bei der Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts nach § 51 Abs. 2 RVG erscheint daher nicht nachvollziehbar (so aber jeweils zu § 42; Gerold/Schmidt – Madert, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 9; Riedel/Sußbauer – Schmahl, RVG, 9. Aufl., Rdnr. 13; Mayer/Kroiß – Kroiß, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 16; Bischof – Uher, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 13; Burhoff, RVG,\n\n 22\n\nRdnr. 11). \n\n 23\n\nDie Regelung in § 42 Abs. 1 S. 5 ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich.\n\n 24\n\nIn derartigen Fällen, also auch dem vorliegenden, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Feststellung einer Pauschgebühr sowohl in den Fällen, in denen eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, als auch in den Fällen, in denen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden worden ist, gegeben.\n\n 25\n\nZudem hat der Bundesgerichtshof in einem dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren bzw. noch deutlicheren Fall, in dem der Wahlverteidiger mit der Fertigung einer Revisionsschrift beauftragt worden war und danach aus dem Verfahren ausgeschieden ist, bereits seine Zuständigkeit als offenbar selbstver-\n\n 26\n\nständlich angenommen und eine Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG getroffen (Beschluss vom 22. Juli 2005 in 1 StR 84/05).\n\n 27\n\nZur Entscheidung über den weiteren Antrag ist die Sache daher dem Bundesgerichtshof vorzulegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-04-16/2-s-sbd-ix-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-04-16/2-s-sbd-ix-136-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264966","retrieved":"2026-07-09 02:32:29.688848+00:00"}}