{"status":"available","doknr":"OLD267445","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.2SS.OWI805.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-12-28","aktenzeichen":"2 Ss OWi 805/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen - Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).\n\n1\n\nZusatz:\n\n 2\n\nDa der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.\n\n 3\n\nZutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. \n\n 4\n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n 5\n\nZudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, was unter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO zu verstehen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13 m.w.N.).\n\n 6\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).\n\n 7\n\nVorliegend kann es dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts zu folgen wäre, wonach allein das Aufnehmen eines Mobiltelefons und das bloße Halten ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.\n\n 8\n\nDer Betroffene hat aber darüber hinaus nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mobiltelefon nicht nur in der Hand gehalten, sondern hat es an sein Ohr gehalten, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267445","retrieved":"2026-07-09 02:36:01.420262+00:00"}}