{"status":"available","doknr":"OLD268073","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:1204.22U250.05.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"22 U 250/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 29. November 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.699,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2005 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an den Verein I e.V., G-Straße, #### Herford, 1.022,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2005 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDer Kläger macht nach Aufnahme des Rechtsstreits als Rechtsnachfolger der ursprünglichen,\nam 13.02.2006 verstorbenen Klägerin T2 aus an ihn zurückabgetretenem Recht einen Anspruch\nauf Rückerstattung von Spieleinsätzen geltend, die er in der aufgrund einer\nöffentlich-rechtlichen Konzession von der Beklagten betriebenen Spielbank in C im Zeitraum\nvon Januar 2000 bis August 2001 verspielt haben will.\n\n4\n\nWegen der Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen\nUrteils vom 29.11.2005 verwiesen.\n\n5\n\nDas Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T\n(jetzigen Klägers) und L der Klage der verstorbenen Klägerin im Wesentlichen stattgegeben\nund die Beklagte zur Zahlung von 62.812,21 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung\nhat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe die vom Zeugen T (jetzigen Kläger)\nverspielten Einsätze aus Bereicherungsrecht zurückzuerstatten, da der trotz Eigensperre\neines Spielers zwischen ihm und der Spielbank abgeschlossene Spielvertrag unwirksam sei.\nEinschränkungen der Spielsperre in dem Sinne, dass die Sperre beim Spiel in dem Automatensaal\nnicht gelten solle, lägen nicht vor. Nach der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass der Zeuge\n(jetzige Kläger) die sich aus den Kontoauszügen ergebenden in C abgehobenen Beträge\njeweils im dortigen Spielcasino der Beklagten verspielt habe.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihren\nKlageabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\n7\n\nSie rügt, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der - verstorbenen - Klägerin\naus abgetretenem Recht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der verspielten Gelder\nzustehe. Denn auch bei Vereinbarung einer Spielsperre kämen zwischen Spielbank und Spieler wirksame\nSpielverträge zustande, wie sich aus der jüngsten BGH-Rechtsprechung ergebe. Aber auch mit der\nBegründung der BGH-Urteile vom 15.12.2005 sei das angefochtene Urteil auch im Ergebnis nicht richtig.\nDenn es bestehe keine generelle Überwachungspflicht der sperrenden Spielbank; vielmehr bestehe eine\nsolche Pflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unter Berücksichtigung der konkreten\nUmstände. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen habe sie, die Beklagte, keine\nMöglichkeit gehabt, bei Gelegenheit von Telecash-Abhebungen des Zeugen T eine Kontrolle daraufhin\ndurchzuführen, ob dieser zu den gesperrten Spielern gezählt habe. Denn unstreitig habe der\njetzige Kläger das nach der Klagebehauptung verspielte Geld in keinem Fall im Telecash-Verfahren\nabgeholt, sondern ausschließlich per Kreditkarte (Eurocard) bzw. per EC-Karte an Geldautomaten von\nKreditinstituten. Aus seiner Aussage ergebe sich sogar, dass er bewusst die Abhebung von Geld im Wege\ndes Telecash vermieden habe, weil er von den dortigen Kontrollen und der Möglichkeit gewusst habe,\nbei dieser Gelegenheit identifiziert und des Spielsaales verwiesen zu werden. Dem Kläger sei auch\nbekannt gewesen, dass eine Kontrolle beim Zutritt zu den Spielsälen nur beim sog. großen Spiel,\nnicht jedoch bei den Automatenspielsälen erfolge. Der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren werde\nnach den BGH-Entscheidungen vom 15.12.2005 aber bestimmt durch die Kenntnis des Spielers von der fehlenden\nKontrolle beim Zutritt zum Automatenspielsaal und den damit einhergehenden fehlenden\nÜberwachungsmöglichkeiten. Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet gewesen, den Zutritt\nzum Automatenspielsaal zu kontrollieren und auf diese Weise den Kläger am Zutritt zu hindern. Eine\ntheoretisch denkbare Sichtkontrolle sei im Automatenspielsaal bei Tausenden von Gästen jährlich\npraktisch nicht durchführbar.\n\n8\n\nZu Unrecht habe zudem das Landgericht angenommen, sie, die Beklagte, habe nicht bewiesen, dass der\njetzige Kläger bei der Vereinbarung der Spielsperre darauf hingewiesen worden sei, dass ihm der\nEintritt in den Automatenspielsaal weiterhin ohne weiteres möglich sein würde. Einmal habe\nder Kläger positiv bestätigt, dass ihm dieser Umstand bekannt gewesen sei. Im Übrigen\nhabe der Zeuge L ebenfalls bestätigt, dass die Erteilung eines solchen Hinweises allgemeiner\nVerfahrensweise entsprochen habe.\n\n9\n\nZudem habe das Landgericht zu Unrecht den Klagevortrag für bewiesen erachtet, dass der jetzige\nKläger die mit den streitgegenständlichen Geldabhebungen besorgten Gelder auch verspielt habe.\nEs bleibe weiterhin bestritten, dass die in Rede stehenden Geldautomaten im Spielcasino der Beklagten\noder in dessen Nähe gestanden hätten. Der Kläger habe regelmäßig in erheblichem\nUmfang Bargeld abgehoben und auch offensichtlich auf großem Fuße gelebt, also auch Bargeld\nfür zahlreiche Zwecke eines großzügigen Lebensstils eingesetzt. Es sei daher keineswegs\nzwingend oder auch nur nahe liegend, dass er Beträge, die außerhalb des Casinos abgehoben\nworden seien, zu Spielzwecken eingesetzt und dort schließlich uneingeschränkt verloren habe.\n\n10\n\nIm Übrigen bleibe es dabei, dass sie, die Beklagte, bei Annahme eines Anspruchs auf\nbereicherungsrechtlicher Grundlage sich auf die eingetretene Entreicherung in Höhe von\n80 % aller behaupteten Spieleinsätze berufen könne, da sie in dieser Höhe\neine Spielbankabgabe habe leisten müssen.\n\n11\n\nIn jedem Fall sei der geltend gemachte Anspruch aber wegen überwiegenden Verschuldens des\nKlägers ausgeschlossen. Denn dieser habe bewusst und gezielt die einzige Kontrollmöglichkeit,\nnämlich beim Geldabheben per Telecash, umgangen.\n\n12\n\nZudem bestreitet die Beklagte die vom jetzigen Kläger behauptete Rechtnachfolge der\nfrüheren Klägerin T2.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt nunmehr,\n\n14\n\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom 29.11.2005 - Aktenzeichen4 O 725/04 \naufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n15\n\nDer jetzige Kläger beantragt nach Aufnahme des Rechtsstreits,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass wegen eines Teilbetrages in Höhe\nvon 1.022,58 € nebst anteiliger Zinsen Zahlung an den Verein I e.V., G-Straße, #### I\nerfolgen soll.\n\n17\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und hält den zuerkannten Anspruch auf der Grundlage\nder jüngsten BGH-Entscheidungen vom 15.12.2005 im Ergebnis für berechtigt. Der Beklagten\nsei es ohne weiteres und ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Zutritt von gesperrten\nSpielern durch Einführung von Ausweiskontrollen und Abgleich mit der Sperrdatei zu verhindern.\nDerartige Maßnahmen seien aber möglich und zumutbar gewesen. Auch ein im Sinne eines\nMitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigendes eigenes Verhalten, welches\netwa bei einer Täuschung über die Identität des gesperrten Spielers in Betracht\nkomme, sei vorliegend nicht gegeben.Inhaber der Klageforderung sei er dadurch geworden, dass\nseine Tochter T3 als Alleinerbin der verstorbenen Klägerin die Erbschaft durch notarielle\nUrkunde vom 28.03.2006 auf ihn übertragen habe.\n\n18\n\nB.\n\n19\n\nDie Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg, da der geltend gemachte Anspruch dem Grunde\nnach gegeben ist und nur der Höhe nach Abzüge von der Klageforderung vorzunehmen sind.\n\n20\n\nI. Der nunmehrige Kläger ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.\n\n21\n\nZwar hatte der Kläger die in Rede stehenden Ansprüche zunächst durch schriftliche\nVereinbarung vom 22.12.2004 (GA 84 – 92) an die während des Prozesses verstorbene ehemalige\nKlägerin T2 abgetreten. Durch den in Ablichtung vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts Bielefeld\nvom 08.05.2006 (GA 374), der die Alleinerbenstellung seiner Tochter T3 ausweist, und die notarielle\nUrkunde des Notars Wolfgang D vom 28.03.2006 (GA 366) ist jedoch nachgewiesen, dass die Erbschaft\nseitens der Erbin auf den Kläger übertragen worden ist, so dass dieser - wieder - alleiniger\nInhaber der streitigen Forderung geworden ist.\n\n22\n\nAllerdings ist die durch schriftliche Vereinbarung vom 28.06.2006 (GA 372) vorgenommene Abtretung\neines Betrages von 1.022,58 € (2.000,00 DM) an den Verein I e.V. zu berücksichtigen, dem\nder Kläger durch die Antragsfassung Rechnung getragen hat.\n\n23\n\nII. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Spieleinsätze ist\ndem Grunde nach gegeben.\n\n24\n\n1. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht, wie das Landgericht ausgeführt hat, aus\nBereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt, dass ein\ntrotz Eigensperre eines Spielers zwischen ihm und der Spielbank abgeschlossener Spielvertrag unwirksam wäre.\n\n25\n\nNach den aktuellen Urteilen des BGH vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 und III ZR 66/05 \nist es nicht zu billigen, den Vertrag über die Selbstsperre so auszulegen, dass die mit einem Spieler,\nder sich trotz der bestehenden Sperre den Zugang zur Spielbank beschafft, geschlossenen Spielverträge\nals nichtig zu behandeln und dem Spieler nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf\nHerausgabe der verlorenen Spieleinsätze zu gewähren, weil dies den berechtigten Interessen der\nSpielbank nicht gerecht wird. Denn auf der Grundlage eines solchen Lösungsansatzes wäre eine\nZahlungspflicht der Bank auch dann zu bejahen, wenn sie ihrer Kontrollpflicht nachgekommen wäre und\nder gesperrte Spieler sich etwa unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere den Zugang zur Bank\nerschlichen hätte. Dass in einem solchen Falle die Spielbank im Gegenzuge auch einen etwaigen\nausgezahlten Spielgewinn zurückfordern könnte, wäre kein angemessener Ausgleich, da es\nnahe liegt, dass nur der Spieler, der Verluste erleidet, sich der Bank gegenüber offenbart,\nwährend der Spielgewinner bestrebt sein dürfte, die Spielbank unter Mitnahme des Gewinns\nunerkannt zu verlassen. Zudem wäre ein solch überschießendes Fehlverhalten des Spielers\nein Umstand, den die Spielbank dem Spieler jedenfalls nach § 254 BGB entgegenhalten könnte.\n\n26\n\n2. Jedoch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach aus den Grundsätzen der\npositiven Vertragsverletzung (jetzt § 280 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte die von ihr im Rahmen\nder Vereinbarung über die Spielsperre übernommene Überwachungspflicht schuldhaft verletzt hat.\n\n27\n\nAnders als bei einer von der Spielbank einseitig einer bestimmten Person erteilten Spielsperre, durch\nwelche die Spielbank in zulässiger Weise von ihrem Hausrecht Gebrauch macht, geht es bei einer\neinvernehmlich zwischen Spieler und Spielbank vereinbarten Spielsperre darum, dass die Spielbank dem von\nihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. Der sog. \"Eigensperre\"\nliegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde,\nin der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Die Spielbank geht mit\nder Annahme des Antrags auf Eigensperre eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die\nauch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu\nbefürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Inhaltlich ist eine solche vertragliche\nVerpflichtung der Spielbank darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen\nmit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Bei dieser Zielsetzung ist es unerheblich, ob dem Kläger\nbei Einrichtung der Spielsperre von Mitarbeitern der Beklagten erklärt worden ist, beim Zutritt zum\nAutomatenspielsaal finde keine Personenkontrolle statt.\n\n28\n\nAllerdings besteht eine solche Verpflichtung zur Verhinderung des Zustandekommens von Spielverträgen\nnur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob auch beim\nAutomatenspiel zumutbare Überwachungsmöglichkeiten für die Beklagte in dem Sinne bestanden\nhaben, dass durch die Durchführung geeigneter Personenkontrollen der Zugang gesperrter Spieler hätte\nverhindert werden können.\n\n29\n\na) Beim sog. großen Spiel wie Roulette ist eine Personenkontrolle nicht nur möglich und\nzumutbar, sondern wird in § 3 Abs. 1 der für die Beklagte gültigen Spielordnung,\nzuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25.10.2001, MBl. NRW S. 1391) sogar ausdrücklich\nvorgeschrieben.\n\n30\n\nb) Für das hier in Rede stehende Automatenspiel sieht § 3 Abs. 1 der Spielordnung allerdings\nlediglich vor, dass die Spielbankleitung für den ausschließlichen Zutritt zu dem in gesonderten\nRäumen veranstalteten Automatenspiel von einer Personenkontrolle absehen kann. Mit dieser Möglichkeit\ndes Absehens von Personenkontrollen ist jedoch keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagten die\nEinhaltung im Rahmen eines Selbstsperrevertrages übernommenen Vertragspflicht, die Einhaltung\nder Sperre im Interesse des Spielers zu überwachen, für den Bereich der Automatenspiele nicht\nzumutbar war. Denn die Überwachung der Selbstsperre stellte die essentielle Vertragspflicht der\nBeklagten dar (BGH a.a.O.).\n\n31\n\nc) Allerdings hat der BGH in den genannten Fällen es offen gelassen, ob die Durchführung\nvon Personenkontrollen beim Zutritt zu dem in gesonderten Räumen veranstalteten Automatenspiel\nfür die Spielbankleitung zumutbar ist. Denn die Zumutbarkeit von Kontrollen wurde jedenfalls unter\ndem Gesichtspunkt bejaht, dass zumindest bei den in den entschiedenen Fällen in Rede stehenden\nTelecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten hinreichender Anlass bestanden\nhätte, eine Kontrolle durchzuführen, ob die Person zu den gesperrten Spielern zählte. Denn\ninsoweit hätten auch die technischen Möglichkeiten für eine Kontrolle bestanden.\n\n32\n\nd) Auch im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger die Abhebungen - jedenfalls überwiegend -\nnicht im EC-Cash-Verfahren an den im Automatensaal befindlichen Kassen der Spielbank (sog.\n\"Telecash-Verfahren\") mit der Möglichkeit des unmittelbaren Abgleichs mit der\n\"Sperrdatei\" vorgenommen hat, kann eine Haftung der Beklagten nicht unter der Annahme der\nUnzumutbarkeit von Personenkontrollen verneint werden. Denn der Sinn der einvernehmlich vereinbarten\nSpielsperre bestand gerade darin, den Kläger in Zukunft vom Spielbetrieb insgesamt\nauszuschließen, wozu auch das Automatenspiel gehörte. Die Überwachung der Einhaltung\nder Spielsperre war gerade die von der Beklagten übernommene \"Kardinalpflicht\" aus dem\nabgeschlossenen Selbstsperrevertrag.Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger von\nvornherein oder jedenfalls durch ausdrückliche Hinweise des Spielbankpersonals, insbesondere des\nZeugen L, bekannt gewesen ist, dass eine Personenkontrolle vor dem Zutritt zum Automatenspielsaal\nnicht stattfinden werde. Jedenfalls spätestens nach dem ersten erfolgreichen Zutrittsversuch\ndes Klägers war diesem natürlich bekannt, dass Kontrollen tatsächlich nicht stattfinden würden.\nDenn die Kenntnis des von einer Spielsperre betroffenen Spielers von fehlender Überwachung ist\nvon der Frage möglicher und tatsächlich zumutbarer Überwachungsmaßnahmen zu unterscheiden.\nDer Auffassung der Beklagten, es seien lediglich \"Gesichtskontrollen\" und ein Abgleich lediglich\nbei der Nutzung des \"Telecash-Verfahrens\" möglich und zumutbar, um die Einhaltung der\nSpielsperre zu überwachen, ist nicht zu folgen. Denn die Durchführung von Ausweiskontrollen\nunter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperrdatei wäre eine geeignete und auch zumutbare Maßnahme\nzur Überwachung der Einhaltung der Spielsperre. Eine solche Zugangskontrolle, die beim sog.\n\"großen Spiel\" sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist, wäre auch beim offenbar\nvon einem breiteren Publikum besuchten Automatenspiel ohne weiteres durchzuführen. Unstreitig ist,\ndass auch für den Zutritt zum Automatensaal zunächst eine Eintrittskarte erworben werden muss,\ndie sodann an einem Drehkreuz einzustecken ist, um hierdurch Zutritt zu erhalten. Nach der Internetseite\nder Beklagten (Casino C - C/ Infos/ Eintrittspreise) beträgt der Preis für die Tageskarte zum\nAutomatenspiel 1,00 €. Diese Maßnahme hat jedoch offenbar nicht das Ziel und ist auch\nnicht geeignet, die Einhaltung von Spielsperren zu kontrollieren, sondern dient augenscheinlich nur dem\nZweck, nicht selbst am Spiel interessiertes Publikum aus dem Automatensaal fernzuhalten. Es ist nicht\nerkennbar, dass die Durchführung von Ausweis- und Personenkontrollen für die Beklagte solch\nhohe zusätzliche Personalkosten verursachen würde, dass derartige Maßnahmen für sie\nnicht zumutbar wären. Dies gilt einmal im Hinblick auf die durch den \"Spielsperrevertrag\"\nübernommenen vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Vermögensinteressen\nder einvernehmlich in die Spielsperre einbezogenen Spieler. Zum anderen ist bei der Frage der Zumutbarkeit\nkonkreter Kontrollmaßnahmen auch zu berücksichtigen, dass sich für die\nverfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wett- oder Spielmonopols materiell-rechtliche und\norganisatorische Anforderungen ergeben, deren Umsetzung im Einzelfall zwar grundsätzlich dem\nGesetzgeber obliegt, die jedoch in jedem Fall an dem Ziel der Suchtbekämpfung und des damit\nverbundenen Zieles des Spielerschutzes auszurichten ist, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit\nder Selbstsperre (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 105401). Konsequenterweise gehören\nzu den zu treffenden Vorkehrungen auch Maßnahmen zu deren Kontrolle und Einhaltung, auch wenn diese\nmit zusätzlichem Aufwand und auch Kosten verbunden sind. Wenngleich sich die genannten Kontrollpflichten\nin erster Linie an den Gesetzgeber richten, sind die hieraus erkennbaren Maßstäbe aber auch\nbei der Auslegung des Möglichseins, der Zumutbarkeit und des Gebotenseins von Kontrollmaßnahmen\nzur Einhaltung vertraglich vereinbarter Spielsperren durch die öffentlich-rechtlich konzessionierte\nSpielbank heranzuziehen, zumal diese nicht den Beschränkungen der Verordnung über Spielgeräte\nund andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) unterworfen ist.\n\n33\n\nIII. Der grundsätzlich gegebene Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist auch nicht\nausgeschlossen oder eingeschränkt unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des Klägers\ngem. § 254 BGB. Bereits aus der Natur des Selbstsperrevertrags ergibt sich, dass die wegen\nVerletzung ihrer Kontrollpflichten haftbare Spielbank dem gesperrten Spieler nicht dessen \"einfaches\"\nFehlverhalten haftungsmindernd entgegenhalten kann, etwa er habe zur Befriedigung seiner Spielsucht das\nHausrecht der Bank verletzt, sich nicht als gesperrter Spieler offenbar oder in Kenntnis fehlender\nKontrollen den Zutritt zum Automatenspielsaal gesucht (vgl. hierzu BGH a.a.O. Rz. 17).\n\n34\n\nEin als Mitverschulden gem. § 254 BGB anzusehendes Fehlverhalten des Klägers liegt auch nicht\netwa darin, dass er es vermieden hat, sich Bargeld an der Spielbankkasse im Wege des EC-Cash-Verfahrens\nzu besorgen, bei welchem er damit rechnen musste, wegen des stattfindenden Abgleichs mit der Sperrekartei\naufzufallen und in der Folge abgewiesen zu werden. Er hat dann lediglich den direkten Kontakt mit dem\nPersonal vermieden, worin allenfalls ein einfaches Fehlverhalten, vergleichbar dem bereits erwähnten\nHausrechtsverstoß, gesehen werden kann. Ähnliches gilt auch für den Umstand, dass der\nKläger eigenen Angaben zufolge in einem Fall einen falschen Namen und eine falsche Adresse angegeben\nhat, als er an einem Tag der offenen Tür bei der dadurch gegebenen Zutrittsmöglichkeit in den\ngroßen Saal nach einem Ausweis gefragt wurde (GA 180). Ein solches Verhalten ist nicht vergleichbar\netwa mit dem Einschleichen eines gesperrten Spielers unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere,\nwelches nach den genannten BGH-Entscheidungen (Rz. 14) als überschießendes Fehlverhalten\ndes Spielers anzusehen wäre mit der Folge, dass ihm die Spielbank den Einwand nach § 254\nBGB entgegenhalten könnte.\n\n35\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger nicht zusätzlich zu der Beantragung einer Spielsperre weitere\nMaßnahmen ergriffen hat, etwa die Rückgabe sämtlicher Kreditkarten oder auch seiner\nEC-Kontokarte, ist im Ergebnis nicht als im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigendes\nFehlverhalten anzusehen. Denn es handelt sich dabei um Mittel zur Bargeldversorgung, die aber genauso\ngut auf andere Weise, etwa durch Bargeldabhebungen direkt vom Konto, hätten bewerkstelligt werden\nkönnen und die zudem das Maß üblicher Lebensführung nicht überschreiten.\n\n36\n\nIV. Der Höhe nach ist die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht in vollem Umfang\nberechtigt. Von dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von 62.812,21 € ist ein Abzug von\n4.090,34 € (8.000,00 DM) vorzunehmen, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass der\nKläger sämtliche in Rede stehenden Beträge, die er mit Hilfe seiner Eurocard bzw. mit\nseiner EC-Card vom Konto abgehoben hat, an den Automaten in der Spielbank der Beklagten verspielt hat.\n\n37\n\n1. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in der korrigierten Aufstellung zur\nKlage (mit weiteren Korrekturen durch das landgerichtliche Urteil) aufgeführten Geldabhebungen\nvom Kläger mit dem Ziel vorgenommen worden sind, sich Bargeld für den Einsatz am Automatenspiel\nin der Spielbank der Beklagten zu verschaffen. Es sind Abhebungen lediglich am Ort C berücksichtigt\nworden. Der Umstand, dass der Kläger in C2 wohnt, spricht bereits für sich genommen ganz\nerheblich dafür, dass die in C abgehobenen Beträge auch in der dortigen Spielbank zum Einsatz\ngekommen sind. Darüber hinaus sind insoweit noch verbliebene Zweifel aufgrund der Standorte der\nbenutzten Geldautomaten in oder im Bereich der Spielbank nicht durchgreifend.\n\n38\n\nSoweit die Beklagte bestritten hat, dass sich die in Rede stehenden Geldautomaten in oder in\nunmittelbarer Nähe des Casinos befunden haben, sind diese Bedenken durch die Darlegungen des\nKlägers im Schriftsatz vom 08.09.2006 unter Abgleich mit den vorgelegten Kontoauszügen\nausgeräumt worden. Von den vom Kläger für Barabhebungen benutzten Geldautomaten\nbefindet sich danach der Geldautomat Nr. ##### der Postbank C, O-Straße, auf der Fahrtstrecke\ndes Klägers von C2 zu der von der Beklagten betriebenen Spielbank, ebenso gegenüberliegend\nder Geldautomat der Sparkasse C. Alle weiteren vom Kläger benutzten Automaten\nNr. ##### (später ##### und #####) der DiBa (vor 11.08. 2000 Service Bank/ Allbank)\nNr. ##### der Reisebank\nNr. ##### der Beklagten\nNr. ##### der Beklagten\nbefinden sich in oder an dem Gebäude der Spielbank C, wie der vom Kläger vorgelegten\nergänzten Skizze (GA 402) zu entnehmen ist. Dieser Darlegung ist die Beklagte nicht mehr\nentgegen getreten.\n\n39\n\nEs ist daher davon auszugehen, dass das durch die in Rede stehenden Abhebungen erlangte Bargeld\nauch vom Kläger dazu bestimmt war, es anschließend im Spielcasino der Beklagten zum Spiel\nan den Automaten einzusetzen.\n\n40\n\n2. Allerdings ist es nicht bewiesen, dass der Kläger sämtliches durch die in Rede\nstehenden Abhebungen erlangtes Geld für Spieleinsätze ausgegeben hat.\n\n41\n\nDer Kläger selbst hat auf Nachfrage der Klägervertreterin bekundet (GA 181):\n\n42\n\n\"Ich habe aufgehört an einem Tag zu spielen, wenn ich kein Geld mehr hatte. Wenn ich\netwas gewonnen hatte, dann habe ich das zu 100 % wieder investiert. Wenn ab und zu einmal\n200,00 DM überblieben, man dann einen klaren Moment hatte, aber sonst habe ich immer\nerst aufgehört, wenn ich kein Geld mehr hatte.\"\n\n43\n\nDer Kläger selbst hat es also durchaus für möglich gehalten, dass er jedenfalls\nin Einzelfällen auch Geld übrig hatte, welches er an den einzelnen Tagen nicht verspielt hat.\n\n44\n\nDes Weiteren ist es wenig plausibel und auch nicht besonders lebensnah, dass der Kläger\nbei seinen zahlreichen Besuchen von dem abgehobenen Geld nicht auch Speisen und Getränke\nverzehrt hat. Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen (GA 159 ff) ergibt sich, dass\njedenfalls die mittels der EC-Karte vorgenommenen Abhebungen zu ganz unterschiedlichen Tageszeiten\nerfolgt sind, woraus zu schließen ist, dass sich der Kläger nicht nur für jeweils\nkurze Zeit zum Spielen im Casino aufgehalten hat. Insgesamt ergibt die dem landgerichtlichen Urteil\nangehängte Aufstellung über erfolgte Abhebungen Aufenthalte des Klägers in C an 95\nTagen (Barabhebungen mit der Eurocard) und zusätzlich an 43 Tagen (zusätzlich Abhebungen\nmit der EC-Card), somit an insgesamt 138 Tagen. Die Darstellung des Klägers, bei seinen\nAufenthalten nur gelegentlich einmal eine Cola getrunken, jedoch kein Essen verzehrt zu haben,\nerscheint dem Senat nicht als überzeugend.\n\n45\n\nEs ist daher angebracht, im Wege der Schätzung (§ 287 II ZPO) pro Aufenthaltstag\n50,00 DM für Speisen und Getränke in Abzug zu bringen. Denn der Aufenthalt des\nKlägers in den Restaurants oder den Bars des Spielcasinos war von der vereinbarten\nSpielsperre nicht umfasst.\n\n46\n\nDies ergibt einen Abzug von 6.900,00 DM (3.527,91€).\n\n47\n\nZusammen mit dem in Einzelfällen nicht verspielten Restgeld ist ein Betrag von\ninsgesamt 8.000,00 DM (4.090,34 €) in Abzug bringen.\n\n48\n\nEs verbleibt dann ein Schadensbetrag in Höhe von\n\n49\n\n62.812,21 €\n\n50\n\n-  - 4.090,34 €\n\n51\n\n58.721,87 €\n\n52\n\nLediglich dieser Betrag nebst Verzugszinsen seit dem 21.06.2005 war dem Kläger zuzuerkennen,\nwobei die vom Kläger im Hinblick auf eine Teilabtretung vorgenommene Antragstellung (Zahlung eines\nTeilbetrages von 1.022,58 € nebst anteiliger Zinsen an den Verein I e. V.) zu berücksichtigen war.\nDementsprechend war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der\nBeklagten und unter Abweisung der weitergehenden Klage des Klägers abzuändern.\n\n53\n\nV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nVI. Gem. § 543 ZPO ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Rechtsfortbildung\ndie Revision zugelassen worden. In den Entscheidungen vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 und III ZR 66/05 -\nhatte der BGH die Frage des Bestehens von Kontrollpflichten der zuständigen Mitarbeiter der\nBeklagten außerhalb der dort in Rede stehenden Telecash-Abhebungen ausdrücklich offen gelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-04/22-u-250-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-04/22-u-250-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268073","retrieved":"2026-07-09 02:37:00.331595+00:00"}}