{"status":"available","doknr":"OLD269806","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:0914.4SS.OWI536.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"4 Ss OWi 536/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft\num 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für\ndie Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten\nmit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme\nvon Reparaturen durchgeführt werden.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt.\n\n5\n\nAufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der Betroffene am 12.\nJuni 2005 gegen 13.43 Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches Kennzeichen xxx) die B Straße in C2-C3\nin Fahrtrichtung I befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um\n30 km/h überschritt.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDas Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beschränkung des Fahrverbotes\nerfolgte nicht rechtsfehlerfrei.\n\n8\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Einschränkung des Fahrverbots Folgendes ausgeführt:\n\n9\n\n\"Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht - wie geschehen - bestimmte Fahrten ausnehmen.\nNach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden\n\"Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen\". Die mithin zulässige\nAusnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf\nFahrzeuggruppen, für die jeweils eine \"Klasse\" der Fahrerlaubnis erteilt wird (vgl.\n§ 6 Abs. 1 S. 1 FeV). Auch innerhalb dieser \"Klassen\" können einzelne Fahrzeugarten\nvon der Ausnahme betroffen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch umgekehrt die Erteilung der\nFahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer \"Klasse\" auf bestimmte Fahrzeugarten\nbeschränkt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 2 FeV). Jedoch muss es sich bei der von einem Fahrverbot\nausgenommenen Fahrzeug\"art\" um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck\nhandeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat (zu vgl. VRS 96, 233-236 m.w.N.).\nEine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig (zu vgl. Tröndle/Fischer,\nStGB, 53. Aufl., § 44 Rdnr. 15). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut\nvon § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften sowie aus praktischen\nErwägungen. Auch § 69 a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff \"bestimmte Arten von\nKraftfahrzeugen\" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ausgenommen\nwerden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier eindeutig. Diese Ausnahme ist nur sinnvoll, wenn\ndie Verwaltungsbehörde von der Ausnahme auch durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen\nkann. Es entspricht der überkommenden Vorstellung davon, was Inhalt einer Fahrerlaubnis sein kann,\ndass die \"einzelne Fahrzeugart\", auf die die Erlaubnis beschränkt werden kann, nach\nVerwendungszweck und Bauart definierbar sein muss. Das ist schon deshalb nötig, weil sonst die Kontrolle\n- beispielsweise durch die Polizei -, ob sich das Führen eines Fahrzeuges im konkreten Fall\ninnerhalb der Grenzen der Fahrerlaubnis hält, nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und Eindeutigkeit\nmöglich ist. Hieraus folgt, dass auch die Ausnahme im Sinne von § 69 a Abs. 2 StGB nach Zweck und\nBauart der ausgenommenen Fahrzeuge zu bemessen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken NJW\n1970, 1052; VRS 43, 22; OLG Frankfurt VM 77, 30; BayObLG VRS 66, 445). Hinzu kommt folgendes: Das Fahrverbot\nwird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird (§ 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt\nauch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot ausgenommen ist. In diesem Fall stellt die\nVerwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart\naus (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 44 Rdnr. 19). Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner\nPflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen, sonst nicht\nnachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, dass von dem Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen\nwerden können, für die die Verwaltungsbehörde einen Führerschein ausstellen kann. Das\nFahrverbot kann deshalb in seiner bisherigen Form bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben.\n\n10\n\nDie aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\nEine Entscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil - etwa zu den\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen - weitere Feststellungen zu\ntreffen sind.\n\n11\n\nEs erscheint notwendig, das Amtsgericht im Hinblick auf die erneute Verhandlung und Entscheidung auf\nFolgendes hinzuweisen:\n\n12\n\nDie Bußgeldkatalogverordnung sieht für die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit\ngem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei einem Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG\nregelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die Einschlägigkeit dieses Tatbestandes\nindiziert das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG,\nder zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig\nder Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 124, 134/135),\nsofern nicht besondere Umstände diese Anordnung als unangemessen erscheinen lassen und ergeben,\ndass der mit ihr bezweckte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden könnte.\nDies bedeutet, dass nur dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Regelfall\nabweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkatalogs\nunangemessen sein kann (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2001 - 3 Ws (B) 348/01). Dem tatrichterlichen\nBeurteilungsspielraum sind jedoch insoweit enge Grenzen gesetzt und die Feststellungen müssen die\nAnnahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1998\n- 4 Ss OWi 426/98 - und vom 18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03 -; KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2001 - 3 Ws\n(B) 348/01). Zwar kann auch nach Abwägung aller Umstände - bei der grundsätzlichen\nVerhängung eines Fahrverbots - eine einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge\nangezeigt sein, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme\nausreicht und andererseits unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung\ndes Betroffenen mit sich bringen würde (zu vgl. VRS 96, 233 - 236). Doch auch in diesem Fall muss\nder Tatrichter eine dahingehende Entscheidung so mit tatsächlichen Feststellungen belegen, dass\ndem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist (zu vgl. OLG Düsseldorf,\nNZV 1994, 407; 1996, 247). Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen\nAusnahmefall für ein eingeschränktes Fahrverbot können zwar Härten ganz\naußergewöhnlicher Art wie z.B. der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage\n(zu vgl. OLG Hamm, VRS 1990, 210) begründen. Allein die Feststellung, der Betroffene sei aus\nberuflichen Gründen darauf angewiesen, Fahrten mit Kundenfahrzeugen zur Abnahme von Reparaturen\ndurchzuführen und nicht in der Lage, das Fahrverbot mit seinem Urlaub zu überbrücken,\nrechtfertigt die Beschränkung des Fahrverbots indes nicht. Das Amtsgericht hat insofern nicht\npositiv festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem unbeschränkten\nFahrverbot gefährdet wäre, insbesondere hat es nicht geprüft, welche konkreten Auswirkungen\ndas Fahrverbot nach sich ziehen würde. Es hat weder die Häufigkeit und Notwendigkeit der\nFahrten noch die Möglichkeit von Alternativen geprüft. Die pauschale Behauptung, ein\nunbeschränktes Fahrverbot könne weder durch Urlaub noch durch andere Maßnahmen ersetzt\nwerden, reicht zur Begründung des eingeschränkten Fahrverbots jedenfalls nicht.\"\n\n13\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-09-14/4-ss-owi-536-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-09-14/4-ss-owi-536-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269806","retrieved":"2026-07-09 02:39:30.237990+00:00"}}