{"status":"available","doknr":"OLD270264","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:0824.3SS.OWI308.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"3 Ss OWi 308/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Sache wird gem. § 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Dies ist eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats.\n\n \n\n2.\n\nDas angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 wird mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3.\n\nDer Betroffene wird freigesprochen.\n\n4.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 24. Februar\n2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss\nüber 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 € verurteilt und gegen den Betroffenen -\nunter Gewährung der Frist gem. § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem\nMonat verhängt.\n\n4\n\nIn den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:\n\n5\n\n\"Der Betroffene befuhr am 18.07.2005 um 23.05 Uhr mit dem PKW VW\nmit dem amtlichen Kennzeichen xxx den W-Weg in ####1 M mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l.\n\n6\n\nDie Atemalkoholkonzentration wurde ermittelt mit dem Messgerät Dräger Evidential Alcotest\n7110. Das verwendete Gerät war bis zum 30.09.2005 geeicht. Der Betroffene wurde vor der\nDurchführung des Alkoholtests über dessen Freiwilligkeit belehrt und führte den Test\nfreiwillig durch. Es wurden sodann zwei Messungen um 23.16 Uhr und um 23.18 Uhr vorgenommen. Durch die\nMessung um 23.16 Uhr wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,301 mg/l, durch die Messung um 23.18 Uhr ein\nAtemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt.\n\n7\n\nDer Betroffene hatte entweder um 23.02 Uhr oder um 23.03 Uhr den letzten Schluck Alkohol getrunken.\"\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen angesehen, dass der\nBetroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG begangen hat, weil\nes das der Verurteilung zugrundegelegte Messergebnis als ordnungsgemäß und verwertbar erachtet hat.\n\n9\n\nIm Einzelnen hat das Amtsgericht hierzu folgendes ausgeführt:\n\n10\n\n\"Das der Verurteilung zugrunde gelegte Messergebnis war verwertbar, denn es war ordnungsgemäß.\nZwar war nach den Feststellungen des Gerichts die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht festgestellt\nworden. Auf der anderen Seite ist nach den unbestrittenen Angaben der Polizeibeamten, die durch das\nMessprotokoll belegt werden, eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor Beginn der Messung eingehalten\nworden. In dieser Zeit hat der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen. Auch die\nmaximal zulässige Zeitspanne von 5 Minuten zwischen den beiden durchgeführten Messungen ist\neingehalten worden. Die Divergenz zwischen den beiden Messwerten beträgt dabei 0,017 mg/l; das ist\nweniger, als die maximal zulässigen 0,04 mg/l, bzw. auch weniger, als 10 % des Durchschnittswertes\nder beiden Messungen. Der Durchschnittswert beider Messungen beträgt nämlich 0,2925 mg/l.\"\n\n11\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er unter näheren\nAusführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.\n\n12\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nIn der Sache war es gem. § 80 a Abs. 3 OWiG geboten, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung nachzuprüfen und das Verfahren auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei\nRichtern zu übertragen. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung der Einzelrichterin des Senats,\nRichterin am Oberlandesgericht X.\n\n15\n\nIII.\n\n16\n\nDie gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form-\nund fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des\namtsgerichtlichen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Bei Einsatz des Messgeräts Dräger\nAlcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein sog. \"standardisiertes Messverfahren\" im Sinne\nder Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (vgl. BGH St 46, 358; Bayerisches Oberstes Landesgericht\nNZV 2000, 295; OLG Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286). Für die Feststellung des Vorliegens\nder Voraussetzungen des § 24 a Abs. 1 StVG genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter\nMessverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses (vgl.\nBGH St a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen nur verpflichtet,\nwenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für den Einsatz des\nstandarisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind. In diesen\nFällen muss der Tatrichter die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das\nErgebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen.\n\n17\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG nicht, denn es erweist sich als rechtsfehlerhaft,\nvon der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit\nTrinkende nicht eingehalten ist. Zwar hat der Tatrichter jedes Beweismittel in seinem Wert selbst frei\nzu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm\nvorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu\nhalten oder welchen Wert er einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen,\nist die ureigene, typische Aufgabe des Tatrichters (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 261 Rdnr. 3).\nDie dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indes nicht, dass er seine Befugnis willkürlich\nausüben darf. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es\ngenügt, dass sie gesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer Richtigkeit\nüberzeugt ist. Sie dürfen sich aber nicht zu sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen,\ndass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH\nNStZ 1981, 33). Gegen diese aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Amtsgerichts,\nweil die tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24\na StVG nicht hinreichend dargelegt ist.\n\n18\n\nDer Bundesgerichtshof hat durch die grundlegende Entscheidung vom 03. April 2001 (NZV 2001, 267)\nklargestellt, dass bei der Atemalkoholmessung der durch ein bauartzugelassenes, geeichtes Messgerät\nermittelte Atemalkoholwert ohne Abschläge verwertbar ist, wenn die Verfahrensbestimmungen beachtet\nworden sind. Nach dem vorgenannten Beschluss gehören zu den Erfordernissen einer verwertbaren\nAtemalkoholmessung u. a. auch eine Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende vor Beginn der Messung.\nHierbei hat der Bundesgerichtshof sich auf die Anforderungen bezogen, wie sie Gegenstand des Gutachtens\nvon Schoknecht des Bundesgesundheitsamtes \"Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse\" (Unfall-\nund Sicherheitsforschung Straßenverkehr hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft\n96 199; BGH, Berlin 1991) geworden sind. In dem Gutachten ist zur Wartezeit ausgeführt, dass für\ndiese Vorgabe weniger die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mundrestalkohol ausschlaggebend\nsei, sondern die Erfahrung, dass sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis zwischen\nAtemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration eingestellt habe, das kurzzeitigen Schwankungen nur\nnoch in geringem Maße unterworfen ist (Gutachten, a.a.O.).\n\n19\n\nSoweit das amtsgerichtliche Urteil unter Verweisung auf die Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom\n23.08.2004 (NZV 2005, 109) und des Oberlandesgerichts Celle vom 18.08.2003 (NZV 2004, 318) ausführt,\ndass die vorgenannte Funktion durch den vom Gesetzgeber festgelegten selbständigen Wert einer\nAtemalkoholkonzentration obsolet geworden sei, trägt diese Begründung nicht. Gerade aus\nsachverständiger Sicht (vgl. Iffland NZV 2004, 433 m. w. N.) wird nämlich die Einhaltung der\nWartezeit von 20 Minuten gefordert, da insbesondere mit zunehmender Annäherung an das Trinkzeitende,\nspeziell beim Kurzzeittrinken im Bereich von 20 Minuten vor der Messung das Verhältnis von AAK und\nBAK ein undefiniertes Verhalten zeige. Der Einfluss der Anflutungsphase auf den AAK-Wert sei nämlich\nim Gutachten des Bundesgesundheitsamtes nicht hinreichend überprüft worden, obwohl man sich\ndarüber im Klaren gewesen sei, dass in der Anflutungsphase auch physiologisch bedingte stärkere\nSchwankungen der Verlaufskurve der AAK in Einzelfällen zu größeren Abweichungen führen\nkönnten. Zum Teil wird deshalb sogar eine Erhöhung der Wartezeit auf 30 Minuten für erforderlich\ngehalten (vgl. Maatz, BA 2002, 21 ff.).\n\n20\n\nEinvernehmen besteht offenbar aus sachverständiger Sicht aber darin, dass jedenfalls für\ngerichtsverwertbare Messungen im Regelfall die Einhaltung der Warte- sowie der Kontrollzeit zu verlangen ist.\nSoweit im Gutachten des Sachverständigen T im Rahmen eines Verfahrens des Amtsgerichts Borna\nAusführungen enthalten sind, die im entsprechenden Einzelfall ohne Einhaltung der Wartezeit\ndie Verwertbarkeit der Messung bestätigen, hat dies - wie der Sachverständige T selbst klargestellt\nhat - keine grundsätzliche Bedeutung und führt nicht zu einer Aufgabe der vorgegebenen\nErfordernisse aus sachverständiger Sicht, wenngleich es sachverständigerseits nicht für\nausgeschlossen erachtet wird, dass trotz einer Unterschreitung der Wartezeit nach einer sachverständigen\nEinzelfallprüfung das Atemalkoholergebnis forensisch verwertbar sein könne (vgl. T NZV 2004, 615).\n\n21\n\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18.03.2003 (NZV 2004, 318), die offenbar unter Bezugnahme\nauf das Gutachten des Sachverständigen T vom 10.06.2003 in dem Verfahren des Amtsgerichts Borna zu einer\ngenerellen Schlussfolgerung hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Wartezeit kommt, ist damit nach Auffassung\ndes Senats der Boden entzogen. Gleiches gilt für die Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004\n(NZV 2005, 109), die sich hinsichtlich der Entbehrlichkeit der 20minütigen Wartezeit auf die vorgenannte\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Celle bezieht und die 10minütige Kontrollzeit als das wesentlich\nbedeutsamere Kriterium gegenüber der 20minütigen Wartezeit ansieht.\n\n22\n\nDer Senat schließt sich der allgemeinen Ansicht an, dass auf die Einhaltung der 20minütigen\nWartezeit ebenso wenig verzichtet werden kann wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten (vgl.\nBayObLG NZV 2005, 53; OLG Dresden NZV 2004, 352 und VRS 108, 279; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Celle NStZ-RR\n2004, 286; OLG Hamm NZV 2002, 414; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 24 a StVG, Rdn.\n100; Iffland, a.a.O; Slemeyer, a.a.O.), wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet\nwerden kann.\n\n23\n\nVon der Frage, ob die genannten Verfahrensvorgaben eingehalten worden sind, ist die Frage zu unterscheiden,\nwelche Rechtsfolge eintritt, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht eingehalten sind. Während\neinerseits die grundsätzliche Unverwertbarkeit der Messung für folgerichtig erachtet wird (vgl.\nOLG Dresden NStZ 2004, 352 und VRS 108, 279) wird andererseits auch bei einem Verstoß gegen die Wartezeit\ndie Frage offengelassen, ob in den Fällen, in denen die gesetzlich maßgebliche Grenze von 0,25 mg/l\nsehr deutlich überschritten ist, die Verwertbarkeit durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert\nausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch ein Sachverständigengutachten\ngeklärt werden müsste, herbeigeführt werden könne.\n\n24\n\nAuch der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - diese Frage offengelassen (BGH St 46, 358; VRS 100,\n364; NZV 2001, 267, NJW 2001, 1952). In der zitierten Entscheidung zur Frage eines generellen Sicherheitsabschlages\nbei Atemalkoholmessung hat er ausgeführt, dass trotz eines nicht generell vorzunehmenden Sicherheitsabschlages\nes nicht ausgeschlossen sei, dass der Tatrichter im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für\neinen Messfehler im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin,\nMessfehlern nachzugehen (BGH St 39, 291, 300) und Sicherheitsabschläge zu gewähren habe.\n\n25\n\nDer Senat ist der Auffassung, dass Messungen, bei denen die 20minütige Wartezeit nicht eingehalten\nworden sind, grundsätzlich unverwertbar sind. Bei der gesetzlichen Einführung der\nAtemalkoholkonzentrationswerte und in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2001\n(NZV 2001, 267) ist klargestellt worden, dass der Atemalkohol-Grenzwert an konkrete Anforderungen des\nMessverfahrens gebunden ist, wozu gerade die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit gehört. Ob\nin Fällen, in denen die AAK-Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten worden ist,\ndie Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen Schwankungen\ngesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch\nSachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden kann, bedarf\nhier keiner Entscheidung.\n\n26\n\nBei dem hier gemessenen AAK-Wert von 0,29 mg/l bleibt es bei der Unverwertbarkeit.\n\n27\n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,29 mg/l ergeben haben und die\nWartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Der Senat schließt aus, dass eine etwaige neuerliche\nVerhandlung zu anderen Feststellungen führen würde.\n\n28\n\nDer Betroffene war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - freizusprechen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-08-24/3-ss-owi-308-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-08-24/3-ss-owi-308-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270264","retrieved":"2026-07-09 02:40:08.092685+00:00"}}