{"status":"available","doknr":"OLD270497","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:0815.3SS.OWI269.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"3 Ss OWi 269/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).\n\n1\n\nZusatz:\n\n2\n\nWird mit der Rechtsbeschwerde, wie es hier der Fall ist, ausschließlich die Sachrüge\nerhoben, so steht dem Rechtsbeschwerdegericht als Beurteilungsgrundlage lediglich das angefochtene\nUrteil zur Verfügung mit der Folge, dass der Inhalt der beiden in der Rechtsbeschwerde\nangeführten Schreiben der Arbeitgeberin des Betroffenen vom 20.01.2006 und des Vaters des\nBetroffenen vom 23.01.2006 nur insoweit berücksichtigt werden können, als ihr Inhalt\nin dem angefochtenen Urteil Niederschlag gefunden hat. Aber selbst, wenn man das Vorbringen des\nVerteidigers des Betroffenen hinsichtlich dieser beiden Schreiben entgegen der ausdrücklichen\nErklärung in der Rechtsbeschwerdebegründung, es werde die Verletzung materiellen Rechts\ngerügt, dahingehend auslegen würde, dass zumindest auch die Verfahrensrüge einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO erhoben werden solle,\nda geltend gemacht wird, das Amtsgericht hätte ggf. weitere tatsächliche Feststellungen\nbeispielsweise durch eine Vernehmung des Verfassers des Schreibens vom 20.01.2006, des Herrn L,\ntreffen müssen, wäre diese Rüge nicht geeignet, der Rechtsbeschwerde zu einem Erfolg\nzu verhelfen. Denn die Aufklärungsrüge ist nicht in der gebotenen Form erhoben worden.\nEs wird nämlich weder ausgeführt, zu welcher konkreten Tatsache der Zeuge L hätte\nvernommen werden sollen, noch welches konkrete und für den Betroffenen günstige Ergebnis\nvon der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Gossner, StPO,\n49. Aufl., § 244 Rdn. 81 m.w.N.). Abgesehen davon ist die Auslegung des\nAmtsgerichts, aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Betroffenen ergebe sich noch keine konkret\ndrohende existentielle Gefährdung für den Betroffenen, nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nDie Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Folge eines\nFahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch\nfür den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,\num Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541). Um das Bestehen\neiner ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinn zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend\nkonkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Die Annahme eines drohenden\nArbeitsplatzverlustes setzt daher zunächst voraus, dass es bei einer Anordnung des Fahrverbotes\nzu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen würde, diese also als sichere\nFolge eines Fahrverbotes festgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2005\n 3 Ss OWi 631/04 ). Davon kann aber auch unter Berücksichtigung des\nin der Rechtsbeschwerde zitierten Inhalts des Schreibens der Arbeitgeberin des Betroffenen vom\n20.01.2006 nicht ausgegangen werden. Der Hinweis in diesem Schreiben, dass bei einem Fahrverbot\nvon einem Monat über arbeitsrechtliche Konsequenzen nachzudenken wäre und ggf. sogar\nüber eine Kündigung nachgedacht werden müsse, machen deutlich, dass sich die\nArbeitgeberin des Betroffenen die Kündigung allenfalls vorbehalten hat. Dadurch tritt aber\nnoch keine greifbare Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ein. Vielmehr hängt die\nKündigung des Arbeitsverhältnisses noch von einer jeweils im Einzelfall zu treffenden\nEntscheidung des Arbeitgebers ab, der durchaus aus den unterschiedlichsten Gründen von einer\nKündigung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.).\n\n4\n\nAngesichts der Feststellungen des Arbeitsgerichts, dass der Betroffene im Jahre 2005 Urlaub nur\nabschnittsweise und jeweils nicht länger als eine Woche genommen hat, ist jedenfalls von der\nMöglichkeit einer teilweisen Überbrückung des Dauer des Fahrverbotes durch\nInanspruchnahme von Urlaub auszugehen, wobei durchaus eine Urlaubszeit von zwei Wochen, wenn auch\nmöglicherweise nicht an einem Stück, sondern abschnittsweise in Betracht zu ziehen ist.\nWährend der restlichen Dauer des Fahrverbotes können dadurch bedingte berufliche\nSchwierigkeiten durch die Inanspruchnahme von Taxen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch\nder Fahrdienste von Bekannten sowie ggf. durch die Einstellung eines Fahrers deutlich abgemildert\nwerden, so dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses allein aufgrund der Verhängung\neines einmonatigen Fahrverbotes nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann.\n\n5\n\nSoweit sich der Betroffene auf seine landwirtschaftliche Nebentätigkeit beruft, ist\nzunächst anzumerken, dass sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ergibt,\ndass diese Tätigkeit für den Betroffenen existenzsichernd ist. Hinzu kommt, dass der\nBetroffene durch die Gewährung der 4Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG\ndie Möglichkeit hat, die Vollstreckung des Fahrverbotes in einen Zeitraum außerhalb der\nErntezeit zu legen. Für weitere im Rahmen der Nebentätigkeit anfallende Tätigkeiten\nist es dem Betroffenen zuzumuten, ggf. eine Hilfskraft einzustellen oder, wie durch das Amtsgericht\nausgeführt worden ist, die Hilfe von Bekannten oder Verwandten in Anspruch zu nehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-08-15/3-ss-owi-269-06","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-08-15/3-ss-owi-269-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270497","retrieved":"2026-07-09 02:40:27.632914+00:00"}}