{"status":"available","doknr":"OLD270873","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:0726.4SS.OWI444.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"4 Ss OWi 444/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDas Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h innerorts sowie wegen tateinheitlich begangener drei weiterer Verstöße - Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite und unerlaubtes Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung - eine Geldbuße von 300,00 € sowie ein 2-monatiges Fahrverbot festgesetzt.\n\n 4\n\nHiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, das Amtsgericht habe die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit missachtet. Dem Urteil seien hinreichende Feststellungen zur Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nicht zu entnehmen.\n\n 5\n\nSoweit unter 1. der Rechtsbeschwerdebegründung ein Teil der Urteilsbegründung als unverständlich gerügt wird, kann dies aufgrund des bei den Akten befindlichen Urteils nicht nachvollzogen und daher auch nicht erörtert werden. \n\n 6\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückzuverweisen.\n\n 7\n\nII.\n\n 8\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 9\n\nDas Amtsgericht hat die Grundsätze, die im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit gelten, noch hinreichend beachtet (vgl. dazu im einzelnen Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rdn. 62 m.w.N.). \n\n 10\n\nDie mit mindestens 1.000 m festgestellte Messstrecke ist ausreichend lang, der gleichbleibende Abstand von 100 m des nachfolgenden Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug der Betroffenen ist, auch unter Berücksichtigung der nachts herrschenden Dunkelheit, nicht zu beanstanden. Auch die Feststellungen zur Ermittlung des Abstands anhand der am Fahrbahnrand in einem Abstand von 50 m aufgestellten Leitpfosten begegnen keinen Bedenken. Soweit das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs enthält, liegt kein durchgreifender Fehler vor. Mangels entgegenstehender Ausführungen im Urteil ist in Anbetracht der (zunächst) kurvigen Streckenführung, der überaus schnellen Fahrweise der Betroffenen und der um 23.00 Uhr an einem 22. September herrschenden Dunkelheit davon auszugehen, dass die Betroffene die Scheinwerfer und damit auch die Rücklichter an ihrem Fahrzeug eingeschaltet hatte. Bei nur ca. 100 m Abstand und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs ist auch auf einer unbeleuchteten Straße  die Hälfte der Messstrecke lag sogar innerorts  eine zuverlässige Schätzung eines gleichbleibenden Abstands durch geübte Polizeibeamte möglich (vgl. OLG Frankfurt, NStZRR 2002, 19; Hentschel a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen trägt der vom Amtsgericht vorgenommene hohe Toleranzabzug von 30 % von der abgelesenen Geschwindigkeit evtl. Messfehlern ausreichend Rechnung. \n\n 11\n\nDie Rechtsbeschwerde war daher, da das Urteil auch darüber hinaus keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufweist, mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen. \n\n 12\n\nSoweit sich das Amtsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen hätte veranlasst sehen müssen, eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung anzunehmen, läge ein  hier unbeachtlicher  Fehler zugunsten der Betroffenen vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-07-26/4-ss-owi-444-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-07-26/4-ss-owi-444-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270873","retrieved":"2026-07-09 02:40:58.996681+00:00"}}