{"status":"available","doknr":"OLD272497","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:0509.3SS.OWI865.05.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"3 Ss OWi 865/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25.10.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,- €\nfestgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.\n\n4\n\nNach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am ########## gegen ##### Uhr mit dem\nvon ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen\n\n5\n\n##### in M auf der B 1 (L Straße) in Fahrtrichtung M in Höhe des Hauses Nr. ### die dort\nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, und zwar unter Berücksichtigung\neines Toleranzabzuges von der gemessenen Geschwindigkeit im Umfang von 3 km/h.\n\n6\n\nNach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene in der Vergangenheit wie folgt\nbereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDurch Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Region I vom 29.05.2002, rechtskräftig seit\ndem 18.06.2002, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um\n22 km/h eine Geldbuße festgesetzt.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDurch Bußgeldbescheid der Stadt Z1 vom 22.03.2004, rechtskräftig seit dem 15.05.2004, wurde gegen\nden Betroffenen wegen Mißachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage eine Geldbuße festgesetzt.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nDie Bußgeldbehörde der Stadt N erließ am 18.05.2004, rechtskräftig seit dem 03.06.2004,\ngegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb\ngeschlossener Ortschaft um 38 km/h einen weiteren Bußgeldbescheid.\n\n13\n\n4.\n\n14\n\nAm 21.05.2004, rechtskräftig seit dem 09.06.2004, erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid\ndes Kreises T wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener\nOrtschaften um 36 km/h.\n\n15\n\nDas Amtsgericht hat zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs u.a. Folgendes ausgeführt:\n\n16\n\n\"Bei der Ahndung des dem Betroffenen zur Last fallenden Fehlverhaltens haben sich besondere, das fahrlässige\nVerschulden mildernde Umstände nicht feststellen lassen. Entgegen § 1 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung\nwar jedoch nicht von gewöhnlichen Tatumständen mit der Folge der Festsetzung der Regelbuße, die 75,-- Euro\nbeträgt, auszugehen. Vielmehr war erschwerend zu berücksichtigen, daß der Betroffene bereits wegen dreier\nGeschwindigkeitsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen ist und zwischen den Vorfallszeitpunkten der\nletzten beiden Eintragungen (18.05.2004 und 21.05.2004)\n\n17\n\nund dem jetzigen Vorfallszeitpunkt (26.05.2004) weniger als 1 Jahr liegt. Deswegen erschien die Festsetzung einer\ngegenüber der Regelbuße erhöhten Geldbuße von 150,-- Euro tat- und schuldangmessen.\n\n18\n\nNach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung stellt die Ordnungswidrigkeit einen\nFall der beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne Regeldefinition dar, weil gegen den Betroffenen\nwegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h bereits zwei Bußgeldbescheide erlassen wurden\nund er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h\nbegangen hat. Daß beide vorausgegangenen Bußgeldbescheide erst nach dem Vorfallszeitpunkt dieser\nOrdnungswidrigkeit rechtskräftig wurden, nämlich erst am 03.06. und 09.06.2004, konnte hier nicht zu dem\nErgebnis führen, von vorliegender Beharrlichkeit abzusehen. Beide Bußgeldbescheide wurden vor dem\nVorfallszeitpunkt erlassen und waren daher dem Betroffenen bekannt. Bei Begehung dieser Wiederholungstat hatte er\nalso bereits Kenntnis von den letzten beiden Bußgeldbescheiden. Nach herrschender Rechtsprechung ist die\nKenntnis eines vorausgegangenen Bußgeldbescheides bei Begehung der Wiederholungstat entscheidend (vgl.\nHentschel, Straßenverkehrsrecht,\n\n19\n\n36. Aufl., 1 StVG § 25 Randnote 15).\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung aller Voreintragungen konnte im vorliegenden Fall nicht erwartet werden, daß\neine hinreichende Abschreckungswirkung ohne Fahrverbot durch eine lediglich spürbar erhöhte Geldbuße\nzu erreichen gewesen wäre.\n\n21\n\nInfolgedessen war hier auf das Regelfahrverbot von 1 Monat gemäß § 4 Abs. 1\nBußgeldkatalogverordnung zu erkennen, und zwar unter Gewährung der 4-Monatsfrist gemäß §\n25 Abs. 2 a StVG.\"\n\n22\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts\ngerügt wird.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt\nzu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer\nZurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nDie Überprüfung des Schuldausspruches des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen nicht ergeben. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft\ngemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\n27\n\nEntgegen der Ansicht des Betroffenen war die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht schon vor Erlass des\nBußgeldbescheides verjährt, so dass für eine Einstellung des Verfahrens unter diesem Gesichtspunkt\nkein Raum war. Vielmehr ist die Verjährung, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom\n29.03.2006 zutreffend ausgeführt hat, rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen\nworden, da sich aus dem polizeilichen Vermerk des Polizeibeamten C vom 12.08.2004 i. V. m. mit dessen späterer\ndienstlicher Äußerung vom 23.05.2005 hinreichend deutlich ergibt, dass der Betroffene mündlich\nüber die konkret zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sowie über die Tatsache, dass sich das Verfahren\nnunmehr gegen ihn richtet, informiert und darüber hinaus auch belehrt worden ist. Auf den Inhalt der Belehrung\nkommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht an, da bereits die Bekanntgabe der Einleitung des\nErmittlungsverfahrens und nicht erst die Vernehmung des Betroffenen die Verjährung gemäß §\n33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbricht. Nach dem von dem Polizeibeamten C in seinem Vermerk vom 12.08.2004\ngeschilderten Sachverhalt bestehen nach Auffassung des Senates auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass\nes sich um den Betroffenen selbst gehandelt hat, der sich entsprechend der telefonischen Bitte des Polizeibeamten\nsodann bei diesem gemeldet hatte. Dass es sich bei der von der Ehefrau des Betroffenen angegebenen Handy-Nummer\nnicht um diejenige des Betroffenen gehandelt hat, wird selbst mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet. Dann\nbestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich auf die Bitte um Rückruf, die der Polizeibeamte\nin seinem Vermerk vom 12.08.2004 auf der für diese Handy-Nummer eingerichteten Mailbox hinterlassen hat, jemand\nanders gemeldet haben könnte, als der Betroffene selbst. Da somit die Verjährung bereits wirksam am\n12.08.2004 unterbrochen worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die nachträgliche schriftliche\nAnhörung des Betroffenen durch die zuständige Verwaltungsbehörde wirksam angeordnet worden ist.\nInfolgedessen bedurfte es auch nicht der mit Schriftsatz vom 11.04.2006 beantragten Aussetzung des Verfahrens\nmit Rücksicht auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 16.11.2005 - 1 Ss OWi 156 Z/05 -, mit dem dem\nBundesgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob die erneute Absendung eines\nAnhörungsbogens im EDV-unterstützten Bußgeldverfahren an einen von der Person des bisher\nals Betroffenen geführten KFZ-Halters abweichenden Fahrer als neuen Betroffenen einer schriftlichen\nAnordnung mit handschriftlicher Unterschrift oder Namenskürzel durch den Sachbearbeiter der\nVerwaltungsbehörde bedarf, um die Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr.\n1, Abs. 2 OWiG herbeizuführen.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. \n\n30\n\nDie Höhe der verhängten Geldbuße ist allerdings unter Berücksichtigung der Vorahndungen\ndes Betroffenen, bei denen es sich in 3 Fällen um einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeiten gehandelt\nhat, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nDie Anordnung des Fahrverbotes hält aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand\n\n32\n\nDas Amtsgericht ist von einer beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen ausgegangen. Nach den\nUrteilsgründen lagen allerdings die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbotes\nbei einem beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BkatV nicht vor. Nach\ndieser Vorschrift kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges\nwegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig\nfestgesetzt worden ist und der Führer des Kraffahrzeuges innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser\nEntscheidung einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß mindestens in dem vorgenannten Umfang begeht.\n\n33\n\nDie beiden zuletzt gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheide vom 18.05.2004 und 21.05.2004\nbetrafen zwar jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h. Beide Bußgeldbescheide\nwaren aber zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit am 26.05.2004 noch nicht rechtskräftig.\nDie Verhängung eines auf § 25 StVG gestützten Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes\ngegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn Vorahndungen\nzum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Tat noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Als beharrliche\nVerletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen,\ndie nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu\nden objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer\njedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen\nrechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG\nHamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.). Die fehlende Einsicht\nin zuvor begangenes Unrecht kann der Täter nämlich auch dann zeigen, wenn ihm vor Begehung der weiteren\nOrdnungswidrigkeit die früheren Taten auf andere Weise als durch deren rechtskräftige Ahndung voll\nbewusst geworden sind, etwa weil ihm bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt oder eine Anhörung durch\ndie Bußgeldbehörde zugegangen oder er von der Polizei wegen des Verstoßes angehalten worden war\n(vgl. OLG Hamm, BayObLG und OLG Karlsruhe, jeweils a.a.O.).\n\n34\n\nAuch das Amtsgericht ist ersichtlich von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat maßgebend darauf\nabgestellt, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung\ndie beiden zuvor ergangenen Bußgeldbescheide vom 18.05.2004 und 21.05.2004 bereits bekannt gewesen sind.\nAllerdings lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung\nvon einer solchen Kenntnis des Betroffenen gestützt hat. Die Feststellung des Amtsgericht, der Betroffenen\nhabe zum Tatzeitpunkt die Vorahndungen gekannt, sich diese aber nicht zur Warnung diesen lassen, ist daher für\nden Senat nicht nachvollziehbar. Die Mitteilung der Daten der Rechtskraft der beiden vorangegangenen\nBußgeldbescheide reicht insoweit nicht aus. Nach den Urteilsgründen ist der Bußgeldbescheid vom\n18.05.2004 am 03.06.2004 und der Bußgeldbescheid vom 21.04.2004 am 09.06.2004 rechtskräftig geworden.\nGeht man davon aus, dass die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide jeweils nach Ablauf der zweiwöchigen\nEinspruchsfrist gemäß § 67 Abs. 1 OWiG eingetreten ist, wäre von einer Zustellung der\nBußgeldbescheide spätestens am 19.05.2005 bzw. am 25.05.2004 auszugehen. Die zwischen diesen –\nangenommenen – Zustellungsdaten und dem Tatzeitpunkt im vorliegenden Verfahren dann liegenden Zeiträume\nsind aber derart kurz, dass bei Zugrundelegung dieser Zustellungsdaten nicht mit der erforderlichen Sicherheit\ndavon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Begehung der hier in Rede stehenden\nOrdnungswidrigkeit tatsächlich bereits Kenntnis von den beiden zuvor gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheiden\nhatte, zumal eine Zustellung der Bußgeldbescheide nicht zwingend voraussetzt, dass der Betroffene sie\npersönlich in Empfang genommen hat. Konkrete Feststellungen dazu ob (und gegebenenfalls wann) in den beiden\nvorangegangenen Bußgeldverfahren vor der Begehung der hier abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung\nbereits eine Anhörung des Betroffenen stattgefunden hatte, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Die\nVerhängung des Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes kann daher keinen Bestand haben.\n\n35\n\nWegen der Wechselwirkung zwischen dem Fahrverbot und Geldbuße führt der aufgezeigte Mangel zur\nAufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches.\n\n36\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verlieren\nkann, wenn der der Verkehrsverstoß bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei als erheblich ein\nZeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen der Tat und ihrer Ahndung anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 28.04.2005\n– 3 Ss Owi 126/05 - und Senatsbeschluss vom 25.06.2002 – 3 Ss Owi 341/02, http://www burhoff.de).\nFür die Beurteilung, ob es noch der Verhängung eines Fahrverbotes aus erzieherischen Gründen bedarf,\nist dabei von Bedeutung, in wessen Einflussbereich die Gründe für die lange Verfahrensdauer fallen, sowie\nob es nach dem verfahrensgegenständlichen Verstoß zu einem weiteren Fehlverhalten des Betroffenen gekommen\nist (vgl. BayObLG, NZV2002, 280; Hentschel a.a.O., § 25 StVG, Rdz. 24).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-09/3-ss-owi-865-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-09/3-ss-owi-865-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272497","retrieved":"2026-07-09 02:43:19.878485+00:00"}}