{"status":"available","doknr":"OLD274039","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2006:0228.1VOLLZ.WS1.06.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-02-28","aktenzeichen":"1 Vollz (Ws) 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Landgericht Bochum hat den Betroffenen am 14. Juli 1995 wegen schweren Raubes in drei\nFällen, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls mit Waffen und weiterer Straftaten\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. 2/3 dieser Strafe waren am 27. April 2003\nverbüßt; das Strafende datiert auf den 27. April 2007. Der Betroffene befand sich für\ndieses Verfahren zunächst in Untersuchungshaft. Ihm gelang zweimal die Flucht – zuletzt\nam 27.Mai 1995 während der laufenden Hauptverhandlung. In dieser Zeit beging er weitere schwere\nStraftaten, darunter am 3. Juni 1995 den Raubüberfall auf eine Filiale der Fa. Q. Vor dieser\nVerurteilung war der mehrfach vorbestrafte Betroffene erst am 21. Mai 1991 nach 3 ½ Jahren aus\nder Strafhaft entlassen worden.\n\n4\n\nIm Verfahren über die bedingte Aussetzung eines Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1\nStGB hatte die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten der Sachverständigen T zu der Frage\neingeholt, ob bei dem mehrfach vorbestraften Betroffenen die aus den Taten ersichtliche Gefährlichkeit\nfortbestehe. Die Sachverständige kam in ihrem umfangreichen Gutachten vom 13. September 2004\nzusammenfassend zu dem Ergebnis, dass keine ausreichend positiven Prognosekriterien vorliegen würden,\ndie eine (bedingte) Entlassung des Betroffenen rechtfertigen könnten. Gleichwohl merkte sie am Ende\nihres Gutachtens an, dass \"aus psychiatrischer Sicht nun aber doch die Verlegung in den offenen\nVollzug geboten und aus hiesiger Sicht auch zu verantworten (sei). Herr I hätte dann ausreichend\nZeit, sich unter (langsam gelockerten) und vor allem etwas lebensnäheren Bedingungen zu\nbewähren.\"\n\n5\n\nDie Strafvollstreckungskammer hat daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2004 die bedingte\nEntlassung des Betroffenen zwar abgelehnt, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses\nder Allgemeinheit nicht zu verantworten sei, jedoch abschließend ausgeführt: \"Die\nSachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erprobung im offenen Vollzug sinnvoll ist und\nauch verantwortet werden kann. Dem schließt sich das Gericht an.\"\n\n6\n\nDiese Äußerungen nahm der Betroffene ersichtlich zum Anlass, mit Schreiben vom 15.\nNovember 2004 seine Verlegung in den offenen Vollzug zu beantragen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt\nWerl wies diesen Antrag mit Entschließung vom\n\n7\n\n9. Dezember 2004, näher begründet durch ergänzendes Schreiben vom 20. Januar\n2005, zurück. Er ist (zusammenfassend) der Auffassung, dass das Missbrauchsrisiko unter\nBerücksichtigung aller prognoserelevanten Befunde deutlich erhöht sei und über das\nNormalmaß hinausgehe. Auch die Sachverständige T sei in ihrem Gutachten nicht zu einer\npositiven Einschätzung des Betroffenen gekommen. Die von ihr und der Vollzugsbehörde\ngewonnenen Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen seien im\nwesentlichen deckungsgleich. Lediglich die aus den festgestellten Fakten zu ziehenden Konsequenzen\nwürden unterschiedlich beurteilt.\n\n8\n\nDen Widerspruch des Betroffenen wies der Präsident des Landesjustizvollzugsamts mit Bescheid\nvom 21. April 2005 unter Bezugnahme auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Leiters der\nJustizvollzugsanstalt, des Gutachtens der Sachverständigen T vom 13. September 2004 und der\nStellungnahme seines Fachdezernenten für den Psychologischen Dienst zurück.\n\n9\n\nDer Betroffene hat diese Entscheidung mit seinem rechtzeitig angebrachten Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung angefochten und dazu ausgeführt, dass sich bereits aus dem Gutachten der\nSachverständigen T und dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. November 2004\nseine Eignung für den offenen Vollzug ergebe und eine Missbrauchsgefahr nicht bestehe. Die\nStrafvollstreckungskammer hat daraufhin die Sachverständige T beauftragt, den Betroffenen\nergänzend zur Frage seiner Eignung für den offenen Vollzug zu begutachten. In ihrer\nStellungnahme vom 18. Oktober 2005 kommt die Sachverständige dabei zu dem Ergebnis, dass bei\neiner Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug aus psychiatrischer Sicht das Missbrauchs-\nund Fluchtrisiko vertretbar gering sei.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 26. November 2005 hat die Strafvollstreckungskammer die ablehnende Entscheidung\nder Vollzugsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Sie ist der Auffassung, dass nach dem Gutachten der\nSachverständigen eine Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug nicht nur vertretbar,\nsondern naheliegend sei. Mit diesem Gutachten, den für den Betroffenen sprechenden Umständen\nund insbesondere dem im Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB ergangenen Beschluss der\nStrafvollstreckungskammer vom 10. November 2004 habe sich die Vollzugsbehörde bisher nur\nunzureichend auseinandergesetzt. Dies sei im Rahmen der erneuten Bescheidung des Betroffenen zu\nberücksichtigen.\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt\nWerl, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist der Auffassung, dass die\nStrafvollstreckungskammer in unzulässiger Weise in den der Vollzugsbehörde zustehenden\nBeurteilungsspielraum eingegriffen und ihrer Entscheidung eigene Erwägungen und Feststellungen\nzu Grunde gelegt habe.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat hat die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde gemäß § 116\nAbs. 1 StVollzG zugelassen, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung\nzur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.\n\n14\n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nund zur Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.\n\n15\n\nDie Unterbringung im offenen Vollzug als eine der wichtigsten Behandlungsmaßnahmen setzt neben\nder Zustimmung des Gefangenen seine Eignung sowie das Nichtbestehen einer Entweichungs- und\nMissbrauchsgefahr voraus (§ 10 Abs. 1 StVollzG). Der Vollzugsbehörde steht ein\nBeurteilungsspielraum zu, wenn sie einem Gefangenen die Vollzugslockerung wegen mangelnder Eignung\noder der Befürchtung eines Missbrauchs versagen will (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1984, S. 248).\nSie hat hierbei die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung und der Flucht- und Missbrauchsbefürchtung\nermessensähnlich zu beurteilen. Dementsprechend beschränkt der der Vollzugsbehörde\nzustehende Beurteilungsspielraum die gerichtliche Kontrolle nach Maßgabe der für die\nÜberprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115\nAbs. 5 StVollzG. Die Strafvollstreckungskammer hatte daher nur zu prüfen, ob die\nVollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten\nSachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes\nzugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten\nhat. Die gerichtliche Überprüfung findet insoweit nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten\nstatt. Das Gericht darf dabei die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene\nprognostische und wertende Gesamtabwägung ersetzen (BGH NStZ 1982, S. 173; OLG Zweibrücken,\nZfStrVO 1998, S. 179).\n\n16\n\nDie Strafvollstreckungskammer war deshalb schon nicht berechtigt, selbst ein Gutachten zur Frage\nder Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug einzuholen. Wenn sie die auf der Grundlage des\nWiderspruchsbescheides ergangene Entscheidung der Vollzugsbehörde als fehlerhaft oder deren\nBegründung als unvollständig ansah, so hatte sie die angefochtene Entschließung\nohne weitere eigene Ermittlungen aufzuheben und die Sache - wenn Entscheidungsreife nicht gegeben\nwar - zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die\nVollzugsbehörde zurückzuverweisen. In ihrer Entscheidung hätte die Strafvollstreckungskammer\ndann auch auf die Einholung einer ergänzenden Gutachtens durch die Vollzugsbehörde hinwirken\nkönnen, das dann im Rahmen der erneuten Bescheidung des Betroffenen Berücksichtigung hätte\nfinden müssen\n\n17\n\nSie war allerdings nicht befugt, sich durch die Einholung eines von ihr selbst veranlassten\nErgänzungsgutachtens eine neue Erkenntnisquelle zu verschaffen und auf dieser – veränderten\n– Grundlage die Entscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen. In diesem Fall füllt\nsie den nur der Vollzugsbehörde zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum in unzulässiger\nWeise mit eigenen Erwägungen aus. Schon aus diesem Grund kann der angefochtene Beschluss keinen\nBestand haben.\n\n18\n\nIm übrigen hat die Strafvollstreckungskammer aber auch zu Unrecht die Ablehnung der Verlegung des\nBetroffenen in den offenen Vollzug beanstandet, denn die Entscheidung der Vollzugsbehörde ist auf\nder Grundlage eines zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts ergangen und hält sich\nim Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums. Sie hat sich unter Beteiligung\nihrer Fachdienste ausführlich mit der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner - allerdings\nunter den \"korsettierenden Bedingungen des geschlossenen Vollzuges\" - beanstandungsfreien\nFührung in der Justizvollzugsanstalt Werl auseinandergesetzt und auch das im Verfahren nach\n§ 57 Abs. 1 StGB erstattete Gutachten der Sachverständigen T in angemessener Weise einbezogen.\nZu Recht hat die Vollzugsbehörde auch darauf verwiesen, dass sich ihre Beurteilung der\nPersönlichkeit des Betroffenen nur unwesentlich von den insoweit getroffenen Feststellungen der\nSachverständigen unterscheidet. Beide gehen davon aus, dass es sich bei dem Betroffenen auch nach\nlangem Strafvollzug weiterhin um eine schwer gestörte und brüchige, kaum therapiebereite\nPersönlichkeit handelt, bei der eine Entwicklung, die entscheidend das Rückfallrisiko minimieren\nwürde, nicht feststellbar ist. Auch das beanstandungsfreie Verhalten des Betroffenen unter den\nbesonderen Bedingungen des \"korsettierenden\" geschlossenen Vollzuges kann nicht als Parameter\neiner wirklichen Persönlichkeitsänderung angesehen werden. Zu Recht hat die Vollzugsbehörde\nergänzend aber auch die Überlegung einbezogen, dass bei dem Betroffenen wegen der negativen\nErfahrungen aus der Vergangenheit (neue Straftaten in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Ausbruch\naus der Justizvollzugsanstalt Recklinghausen und anschließend neue Straftaten) ein unkalkulierbares\nVerhaltens- und längerfristig ein erhöhtes Fluchtrisiko bestehe.\n\n19\n\nWenn die Vollzugsbehörde auf dieser - mit der Meinung der Sachverständigen weitgehend\nübereinstimmenden - tatsächlichen Grundlage zu einem von dem Gutachten abweichenden Ergebnis\ngelangt und wegen fortbestehender Missbrauchsgefahr die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug\nablehnt, so ist diese Entscheidung jedenfalls vertretbar und im Rahmen der nur eingeschränkt\nzulässigen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Es bestand für die\nVollzugsbehörde auch kein Anlass, über die Beteiligung ihrer Fachdienste hinaus wegen der\nVerlegungsanregung noch ein ergänzendes externes Gutachten einzuholen. Diese Äußerung\nder Sachverständigen beruht ersichtlich auf deren Befürchtung, dass im Fall einer Entlassung\ndes Betroffenen in die Freiheit aus dem geschlossenen Vollzug nach dann nahezu 14-jähriger Haftzeit\ndessen schnelles soziales Scheitern praktisch vorprogrammiert sei. Dieser Umstand mag zu bedenken sein.\nAngesichts der fortbestehenden schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung des Betroffen und der\ndaraus sich abzeichnenden Missbrauchsgefahr hat die Vollzugsbehörde aber mit vertretbarer und\nnachvollziehbarer Begründung gleichwohl die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug abgelehnt,\ndenn sie konnte angesichts der unverändert negativen Sozialprognose zu Recht davon ausgehen, dass\nsich der Betroffene jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 21. April 2005 - und nur darüber\nwar im gerichtlichen Verfahren zu befinden - noch weitere 2 Jahre im Strafvollzug befinden werde.\n\n20\n\nDie Bedenken der Strafvollstreckungskammer, die Vollzugsbehörde habe sich auch nicht hinreichend\ndamit auseinandergesetzt, dass in der gerichtlichen Entscheidung vom 10. November 2004 im Verfahren nach\n§ 57 Abs. 1 StGB die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug befürwortet worden sei,\nsind unbegründet.\n\n21\n\nZwar geht auch die Strafvollstreckungskammer bereits zu Recht davon aus, dass eine Bindungswirkung an\ndiesen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ohnehin nicht besteht, denn den Vollstreckungsgerichten\nist im Aussetzungsverfahren eine Überprüfung und Korrektur vollzuglicher Maßnahmen verwehrt,\nweil dies allein dem dafür vorgesehenen Verfahren nach §§ 109, 116 StVollzG vorbehalten ist\n(vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 12. November 1999 - 1 Ws - L - 15 und 16/97 sowie\nSenatsbeschluss vom 26.10.2004 - 1 Ws (L) 10/04). Es bestand aber – jedenfalls hier - für\ndie Vollzugsbehörde auch keine Veranlassung, sich mit der Entscheidung vom 10. November 2004 näher\nzu befassen. Den Gründen dieses Beschlusses ist nicht zu entnehmen, warum und aufgrund welcher\nErwägungen das Vollstreckungsgericht die bedingte Entlassung zwar ablehnte, gleichwohl aber –\nohne Begründung - eine positive Stellungnahme zu der vollzuglichen Frage einer Verlegung abgegeben hat.\nMit dem hier in Bezug genommenen Gutachten der Sachverständigen T vom 13.09.2004 hat sich die\nVollzugsbehörde aber hinreichend auseinandergesetzt.\n\n22\n\nDa die Sache somit entscheidungsreif ist, konnte der Senat gemäß § 119 Abs.4 S.2 StVollzG\nselbst entscheiden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisen.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-28/1-vollz-ws-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-28/1-vollz-ws-1-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274039","retrieved":"2026-07-09 02:45:30.460548+00:00"}}