{"status":"available","doknr":"OLD285681","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2004:0712.2.4AUSL.A29.03.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"(2) 4 Ausl. A 29/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Aufschub der Auslieferung des Verfolgten dauert fort.\n\n2.\n\nDie Republik Belarus soll um die Beantwortung folgender Fragen ersucht werden:\n\nIn welcher Untersuchungshaftanstalt wird der Verfolgte nach seiner Auslieferung untergebracht werden?\n\nIn welcher Haftanstalt wird er im Falle seiner Verurteilung Strafhaft verbüßen?\n\nEntsprechen diese Haftanstalten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (EuMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987?\n\nDürfen Angehörige einer deutschen konsularischen Vertretung nach Auslieferung auf Wunsch des Verfolgten bei ihm Haftbesuche durchführen?\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 die vorläufige und mit Beschluss\nvom 22. Januar 2004 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet, die seit dem 08. Juli 2004 vollzogen wird,\nnachdem der Verfolgte bis zum 07. Juli 2004 eine durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. Juli 2002 wegen\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverbüßt hatte.\n\n4\n\nDer Verfolgte hat mehrfach Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats erhoben, die der Senat\nzurückgewiesen hat zuletzt mit Beschluss vom 06. Juli 2004. Auf die Gründe vorgenannter Entscheidungen\nwird in vollem Umfang Bezug genommen. Mit Schriftsätzen seines Verfahrensbeistands vom 07. und 08. Juli 2004\nhat der Verfolgte den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG beantragt, den der Senat mit\nBeschluss vom 08. Juli 2004 gewährt hat. Der Antragsteller macht u.a. unter Vorlage eines Berichts von\nAmnesty International (Kogruppe/Weißrussland) aus dem Jahre 2002 geltend, die Auslieferung sei nach den\nVorschriften des Art. 3 EuMRK i.V.m. § 73 IRG unzulässig, da begründete Anhaltspunkte dafür\nvorlägen, dass die Haftbedingungen in den weißrussischen Haftanstalten \"extrem unmenschlich\"\nseien und ihm im ersuchenden Staat die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung drohe. Wegen der Einzelheiten\nwird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Beistands vom 07. und 08. Juli 2004 verwiesen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nNach der Entscheidung des Senats vom 06. Juli 2004 sind Umstände eingetreten, die möglicherweise\ngeeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen\n(§ 33 Abs. 1 IRG).\n\n7\n\nDie Auslieferung ist nach Art. 3 EuMRK und § 73 IRG unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer\nWeise menschenrechtswidrig behandelt zu werden (vgl. BVerfG NStZ 2001, 100 f.; KG v. 04. September 2000 und 22.\nJanuar 2001 - (4) Ausl. A. 855/99 (158/99). Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seinem Beschluss vom 08.\nApril 2004 (2 BvR 253/04), dem ein vor dem Oberlandesgericht Dresden (1 OLG 33 Ausl 58/03) anhängiges\nAuslieferungsverfahren zugrunde lag, ausgeführt, die deutschen Gerichte seien bei der Prüfung der\nZulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die\nihr zu Grunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen\nMindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung\nvereinbar seien. § 73 IRG nehme dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf,\nindem er ausdrücklich bestimme, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig sei, wenn sie wesentlichen\nGrundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.\n\n8\n\nGegen den ordre public verstoße eine Rechtshilfehandlung, mit der der ersuchte Staat dazu beitragen\nwürde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder\nStrafe ausgesetzt würde. Die Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung\ngehöre inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. Art. 3 EMRK\nund Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Auch die Auslieferung\nzur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich zulässigen Strafe könne gegen den ordre public\nverstoßen und unzulässig sein, wenn zu besorgen sei, dass die zu erwartende oder verhängte Strafe\nim ersuchenden Staat in einer den Erfordernissen des Art. 3 EuMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden\nwürde.\n\n9\n\nDer Verfolgte, der bereits mehrere Haft (sowohl Strafhaft als auch Untersuchungshaft) in weißrussischen\nHaftanstalten verbracht hat, hatte seine Einwendungen bislang allein darauf gestützt, dass er sich im Falle\nseiner Auslieferung durch Mithäftlinge, nicht aber durch die weißrussischen Strafvollzugsbehörden\nbedroht fühle, trägt nunmehr erstmals in den Schriftsätzen seines Beistands vom 07./08. Juli 2004\nkonkret vor, die Haftbedingungen in den weißrussischen Gefängnissen genügten grundsätzlich\nnicht den menschenrechtlichen Mindeststandards. Der Senat nimmt deshalb in Erfüllung der ihm von Verfassungs\nwegen auferlegten Aufklärungs- und Prüfungspflicht dieses Vorbringen des Verfolgten zum Anlass, die\nEinhaltung des völkerrechtlichen Mindeststandards in den weißrussischen Gefängnissen zu\nüberprüfen. Es sind deshalb folgende Fragen zu klären:\n\n10\n\na.\n\n11\n\nIn welcher Untersuchungshaftanstalt wird der Verfolgte nach seiner Auslieferung untergebracht werden?\n\n12\n\nb.\n\n13\n\nIn welcher Haftanstalt wird er im Falle seiner Verurteilung Strafhaft verbüßen?\n\n14\n\nc.\n\n15\n\nEntsprechen diese Haftanstalten der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten vom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen\nfür die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987?\n\n16\n\nd.\n\n17\n\nDürfen Angehörige einer deutschen konsularischen Vertretung nach Auslieferung auf Wunsch des Verfolgten\nbei ihm Haftbesuche durchführen?\n\n18\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft Hamm wird gebeten, die Klärung dieser Fragen herbeizuführen. Bleibt nach\nAusschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft, ob begründete Anhaltspunkte für die\nGefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten vorliegen, so wirken sich diese Zweifel an den\ntatsächlichen Voraussetzungen eines Auslieferungshindernisses zu Gunsten des Verfolgten aus (vgl. hierzu\nden Beschluss des OLG Dresden vom 24. Juni 2004 in 1 OLG 33 Ausl 56/03; Schomburg in Schomburg/Lagodny, IRG, 3.\nAufl., § 6 IRG Rdnr. 59). Es ist daher nicht ausreichend, wenn die weißrussischen Behörden lediglich\n- wie in dem ähnlich gelagerten und vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall in dem dort anhängigen\nAuslieferungsverfahren 1 OLG 33 Ausl 58/03 - mitteilen, die dortigen Strafanstalten entsprächen \"im\nGroßen und Ganzen\" der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nvom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für\ndie Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987.\n\n19\n\nGemäß § 33 Abs. 4 IRG war daher die Auslieferung bis zur erneuten Entscheidung über die\nZulässigkeit der Auslieferung anzuordnen. Nach vorläufiger Beurteilung kann nämlich nicht ausgeschlossen\nwerden, dass die Auslieferung aus den vom Verfolgten dargelegten Gründen unzulässig sein könnte\n(vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 33 IRG Rdnr. 34 m.w.Nachw.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-07-12/2-4-ausl-a-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-07-12/2-4-ausl-a-29-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285681","retrieved":"2026-07-09 03:02:25.342223+00:00"}}