{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2002:0506.13U224.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"13 U 224/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert den Kläger um mehr als 20.000,00 EUR.\n\nTatbestand:\n\n \n\nDer Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht aus einem Arbeitsunfall vom 21.09.1999, der sich beim Neubau der M Residenz in C ereignet hat. \n\n \n\nDer Kläger führt einen Zimmereibetrieb in Form einer GmbH. Er hatte u.a. den Auftrag als Subunternehmer einer Holzverkleidung auf dem bereits vorhandenen Dachaufbau des Neubaus anzubringen. Der Beklagte ist selbständiger Tischler und war als Subunternehmer beauftragt, Türen einzusetzen und Fenster zu verglasen. \n\n \n\nDer dreistöckige Neubau war von einem Arbeits- und Schutzgerüst umstellt, das vier bis fünf Gerüstlagen aufwies und ca. 8 m hoch war. Der Beklagte und seine Hilfskräfte bauten am 20.09.1999 teilweise das Gerüst ab, um besser Türen einbauen zu können. Das Gerüst wurde an diesem Tag dann nur unvollständig wieder aufgebaut, insbesondere wurde eine Laufbohle nur lose aufgelegt. Am 21.09.1999 gegen 10.15 Uhr betrat der Kläger vom Dach aus eine Laufbohle, die auf der 4. Gerüstlage lag. Die Bohle rutschte einseitig von der Rüstungsstange, so daß der Kläger ca. 8 m nach unten fiel, wobei er sich äußerst schwer verletzte. \n\n \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Haftung des Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen ist. \n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten und den in erster Instanz gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Haftungsausschluß nach § 106 SGB VII angenommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.\n\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils \n\n \n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes \n\n \n\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 DM nebst 5 % \n\n \n\nZinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem\n\n \n\n30. Januar 2000 zu zahlen,\n\n \n\n2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämt-\n\n \n\nliche materiellen und sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden,\n\n \n\ndie dem Kläger aus dem Unfall vom 21.09.1999 auf der Baustelle des\n\n \n\nNeubaus der M Residenz, ####3 C-, entstanden sind bzw. entstehen, zu \n\n \n\nersetzen, erstere soweit diese\n\n \n\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\n\n \n\nsind.\n\n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n \n\nDer Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und meint, die Haftung sei wegen eines Unfalls auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n \n\nEin Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 823, 847 BGB scheidet aus. Der Beklagte ist nämlich gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegiert. \n\n \n\n1.\n\n \n\nNach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2001, 372) liegt eine gemeinsame Betriebsstätte dann vor, wenn betriebliche Aktivitäten von Unternehmen vorliegen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. \n\n \n\nDie Parteien haben hier auf der gemeinsamen Betriebsstätte der M Residenz gearbeitet. Ihre Arbeiten waren dadurch bewußt miteinander verknüpft im Sinne der Rechtsprechung des BGH, daß der Kläger notwendigerweise das Gerüst benutzte und der Beklagte an diesem Gerüst Maßnahmen durchgeführt, insbesondere dieses teilweise abgebaut hatte. Damit scheidet eine rein parallele Tätigkeit aus. Es liegt kein zufälliges Nebeneinander von Arbeiten vor, bei denen der eine Versicherte zufällig durch eine Handlung des anderen zu Schaden kommt. Dem Beklagten war bewußt, daß auch andere Handwerker das Gerüst benutzen würden und daß damit seine eigenen Maßnahmen auf andere dort Tätige einwirken konnten. Das reicht aus, um das Haftungsprivileg eingreifen zu lassen (ebenso OLG Hamm r + s 2001, 327; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 99; Imbusch, VersR 2001, 547; Jahnke, VersR 2000, 155). Nicht erforderlich ist, daß die tatsächlich ausgeführten Arbeiten des Klägers und des Beklagten aufeinander bezogen waren. Ebenfalls nicht erforderlich ist, daß die schädigende Handlung und der Eintritt des Schadens zeitgleich erfolgen müßten. Beides verlangt das Gesetz nicht.\n\n \n\n2.\n\n \n\nDie Privilegierung ist auch nicht wegen vorsätzlichen Handelns des Beklagten ausgeschlossen. Ein Ausschluß gemäß § 106 in Verbindung mit § 104 SGB VII läge nur dann vor, wenn der Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätte. Dabei muß sich der Vorsatz nicht nur auf die Handlung selbst erstrecken, sondern auch auf die Verletzungsfolgen. Das ist hier offensichtlich nicht gegeben und wird auch vom Kläger nicht behauptet. \n\n \n\nDie Berufung stützt sich allerdings auf § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII und meint, der Vorsatz brauche sich nur auf das konkrete Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Diese Auffassung geht fehl. § 110 SGB VII betrifft nur den Fall des Regresses des Sozialversicherungsträgers. Während nach der früheren Regelung des § 640 RVO der Regreß nur möglich war, wenn der \"Arbeitsunfall\" vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, reicht es jetzt aus, daß nur die schädigende Handlung (bzw. Unterlassung) vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen wurde. Der Begriff \"Arbeitsunfall\" macht deutlich, daß früher der Vorsatz auch die Schadensfolgen umfassen mußte. Das ist nach der Neuregelung nicht mehr so. Insoweit hat § 110 SGB VII kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Regreßpflicht verschärft. Es reicht also z.B. aus, daß ein vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorliegt, wobei die Schadensfolgen nicht mehr in Kauf genommen werden mußten. Diese Verschuldensregelung in § 110 SGB VII kann aber nicht in gleicher Weise auf § 104 SGB VII übertragen werden. Die Tatsache, daß in § 104 SGB VII eine solche Regelung nicht enthalten ist, macht deutlich, daß die Verschärfung nur für die Regreßpflicht des § 110 SGB VII gelten sollte. \n\n \n\n3.\n\n \n\nSchließlich scheitert die Haftungsprivilegierung des Beklagten auch nicht an der neuen Rechtsprechung des BGH, wonach der nicht selbst mitarbeitende Unternehmer im Rahmen des § 106 Abs. 3 nicht privilegiert ist (VersR 2001, 1028). Der Beklagte war hier selbst mitarbeitender Unternehmer. Die Argumentation der Berufung, dem Beklagten werde ein Unterlassen vorgeworfen, so daß schon begriffsnotwendig kein tatsächliches Zusammenwirken des Handelns mit dem Kläger gegeben sein kann, ist nicht zu folgen. Es kommt allein darauf an, ob der Unternehmer auf der Baustelle selbst mitgearbeitet hat, so daß ihm nach Sinn und Zweck der gesamten Regelung die Privilegierung wie einem Arbeitnehmer zugute kommt.\n\n \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-05-06/13-u-224-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-05-06/13-u-224-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.237458+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2002-05-06/13-u-224-01","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"13. 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