{"status":"available","doknr":"OLD298057","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2002:0503.13UF118.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"13 UF 118/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das am 12. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Münster (40 F 1264/01) im Ausspruch über den Kin-desunterhalt teilweise abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, folgenden monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen:\n\n1.) an die Klägerin zu 1):\n\nfür N:\n\nZeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 518 DM\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 554 DM\n\nZeitraum Januar 2001 bis April 2001 jeweils 590 DM\n\nZeitraum Mai und Juni 2001 jeweils: 630 DM\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 630 DM\n\nAb Januar 2002 jeweils: 322,11 EUR\n\nund für B: \n\n \n\nZeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 503 DM\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 539 DM\n\nZeitraum Januar 2001 bis April 2001 jeweils: 575 DM\n\nZeitraum Mai und Juni 2001 jeweils: 615 DM\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 615 DM\n\nAb Januar 2002 jeweils: 314,44 EUR\n\nabzüglich folgender gezahlter Beträge:\n\nmonatlich je 1.021,00 DM (518 + 503) für Mai und Juni 2000,\n\nmonatlich je 1.093,00 DM (554 + 539) für Juli bis Oktober 2000,\n\nmonatlich je 1.000,00 DM für November 2000 bis Februar 2001,\n\nmonatlich je 1.100,00 DM für März 2001 bis April 2002.\n\n \n\n2.) an den Kläger zu 2):\n\nZeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 484 DM\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 467 DM\n\nZeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 jeweils: 560 DM\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 586 DM\n\nAb Januar 2002 jeweils: 281 EUR\n\nabzüglich folgender gezahlter Beträge:\n\nmonatlich je 484,00 DM für Mai und Juni 2000,\n\nmonatlich je 250,00 DM für Juli bis Oktober 2000,\n\nmonatlich je 500,00 DM für November 2000 bis Februar 2001,\n\nmonatlich je 250,00 DM für März 2001 bis April 2002.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten erster Instanz tragen die Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4..\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\nDie Berufung der Kläger ist teilweise begründet.\n\n 3\n\nDie Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt in der ausgeurteilten Höhe gegen den Beklagten aus §§ 1601 ff BGB.\n\n 4\n\nKlägerin zu 1)\n\n 5\n\nDie Klägerin zu 1) macht den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder der Parteien N, geb. am 19.6.1984 und B, geb. am 1.12.1987, zu Recht gemäß § 1629 III 1 BGB auch nach der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung im eige\n\n 6\n\nnen Namen geltend. Ihre Prozeßstandschaft gilt analog § 265 II 1 ZPO über den Abschluß des Scheidungsverfahrens bis zum Ende des Unterhaltsverfahrens hinaus fort.\n\n 7\n\nDer Bedarf der minderjährigen Kinder richtet sich nach ihrer Lebensstellung, § 1610 I BGB, die von der der Eltern abgeleitetet ist. Dabei kommt es für den Barunterhalt auf die Einkommensverhältnisse des Barunterhaltspflichtigen, also des Beklagten an.\n\n 8\n\n2000\n\n 9\n\nDas Erwerbseinkommen des Beklagten in 2000 ist belegt in der Dezemberabrechnung mit brutto 128.964,23 DM. \n\n 10\n\nIn diesem \"Steuer-Brutto\" sind Beträge für die zu versteuernde Möglichkeit enthalten, ein Firmenfahrzeug zu nutzen. Dem Beklagten wurde ein neuer BMW 320 zur Verfügung gestellt, ab Oktober 2000 ein VW Passat. \n\n 11\n\nZum Erwerbseinkommen zählen auch derartige Sachzuwendungen, deren Wert unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, wobei der steuerrechtliche Ansatz im Unterhaltsrecht nicht gelten soll (Kalt-hoener/ Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zum Höhe des Unterhalts 7.Aufl. \n\n 12\n\nRdnr 717). \n\n 13\n\nBei der Bestimmung des zuzurechnenden Wertes ist zu differenzieren. \n\n 14\n\nZum einen wird dem Beklagten beim privat nutzbaren Firmenfahrzeug steuerrechtlich gemäß der Steuerrichtlinie zu § 8 EStG monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges zugerechnet und zum anderen eine Kilometerpauschale von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer, da das Fahrzeug auch für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt werden kann.\n\n 15\n\nNach den monatlichen Einzelbelegen entfällt auf die Zurechnung von 1 % des Listenpreises ein Betrag von insgesamt 4.816,93 DM, auf die Zurechnung der Kilometerpauschale ein Betrag von brutto 1.919,70 DM.\n\n 16\n\nDer Betrag von 4.816,93 DM ist als Einkommen anzurechnen, der Betrag von \n\n 17\n\n1.919,70 DM dagegen nicht.\n\n 18\n\nBei der Schätzung des Wertes der Nutzungsmöglichkeit ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer nicht nur die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeuges spart, sondern auch die laufenden Kosten für Steuern, Versicherung, Reparaturen, Wartung etc.\nDer Ansatz von 1 % des Listenpreises erscheint dem Senat bei der Bewertung der ersparten Anschaffungskosten durchaus realistisch. Die Berücksichtigung von monatlich 1 % führt zu einer linearen \"Abschreibung\" in 8 Jahren und 4 Monaten.\n\n 19\n\nDabei gleicht sich aus, daß der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeuges in den ersten Jahren einerseits höher ist als in den letzten Jahren und andererseits das Abstellen auf den Listenpreis unberücksichtigt läßt, daß beim Kauf eines Pkw's - jedenfalls wenn er nicht über eine Bank des Autohauses kreditfinanziert wird - Preisnachlässe eingeräumt werden. \n\n 20\n\nDurch die steuerliche Anrechnung beim Einkommen ist der Beklagten zudem bereits höher belastet als ein Arbeitnehmer mit ansonsten gleichen Einkünften. Dies wiederum gleicht sich in etwa dadurch aus, daß der Beklagte auch die laufenden Kosten für Steuern, Versicherung, Reparaturen, Wartung einspart.\n\n 21\n\nEin Zurechnung der steuerlich zu berücksichtigenden Entfernungspauschale ist unterhaltsrechtlich dagegen nicht gerechtfertigt. Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit sind zur Erzielung der Einkünfte erforderlich und werden bei der Nutzung eines eigenen Pkw's als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Nutzungsvorteile erhöhen insofern nicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl. Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 9.Aufl. Rdnr 1085). \n\n 22\n\nDieser Anteil ist daher aus dem Bruttoeinkommen herauszurechnen, allerdings nur in Höhe von 896,16 DM als Nettoquote von 1.919,70 DM.\n\n 23\n\nIn Abzug zu bringen sind zudem 1.717,07 DM, die der Beklagte als Eigenanteile dem Arbeitgeber zu erstatten hatte.\n\n 24\n\nAuszugehen ist somit von einem anrechenbaren Bruttoeinkommen einschließlich der Sachzuwendung Nutzungsmöglichkeit Firmenfahrzeug in Höhe von 126.351,00 DM \n\n 25\n\n(128.964,23 DM abzüglich 1.717,07 DM Eigenanteil abzüglich 896,16 DM Nettoanteil Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte).\n\n 26\n\nHiervon verbleiben dem Beklagten netto:\n\n 27\n\n \n\n Bruttoeinkommen\n \n 126.351,00 DM \n \n\n \n\n abz. Lohnsteuer\n \n 42.130,18 DM \n \n\n \n\n abz.Kirchensteuer\n \n 3.316,59 DM \n \n\n \n\n abz.Solidaritätszuschlag\n \n 2.026,80 DM \n \n\n \n\n abz. Rentenversicherung\n \n 9.958,80 DM \n \n\n \n\n abz. Arbeitslosenversicherung\n \n 3.354,00 DM \n \n\n \n\n abz.Krankenversicherung\n \n 5.379,36 DM \n \n\n \n\n abz. Pflegeversicherung\n \n 657,96 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Nettoeinkommen\n \n 59.527,31 DM \n \n\n \n\n Nettoquote\n \n 47%\n \n\n \n\n Nettoquote d. VL\n 936,00 DM \n 440,97 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n restliches Nettoeinkommen\n \n 59.086,34 DM \n \n\n \n\n Anzahl der Monate\n 12\n \n \n\n \n\n Monatlich\n \n 4.923,86 DM. \n \n\n \n\n 28\n\nZu berücksichtigen sind Steuernachzahlungen des Beklagten. Er hat unter dem 7.7.2000 zwei Steuerbescheide erhalten, die (für 1998) eine Nachzahlung von 1.422,70 DM und (für 1997) eine Erstattung von 346,89 DM festgesetzt haben, per saldo eine Nachzahlung von 1.075,81 DM, monatsanteilig also 89,65 DM.\n \n\n 29\n\nAbzuziehen sind zudem unstreitig monatlich 600 DM, die der Beklagte zum Ausgleich zweier überzogener Girokonten bei der E und der W mit jeweils 300 DM zahlt.\n\n 30\n\nUnterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden können Kosten für ein Toupet, die der Beklagte mit monatlich 200 DM geltend macht\n\n 31\n\nAuch wenn der Beklagte psychisch unter seiner Vollglatze leiden sollte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß er das Toupet aus medizinischen Gründen benötigt, so daß die Kosten mit denen für Medikamente entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vergleichbar sind. Sie sind aus den verbleibenden Einkünften des Beklagten zu tragen.\n\n 32\n\nDamit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in 2000 in Höhe von 4.234,21 DM:\n\n 33\n\nErwerbseinkommen: 4.923,86 DM\nabzüglich Steuernachzahlung: 89,65 DM\nabzüglich Kreditraten: 600,00 DM\n\n 34\n\nanrechenbares Einkommen: 4.234,21 DM\n\n 35\n\nDamit unterfällt der Beklagte in Zeitraum Mai und Juni 2000 der Einkommensgruppe 6 (3900 - 4300). Angesichts von Unterhaltsbelastungen für 4 Personen (Ehefrau und 3 Kinder) ist er um eine Gruppe herabzustufen, also in Gruppe 5.\n\n 36\n\nDies führt bezüglich der Kinder N und B, beide Alterstufe 3, zu einem Tabellenunterhalt von jeweils 653 DM, von denen nach Abzug des Kindergeldanteils von 135 DM bzw. 150 DM noch 518 DM bzw. 503 DM verbleiben, also die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge.\n\n 37\n\nAb dem 1.7.2000 ist der Beklagte nur noch drei Personen unterhaltspflichtig, so daß eine Herabstufung nicht erfolgt. Eine Höhestufung ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ebenfalls nicht angebracht, da auch die Tabellensätze auf Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen zugeschnitten ist. Der Tabellenbetrag gemäß Einkommensgruppe 6 beträgt 689 DM, die Zahlbeträge 554 DM und 539 DM, also weiterhin die zuerkannten Beträge.\n\n 38\n\n 39\n\n2001\n\n 40\n\nEntsprechend der Berechnung für 2000 ist zunächst auszugehen von einem Brutto-\n\n 41\n\neinkommen des Beklagten in Höhe von 126.195 DM \"Steuerbrutto\" abzüglich \n\n 42\n\n1.344,51 DM als Nettoquote von 2.430 DM für die steuerliche Zurechnung der Position \"Fahrt Wohnung-Arbeit\", also 124.850,49 DM.\n\n 43\n\nDamit ergeben sich Erwerbseinkünfte in Höhe von:\n\n 44\n\n \n\n Bruttoeinkommen\n \n 124.850,49 DM \n \n\n \n\n abz. Lohnsteuer\n \n 33.486,00 DM \n \n\n \n\n abz.Kirchensteuer\n \n 2.661,58 DM \n \n\n \n\n abz.Solidaritätszuschlag\n \n 2.137,90 DM \n \n\n \n\n abz. Rentenversicherung\n \n 9.970,20 DM \n \n\n \n\n abz. Arbeitslosenversicherung\n \n 3.393,00 DM \n \n\n \n\n abz.Krankenversicherung\n \n 5.441,88 DM \n \n\n \n\n abz. Pflegeversicherung\n \n 665,52 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Nettoeinkommen\n \n 67.094,41 DM \n \n\n \n\n Nettoquote\n \n 54%\n \n\n \n\n Nettoquote d. VL\n 936,00 DM \n 503,00 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Restliches Nettoeinkommen\n \n 66.591,41 DM \n \n\n \n\n Anzahl der Monate\n 12\n \n \n\n \n\n Monatlich\n \n 5.549,28 DM \n \n\n \n\n 45\n\nEin Steuerbescheid ist in 2001 nicht ergangen.\n\n 46\n\nAbzüglich der Schuldlasten von 600 DM verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 4.949,28 DM.\n\n 47\n\nAb dem 1.1.2001 unterfällt der Beklagte damit der Einkommensgruppe 8 (4.700 - 5.100). Dies führt in Altersstufe 3 zu monatlich 765 DM Tabellenbetrag und geschuldeten Zahlbeträgen von 630 DM bzw. 615 DM.\n\n 48\n\nAb dem 1.7.2001 und nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich aus Gruppe 8 (4.890 - 5.480) Tabellensätze von 788 DM und Zahlbeträge von 673 DM bzw. 638 DM, von denen allerdings nur 630 DM bzw. 615 DM geltend gemacht sind.\n\n 49\n\n2002\n\n 50\n\nAb dem 1.1.2002 entspricht ein anrechenbares Einkommen des Beklagten von 4.949,28 DM (siehe oben) einem Betrag von 2.530,53 EUR. Dabei ergeben sich aus Einkommensgruppe 8 (2500 - 2800) Tabellensätze von 404 EUR und Zahlbeträge nach Abzug von jeweils 77 EUR Kindergeldanteil in Höhe von 327 EUR. Geltend gemacht sind allerdings nur 630 DM bzw. 615 DM, was 322,11 EUR bzw. 314,44 EUR entspricht. \n\n 51\n\nKläger zu 2)\n\n 52\n\nZeitraum Mai und Juni 2000\n\n 53\n\nFür den volljährigen Kläger zu 2) ergeben sich in den Monaten Mai und Juni 2000 nach dem Einkommen des Beklagten bei Herabstufung um eine Einkommensgruppe Tabellensätze aus Einkommensgruppe 5 (siehe oben) von 754 DM und ein Zahlbetrag von jeweils (754 - 270) 484 DM, wie vom Amtsgericht zuerkannt\n\n 54\n\nZeitraum Juli bis Dezember 2000\n\n 55\n\nZur Recht rügt der Kläger zu 2), daß das Amtsgericht seinen Bedarf nicht nach dem addierten Einkommen der Eltern berechnet hat, die nunmehr beide erwerbstätig sind.\n\nZu berücksichtigen ist vielmehr auch das Einkommen der Klägerin zu 1).\n\n 56\n\nSie hat ausweislich ihrer Dezemberabrechnung im zweiten Halbjahr 2000 verdient:\n\n 57\n\n \n\n Bruttoeinkommen\n \n 30.334,89 DM\n \n\n \n\n abz. Lohnsteuer\n \n 5.004,14 DM \n \n\n \n\n abz.Kirchensteuer\n \n 306,25 DM \n \n\n \n\n abz.Solidaritätszuschlag\n \n 187,13 DM \n \n\n \n\n abz. Rentenversicherung\n \n 2.927,30 DM \n \n\n \n\n abz. Arbeitslosenversicherung\n \n 985,86 DM \n \n\n \n\n abz.Krankenversicherung\n \n 2.108,28 DM \n \n\n \n\n abz. Pflegeversicherung\n \n 257,84 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Nettoeinkommen\n \n 18.558,09 DM \n \n\n \n\n Nettoquote\n \n 61,18%\n \n\n \n\n Nettoquote d. VL\n 78,00 DM \n 47,72 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n restliches Nettoeinkommen\n \n 18.510,37 DM \n \n\n \n\n Anzahl der Monate\n 6\n \n \n\n \n\n Monatlich\n \n 3.085,06 DM \n \n\n \n\n 58\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, daß auf Seiten der Klägerin zu 1) bis Ende Juni 2002 ein eheprägender Kredit mit monatlich 250 DM anzurechnen ist, so daß ein Einkommen in Höhe von 2.835,06 DM verbleibt.\n\n 59\n\nEs ergibt sich ein addiertes Einkommen der Eltern in Höhe von 7.069,27 DM (4.234,21 DM + 2.835,06 DM). Der Bedarf aus der entsprechenden Einkommensgruppe 11 (6.500 - 7.200) beträgt 1.061 DM.\n\n 60\n\nFür diesen Bedarf haften die Eltern gemäß § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.\n\n 61\n\nMaßgeblich für die Haftungsquote ist dabei ihre jeweilige Leistungsfähigkeit, die von den für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt.\n\n 62\n\nFür die Haftungsquote ist vom Einkommen der Pflichtigen dabei abzuziehen, was für den eigenen Unterhalt benötigt wird und was ansonsten nicht für den Unterhalt des volljährigen Kindes zur Verfügung steht. Dies sind neben den schon bei der Ein-\n\n 63\n\nkommensberechnung beim Bedarf berücksichtigten Abzügen für Schulden, der eigene Selbstbehalt, der gegenüber dem privilegierten Kläger zu 2) 1.500 DM beträgt, und Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder. Letzteres gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLG Hamm FamRZ 1999, 1018, 1019) in Übereinstimmung mit den Leitlinien (Nr. 24 II Hammer Leitlinien, Stand 1.7.2001) auch beim privilegierten Volljährigen. \n\nBeim Beklagten sind daher zu berücksichtigen:\n\n 64\n\nAnrechenbares Einkommen: 4.234,21 DM\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM\nAbzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 689 DM): 1.378,00 DM\nEinzusetzendes Einkommen: 1.356,21 DM\n\n 65\n\nAuf Seiten der Klägerin zu 1) ist vom anrechenbaren Einkommen lediglich der eigene Selbstbehalt abzuziehen und ein unstreitiger und vom Amtsgericht zuerkannter Betreuungsbonus von 300 DM.\n\n 66\n\nEin Umrechnung der gegenüber den minderjährigen Kindern N und B erbrachten Betreuung in einen Barunterhalt und dessen Abzug kommt dagegen nicht in Betracht. Bei der Haftungsverteilung ist auf die Leistungsfähigkeit und damit auf die den Eltern jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel abzustellen. Diese werden beim betreuenden Elternteil durch die Betreuung als solche nicht geschmälert (BGH FamRZ 1988, 1039; Wendl/Scholz 5.Aufl. § 2 Rdnr 298).\n\n 67\n\nAus § 1606 III 2 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß Bar- und Betreuungsunterhalt im Rahmen der Haftungsverteilung \"gleichwertig\" sind, sondern lediglich, daß der betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch die Betreuung nachkommt.\n\n 68\n\nDer Haftungsanteil ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil die Klägerin zu 1), wie sie meint, überobligatorisch arbeite.\n\n 69\n\nDadurch, daß die Klägerin zu 1) die minderjährigen Geschwister des Klägers zu 2) betreut, erfüllt sie ihre Unterhaltsverpflichtungen nur gegenüber diesen Kindern . Sie ist aber auch dem Kläger zu 2) unterhaltspflichtig, der nach Eintritt der Volljährigkeit auf keine nennenswerten Betreuungsleistungen mehr angewiesen ist. \n\n 70\n\nIhm gegenüber bleibt es bei der Barunterhaltspflicht und die Klägerin zu 1) ist ihm \n\n 71\n\ngegenüber daher grundsätzlich erwerbspflichtig (vgl. Wendl/Scholz 5.Aufl., § 2 \n\n 72\n\nRdnr. 315; Kalthoener/ Büttner/Niepmann 7.Aufl. Rdnr 916 ff; vgl. auch die soge-nannte \"Hausmannrechtsprechung\" des BGH FamRZ 1996, 796). \n\n 73\n\nBei der Frage, in welchem Umfang neben der Betreuung der Geschwister eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. \n\n 74\n\nAuf die Grundsätze, die beim Ehegattenunterhalt im Rahmen von §§ 1570 und 1361 BGB gelten, kann dabei nicht abgestellt werden.\n\n 75\n\nIn die Zumutbarkeitsprüfung sind allerdings auch die Interessen der Geschwister einzustellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 374, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1117, 1118; Kalthoener/ Büttner/Niepmann 7.Aufl. Rdnr 659), wobei zu beachten ist, daß zwischen den Geschwistern der gleiche Unterhaltsrang besteht.\n\n 76\n\nIm Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2), der bei ihr im Haushalt lebt und noch die Schule besucht, gemäß § 1603 II BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist und sie zudem ihre Tätigkeit ohne Not aufgenommen hat, womit eine Vermutung für die Zumutbarkeit der Tätigkeit spricht, ist ihre Erwerbstätigkeit gegenüber dem Kläger zu 2) nicht als überobligationsmäßig einzustufen und sind die Einkünfte voll anzurechnen. \n\n 77\n\nIn die Haftungsverteilung einzustellen ist daher ein Betrag in Höhe von 2.835,06 DM abzüglich 1.500 DM Selbstbehalt abzüglich 300 DM Betreuungsbonus und somit 1.035,06 DM.\n\n 78\n\nDas einzusetzenden Einkommen des Beklagten von 1.356,21 DM entspricht einer Haftungsquote von 56,72 % (1.356,21 : [1.356,21 + 1.035,06 =] 2.391,27), die wiederum zu einem Anspruch des Klägers zu 2) gegen den Beklagten in Höhe von 1.061 DM \n\n 79\n\nx 56,72 % = 601,80 DM führt, also rund 602 DM. Abzüglich 135 DM Kindergeldanteil verbleiben 467 DM. \n\n 80\n\nZeitraum Januar 2001 bis Juni 2001\n\n 81\n\nDie Abrechnung der Klägerin zu 1) für Dezember 2001 weist ein Einkommen aus in Höhe von 3.224,63 DM:\n\n 82\n\n \n\n Bruttoeinkommen\n \n 62.750,11 DM\n \n\n \n\n abz. Lohnsteuer\n \n 10.022,56 DM \n \n\n \n\n abz.Kirchensteuer\n \n 626,26 DM \n \n\n \n\n abz.Solidaritätszuschlag\n \n 382,72 DM \n \n\n \n\n abz. Rentenversicherung\n \n 5.992,66 DM \n \n\n \n\n abz. Arbeitslosenversicherung\n \n 2.039,35 DM \n \n\n \n\n abz.Krankenversicherung\n \n 4.361,15 DM \n \n\n \n\n abz. Pflegeversicherung\n \n 533,36 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Nettoeinkommen\n \n 38.792,05 DM \n \n\n \n\n Nettoquote\n \n 61,82%\n \n\n \n\n Nettoquote d. VL\n 156,00 DM \n 96,44 DM \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n restliches Nettoeinkommen\n \n 38.695,61 DM \n \n\n \n\n Anzahl der Monate\n 12\n \n \n\n \n\n Monatlich\n \n 3.224,63 DM \n \n\n \n\n 83\n\nNach Abzug der Kreditlasten von 250 DM verbleiben 2.974,63 DM.\n\n 84\n\nDies führt zu einem addierten Einkommen der Eltern in Höhe von 7.923,91 DM (4.949,28 DM + 2.974,63 DM). Dies entspricht Einkommensgruppe 12 (7.200 - 8000) und führt zu einem Tabellenbetrag von 1.120 DM. \n\n 85\n\nDie einzusetzenden Einkünfte betragen entsprechend der Berechung für 2000:\n\n 86\n\nBeklagter:\nAnrechenbares Einkommen: 4.949,28 DM\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM\nAbzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 765 DM): 1.530,00 DM\nEinzusetzendes Einkommen: 1.919,28 DM\n\n 87\n\nKlägerin zu 1)\n\n 88\n\nAnrechenbares Einkommen: 2.974,63 DM\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM\nAbzüglich Betreuungsbonus: 300,00 DM\n\n 89\n\nEinzusetzendes Einkommen: 1.174,63 DM\n\nDie Haftungsquote des Beklagten beträgt 62,03 % (1.919,28 : [1.919,28 + 1.174,63 =] 3.093,91), und führt zu einem Anspruch des Klägers zu 2) gegen ihn in Höhe von 1.120 DM x 62,03 % = 694,74 DM, also rund 695 DM, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil also 560 DM. \n\n 90\n\nZeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001\n\n 91\n\nDie zum 1.7.2001 geänderte Düsseldorfer Tabelle führt zu folgender Berechnung:\n\n 92\n\nDer Bedarf ergibt sich aus Einkommensgruppe 12 (7.820 - 8.610) mit einem Tabellenbetrag von 1.152 DM. \n\n 93\n\nDie einzusetzenden Einkünfte betragen:\n\nBeklagter:\nAnrechenbares Einkommen: 4.949,28 DM\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.640,00 DM\nAbzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 788 DM): 1.576,00 DM\n\n 94\n\nEinzusetzendes Einkommen: 1.733,28 DM\n\n 95\n\nKlägerin zu 1)\n\n 96\n\nAnrechenbares Einkommen: 2.974,63 DM\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.640,00 DM\nAbzüglich Betreuungsbonus: 300,00 DM\n\n 97\n\nEinzusetzendes Einkommen: 1.034,63 DM\n\nDie Haftungsquote des Beklagten beträgt nunmehr 62,62 % (1.733,28 : [1.733,28 + 1.034,63 =] 2767,91), und führt zu einem Anspruch von 1.152 DM x 62,62 % = \n\n 98\n\n721,38 DM, also rund 721 DM, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil 586 DM. \n\n 99\n\nZeitraum ab Januar 2002\n\n 100\n\nBeim Beklagten ist nunmehr auszugehen von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 2.530,53 EUR (siehe oben). Bei der Klägerin zu 1) entsprechen 2.974,63 DM 1.520,90 EUR. Das addierte Einkommen der Eltern beträgt 4.051,43 EUR. Dies entspricht Einkommensgruppe 12 (4.000 - 4.400) und führt zu einem Bedarf in Höhe von 591 EUR.\n\nDie einzusetzenden Einkünfte betragen:\n\nBeklagter:\nAnrechenbares Einkommen: 2.530,53 EUR\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 840,00 EUR\nAbzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 440 EUR): 880,00 EUR\nEinzusetzendes Einkommen: 810,53 EUR\n\n 101\n\nKlägerin zu 1)\n\n 102\n\nAnrechenbares Einkommen: 1.520,90 EUR\nAbzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 840,00 EUR\nAbzüglich Betreuungsbonus (300,00 DM = 153,39 EUR; rund) 153,00 EUR\n\n 103\n\nEinzusetzendes Einkommen: 527,90 EUR\n\nDie Haftungsquote des Beklagten beträgt nunmehr 60,56 % (810,53 : [810,53 + 527,90 \n\n 104\n\n=] 1.338,43), und führt zu einem Anspruch von 591 EUR x 60,56 % = 357,91 EUR, also rund 358 EUR. Abzüglich 77 EUR Kindergeldanteil verbleiben 281 EUR. \n\n 105\n\nWie sich Änderungen, die zum 1.7.2002 eintreten werden, auswirken werden, kann derzeit nicht ausreichend beurteilt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob der Kläger zu 2) sich weiterhin in der allgemeinen Schulausbildung befinden wird, was noch nicht feststeht.\n\n 106\n\nIn Höhe der geleisteten Zahlungen ist Erfüllung eingetreten.\n\n 107\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I , 97 I, 515 III 1 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-05-03/13-uf-118-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-05-03/13-uf-118-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298057","retrieved":"2026-07-09 03:21:33.310676+00:00"}}