{"status":"available","doknr":"OLD299016","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2002:0226.1VOLLZ.WS323.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"1 Vollz (Ws) 323/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 1 u. 4 StVollzG).\n\nDer Geschäftswert beträgt 100,- Euro.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDer Betroffene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Werl. Anlässlich einer Haftraumkontrolle am 23. August 2000 wurde festgestellt, dass er im Besitz eines Radioweckers der Marke \"Y\" war, der in der Erlaubniskarte des Betroffenen nicht eingetragen war. Das Gerät wurde daraufhin eingezogen und zur Habe des Betroffenen verfügt. Nach den Feststellungen des zugleich eingeleiteten Disziplinarverfahrens hatte sich der Betroffene diesen Radiowecker offensichtlich \"im Tauschwege\" von einem Mitgefangenen verschafft.\n\n 3\n\nGegen die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, den Radiowecker zur Habe des Gefangenen zu nehmen, hat der Betroffene Widerspruch eingelegt. Dieser blieb erfolglos, weil nach Auffassung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes ein Gefangener gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG nur solche Sachen annehmen darf, die ihm von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen worden sind. Eine solche Erlaubnis liege nicht vor.\n\n 4\n\nDer dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, weil nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer eine hinrei-\n\n 5\n\nchende Begründung des Antrags nicht vorlag. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung dieser Entscheidung, weil die von dem Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Bezug genommenen weiteren Vollzugsverfahren (hier: Vollz 214 u. 258/2000) von der Strafvollstreckungskammer nicht dargestellt und berücksichtigt\n\n 6\n\nworden waren. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 13. Juli 2001 das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.\n\n 7\n\nDie Strafvollstreckungskammer hat nunmehr mit Beschluss vom 20. November 2001 den Leiter der Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den am 1. September 2000 zur Habe verfügten Radiowecker der Marke \"Y\" an den Antragsteller herauszu-\n\n 8\n\ngeben. Die Strafvollstreckungskammer hat dazu u.a. folgendes ausgeführt:\n\n 9\n\n\"Der vom Antragsteller gestellte Vornahmeantrag im Sinne von § 113 StrVollzG hat Erfolg, weil der Antragsgegner zur Herausgabe des Wecker verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus § 19 StrVollzG. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 StrVollzG darf der Gefangene seinen Haftraum im angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Diese Regelung regelt den Besitz von Gegenständen zur Verbesserung des allgemeinen Lebenskomforts, zu denen auch der Besitz eines Weckers gehört. Die Ausstattung des Haftraumes des Antragstellers mit einem Wecker ist angemessen. Denn sie entspricht demjenigen, was einem Gefangenen zur menschenwürdigen Gestaltung einer Privatsphäre zugestanden werden muß bzw. im Hinblick auf die räumlichen Möglichkeiten der JVA zugestanden werden kann. Es sind auch keine Ausschlußgründe i. S. von § 19 Abs. 2 StrVollzG ersichtlich. Dass der Gegenstand die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden könnte, ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden.\n\n 10\n\nDer Herausgabeverpflichtung der Behörde steht auch nicht die Regelung des § 83 Abs. 1 entgegen. Hiernach darf der Gefangene nur Sachen im Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zu-\n\n 11\n\nstimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er nur Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen.\n\n 12\n\nDabei kann offenbleiben, ob hier die Regelung des § 83 Abs. 1 S. 1 StrVollzG einschlägig ist oder es sich um einen Gegenstand im Sinne von § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG handelt, der ohne Zustimmung der Vollzugsbehörde entgegen-\n\n 13\n\ngenommen werden darf. Denn jedenfalls wäre die Vollzugsbehörde auch dann zur Zustimmung zur Überlassung des Weckers verpflichtet gewesen, wenn es sich hierbei nicht um einen geringwertigen Gegenstand handelt. Denn die Kriterien, mit deren Hilfe die Anstalt ihre positive oder negative Entscheidung zur Zustimmung zu treffen hat, ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften betreffend den Gewahrsam von Sachen. Dazu gehört auch § 19 StrVollzG (vgl. Carlies/Müller, Dietz, Strafvollzugsgesetz § 83 Rdnr. 1). Aufgrund der Regelung des § 19 StrVollzG war der Antragsteller aber gerade nach dem oben gesagten zum Besitz des Weckers berechtigt. Weil der Antragsgegner jedenfalls zu Unrecht die Zustimmung zum Besitz des Weckers versagt hätte, war die Entscheidung, den Wecker an sich zu nehmen und zur Habe zur verfügen rechtswidrig und dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Herausgabe des Weckers zu.\"\n\n 14\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt. Das Rechtsmittel war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sowie zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.\n\n 15\n\nDie Entscheidung der Vollzugsbehörde, den Radiowecker zur Habe des Betroffenen zu nehmen, beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass der Betroffene diesen Gegenstand, der offensichtlich nicht von geringem Wert i.S. von § 83 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist, ohne die Zustimmung der Vollzugsbehörde von einem anderen Gefangenen angenommen hat. Damit hat der Betroffene aber zweifelsfrei gegen\n\n 16\n\n§ 83 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verstoßen, denn er darf nur Gegenstände im Besitz oder Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit\n\n 17\n\nderen vorheriger Zustimmung überlassen werden. Das gilt auch für Gegenstände, die ihm von anderen Gefangenen - ggf. durch Tausch - überlassen werden. Eine solche Zustimmung liegt hier indes nicht vor, so dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen den Besitz des Radioweckers zu Recht entzogen hat.\n\n 18\n\nSoweit die Strafvollstreckungskammer meint, auf das Fehlen der gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG erforderlichen Zustimmung komme es nicht an, weil diese schon des-\n\n 19\n\nhalb hätte erteilt werden müssen, da aus § 19 StVollzG ein Recht zum Besitz des Radioweckers folge, ist dies rechtsfehlerhaft.\n\n 20\n\nDie Strafvollstreckungskammer geht dabei im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass im Rahmen des § 83 StrVollzG möglicherweise auch die Kriterien des § 19 StVollzG zu berücksichtigen sind, wenn der fragliche Gegenstand der Ausstattung des Haftraumes dienen soll (vgl. Callies/Müller-Dietz, 9. Auflage, RNr. 1 zu § 83 StrVollzG).\n\n 21\n\nDie Strafvollstreckungskammer verkennt aber, dass die Voraussetzungen des § 19 StrVollzG nicht alleiniger Maßstab für die Erteilung oder Verweigerung der Zustim-\n\n 22\n\nmung sein können, sondern dafür auch andere Kriterien - wie allgemeine Vollzugs-\n\n 23\n\nziele, Unterbindung von Schwarzgeschäften und Abhängigkeiten zwischen Gefangenen etc.- maßgeblich sein können.\n\n 24\n\nVor allem aber lässt die angefochtene Entscheidung außer Betracht, dass die Beurteilung der Voraussetzungen des § 83 StrVollzG wie auch die dabei gege-\n\n 25\n\nbenenfalls mitzuberücksichtigenden Kriterien des § 19 StrVollzG zunächst allein Sache der Vollzugsbehörde ist, der insoweit ein eigenverantwortlicher Beurteilungs-\n\n 26\n\nspielraum zusteht. Die Strafvollstreckungskammer hat im Verfahren nach § 109 StrVollzG lediglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Beurteilungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat.\n\n 27\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn für die Vollzugsbehörde keine andere als die von der Strafvollstreckungskammer für richtig erachtete Entscheidung in Betracht käme, der Ermessensspielraum des Vollzuges also \"auf Null reduziert\" wäre.\n\n 28\n\nDies ist unter den gegebenen Umständen vorliegend aber ersichtlich weder hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des § 83 StrVollzG noch der Voraus-setzungen des § 19 StrVolllzG der Fall.\n\n 29\n\nSofern der Betroffene noch nachträglich auf Erteilung der Zustimmung gem. § 83 StrVollzG anträgt, wird die Vollzugsbehörde darüber unter Berücksichtigung obiger Grundsätze zu entscheiden haben.\n\n 30\n\nDer angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299016","retrieved":"2026-07-09 03:23:05.284346+00:00"}}