{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2002:0125.9U160.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2002-01-25","aktenzeichen":"9 U 160/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2000 verkündete Urteil \n\n der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. \n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d\n\n \n\nIm Herbst 1998 führte die Beklagte im Auftrag der Fa. F auf deren Privatgrundstück J-Straße 18 in D Arbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Vertriebscenters durch. Als Subunternehmer hatte sie die Fa. T beauftragt, die mehrere Kopflöcher zur Herstellung von Lampen-fundamenten ausschachtete. Bei der Ausschachtung eines Kopfloches wurde ein 10 kV-Kabel freigelegt. Ohne die Klägerin zu informieren, wurde sodann das Kabel durch die Beklagte ohne Schutzmaßnahme in das Lampenfundament einbetoniert. \n\n \n\nAm 06.06.99 ging bei der Klägerin eine Störungsmeldung über eine 10 kV-Störung an der J-Straße 18 in D ein. Mitarbeiter der Klägerin behoben den Schaden mit einem Kostenaufwand von 12.127,15 DM = 6.200,51 EUR.\n\n \n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Schaden verursacht, indem sie das Kabel ungeschützt in den Beton eingegossen habe. Hierdurch sei ein Erdschluss mit anschließendem Kurzschluss am Rande des Betonquaders aufgetreten. Die Scherkräfte des Betons hätten die Beschädigung des Kabelmantels \n\n \n\nbewirkt, was dann durch die eindringende Bodenfeuchtigkeit zu dem Kurzschluss geführt habe. Die Firma T, die die Aushubarbeiten ausgeführt hatte, sei für den Schaden nicht verantwortlich. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihren mit 12.127,15 DM = 6.200,51 EUR bezifferten Schaden geltend gemacht.\n\n \n\nDie Beklagte bestreitet eine Schadensursächlichkeit der Betonierarbeiten; da-\n\n \n\ngegen spreche auch die Zeitdifferenz zwischen Ausführung der Arbeiten und \n\n \n\nSchadenseintritt. Es sei bereits zuvor eine Beschädigung an dem Kabel vor-\n\n \n\nhanden gewesen, die für sie nicht erkennbar gewesen sei. \n\n \n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen sowie mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens der Kla-\n\n \n\nge stattgegeben..\n\n \n\n Entscheidungsgründe\n\n \n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu\n\n \n\nRecht eine Haftung der Beklagten für den am 6. Juni 1999 durch Kurzschluss \n\n \n\nentstandenen Schaden bejaht.\n\n \n\n1.\n\n \n\nDiese Haftung kann allerdings nicht damit begründet werden, Mitarbeiter der Beklagten hätten die Beschädigung des zu dem Kurzschluss führenden Stromkabels durch eigene aktive Einwirkung auf dieses Kabel verursacht. Eine der-\n\n \n\nartige Einwirkung im Zusammenhang mit dem Einfüllen des Betons ist nicht be-wiesen. Sie kann auch nicht gem. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet werden. \n\n \n\nDiese Vorschrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander schadengeeignete Handlungen vorgenommen haben, durch eine dieser Handlungen der Schaden tatsächlich verursacht worden ist und nicht festgestellt werden kann, welche Handlung den Schaden real bewirkt hat. Ein solcher Fall des Urheberzweifels liegt hier jedoch nicht vor. \n\n \n\nDer Sachverständige Dipl.-Ing. I 2 hat - teilweise abweichend von seinem in erster Instanz erstatteten elektrotechnischen Gutachten - in dem Senatstermin klargestellt, dass der Bleimantel, der das zum Kurzschluss führende Starkstromkabel umgeben hat, durch die zur Herstellung der Leuchtenfundamente ausgeführten Schachtarbeiten der Firma T mechanisch beschädigt wor-\n\n \n\nden sein muss, wobei diese Firma möglicherweise lediglich Haarrisse in dem Bleimantel verursacht hat, die dann durch das von der Beklagten vorgenommene Einfüllen und \"Rütteln\" des Betons vergrößert worden sein können. Da\n\n \n\nhiernach die Firma T mit Sicherheit zumindest als (notwendiger) Mitverursacher des Kabelschadens feststeht, ist für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum.\n\n \n\n2.\n\n \n\nEine Einstandspflicht der Beklagten wegen des durch den Kurzschluss verursachten Schadens folgt aber nach den §§ 831, 823 Abs. 1 BGB daraus, dass \n\n \n\nihre für das Bauvorhaben verantwortlichen Mitarbeiter es unterlassen haben,\n\n \n\ndie Klägerin über das in dem ausgeschachteten Bereich vorgefundene freilie-\n\n \n\ngende Kabel zu informieren. Hierzu waren diese Mitarbeiter aus mehreren Gründen verpflichtet: \n\n \n\nZunächst einmal besagen die VDEW \"Technischen Richtlinien zur Kabellegung\" dass ein Überbauen von Energieversorgungskabeln unzulässig ist und nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Der Kabeleigentümer muss daher Gelegenheit erhalten, das in dem Schacht verlaufende Kabelstück um das beabsichtigte Fundament herumzulegen, um die Kabeltrasse jederzeit erreichen zu können. Da-her war die Information über das ungeschützt in dem Schacht liegende Stromkabel schon aus diesem Grunde geboten.\n\n \n\nEine Rechtspflicht zur Information der Klägerin als Kabeleigentümerin bestand \n\n \n\ndarüber hinaus aber auch deshalb, weil bei einem derart ungesicherten Kabelstück zumindest die ernsthafte Gefahr einer durch die Erdarbeiten verursachten mechanischen Beschädigung gegeben war und die Beklagte durch das Überbauen des Kabels zumindest das Risiko der Vergrößerung und Intensivierung einer etwaigen Vorschädigung geschaffen hat, wie von dem Sachverständigen gleichfalls bestätigt worden ist. \n\n \n\n3.\n\n \n\nBei lebensnaher Bewertung ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im\n\n \n\nFalle einer Information über das in dem frisch ausgehobenen Leuchtenschacht freiliegende Kabel das beschädigte Teilstück entweder zum Zweck der Umlegung um das beabsichtigte Fundament durch ein längeres Teilstück ersetzt oder das exponierte Teilstück wegen des sich geradezu aufdrängenden Risi-\n\n \n\nkos einer Beschädigung durch die Schachtarbeiten zumindest genau unter-\n\n \n\nsucht und es jedenfalls in diesem Zusammenhang ausgetauscht hätte. Das \n\n \n\npflichtwidrige Unterlassen der Mitarbeiter der Beklagten war damit für die Be-schädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Stromkabels und die dar-\n\n \n\naus entstandene Störung des Leitungsnetzes auch ursächlich.\n\n \n\n4.\n\n \n\nFür eine Exculpierung der Beklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nichts\n\n \n\nKonkretes vorgetragen und aus dem gesamten Akteninhalt auch nichts ersicht-\n\n \n\nlich.\n\n \n\n5.\n\n \n\nDer durch die beschädigungsbedingt eingetretene Störung des elektrischen\n\n \n\nStromnetzes verursachte Schaden von 6.200,51 EUR ist unstreitig \n\n \n\n6.\n\n \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO und 708 Nr. 10\n\n \n\nZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-01-25/9-u-160-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-01-25/9-u-160-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:04.575111+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2002-01-25/9-u-160-01","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"9. 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