{"status":"available","doknr":"OLD299894","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:1227.15W145.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-12-27","aktenzeichen":"15 W 145/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.180.000,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Erblasser war mit der am 10.10.1997 vorverstorbenen Frau C verheiratet. Die Ehe ist kinderlos\ngeblieben. Die Eheleute C errichteten am 05.11.1989 ein privatschriftliches gemeinschaftliches\nTestament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzten und anschließend folgende\nweitere Verfügung trafen:\n\n4\n\n\"Erklärung beider Eheleute für den jeweils Überlebenden.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDas unter schwersten Bedingungen gemeinsam erarbeitete Vermögen (Hausgrundstück und\nSparrücklage) ist ausschließlich für den Zweck eines gesicherten Lebensabends\ngeschaffen worden.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie Entscheidung, in ein betreutes Haus oder ähnliche Einrichtungen zu gehen, soll so\nrechtzeitig von dem überlebenden Partner getroffen werden, daß er sich noch viele Jahre\neines sorgenfreien Lebens erfreuen kann.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nDie in Punkt 1 genannten Mittel sind nach dem derzeitigen Stand ausreichend, so daß bei\nder Wahl eines Hauses eigener Wohnraum und gute Betreuung Voraussetzung sein sollen.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nIm Todesfall sollen diesem Heim die noch verbleibenden Mittel zufallen.\n\n13\n\nDie vorstehenden Punkte sollen nur als Entscheidungshilfe dienen. Je nach Lage und Entwicklung\nist jedoch von dem überlebenden Partner frei zu entscheiden.\"\n\n14\n\nNach dem Tode der Ehefrau wurde der Erblasser im Oktober 1997 wegen eines Oberschenkelhalsbruches\nim Klinikum Mitte in E behandelt. Der Sozialdienst des Krankenhauses regte beim Amtsgericht Detmold\ndie Einrichtung einer Betreuung an. In einem Kurzgutachten vom 29.10.1997 berichtete der Stationsarzt\nDr. R, der Erblasser leide an einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses mit\nRealitätsverlust. Er habe seine Fähigkeiten überschätzt und seine Gebrechlichkeit\nnicht wahrgenommen. Mit Beschluß vom 30.10.1997 richtete das Amtsgericht Detmold für den\nErblasser eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung,\nWohnungsangelegenheiten, alle Vermögensangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post ein.\nZum Betreuer wurde der Berufsbetreuer Herr X bestellt. Dieser veranlaßte am 06.11.1997 die\nVerlegung des Erblassers in das Kreisaltenheim in C2. Dort verblieb er bis zu seinem Tode im Januar\n2000.\n\n15\n\nAm 13.04.2000 hat der Beteiligte zu 1) als Rechtsträger des in der Rechtsform eines kommunalen\nEigenbetriebs geführten Kreisaltenheims in C2 einen Erbschein beantragt, der ihn aufgrund des\ngemeinschaftlichen Testaments vom 05.11.1989 als Alleinerben des Erblassers ausweisen soll. \n\n16\n\nDer Beteiligte zu 3) ist im Verfahren 3 VI 42/00 AG Blomberg als Nachlaßpfleger u.a. mit dem\nWirkungskreis der Ermittlung der gesetzlichen Erben des Erblassers bestellt. Seine Bemühungen um\ndie Ermittlung nach gesetzlicher Erbfolge berufener Verwandter des Erblassers sind – bisher\n– erfolglos geblieben, weil seinen Angaben zufolge der Erblasser keinerlei verwandtschaftliche\nKontakte unterhalten hatte. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger ist der Beteiligte zu 3) dem\nErbscheinsantrag entgegengetreten.\n\n17\n\nDas Amtsgericht hat in der Sitzung vom 10.08.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und\nR sowie durch Beschluß vom selben Tage den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. \n\n18\n\nGegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.01.2001 Beschwerde erhoben.\nDas Landgericht hat das zu 2) beteiligte Land Nordrhein-Westfalen als möglichen Fiskuserben\nzum Verfahren hinzugezogen, das dem Erbscheinsantrag ebenfalls entgegengetreten ist. Durch Beschluß\nvom 02.04.2001 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n19\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit\nSchriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.04.2001 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.\n\n20\n\nDas zu 2) beteiligte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gemäß § 29 Abs. 1\nFGG formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das\nLandgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.\n\n23\n\nIn der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).\n\n24\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 19\nAbs. 1 FGG zulässigen ersten Beschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Da sein Erbscheinsantrag\neine testamentarische Erbfolge betrifft, mußte das Verfahren so gestaltet werden, daß den\nals gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen das rechtliche Gehör gewährt wurde\n(BayObLGZ 1960, 432). Zwar hat das Landgericht den Beteiligten zu 3) ordnungsgemäß zum\nVerfahren hinzugezogen. Nicht hinreichend geklärt ist indessen, ob dadurch die ordnungsgemäße\nVertretung derjenigen ggf. noch zu ermittelnden Personen gewährleistet ist, die als gesetzliche Erben\ndes Erblassers in Betracht kommen. Ob der Beteiligte zu 3) als gesetzlicher Vertreter die Rechte dieser\nnach derzeitigem Sachstand noch unbekannten Beteiligten wahrnehmen kann (§§ 1915 Abs. 1, 1793\nAbs. 1 BGB), hängt von der Bestimmung des Wirkungskreises der von ihm geführten Pflegschaft ab,\ndie bislang nicht näher aufgeklärt worden ist. Ist der Beteiligte gem. § 1960 BGB als\nNachlasspfleger mit einer Bestimmung des Wirkungskreises in der vielfach gebräuchlichen Formulierung\n\"Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben” bestellt, so erstreckt sich\nseine gesetzliche Vertretungsmacht nicht auf ein gerichtliches Verfahren, in dem zu klären ist, wer\nvon mehreren Erbprätendenten der wirkliche Erbe ist. Die erforderliche Vertretung unbekannter Erben\nin einem solchen Verfahren kann vielmehr nur durch die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten\nBeteiligten gem. § 1913 BGB sichergestellt werden (BGH NJW 1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB, 60.\nAufl., § 1960, Rdnr. 22). Näherer Aufklärung bedarf es dazu jedoch nicht. Denn die\nEntscheidung des Landgerichts kann auf einem insoweit ggf. anzunehmenden Verfahrensmangel nicht beruhen,\nweil seine Sachentscheidung, die ein testamentarisches Erbrecht des Beteiligten zu 1) verneint, rechtlicher\nNachprüfung standhält; die Rechte der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen werden\ndeshalb durch die Entscheidung nicht berührt.\n\n25\n\nDas Landgericht hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 05.11.1989 im Rahmen der erläuternden\nAuslegung dahin interpretiert, die Schlußerbeinsetzung des Heimes, in dem der überlebende Ehegatte\nversorgt werden sollte, sei davon abhängig, daß dieser in freier Selbstbestimmung die Wahl der\nEinrichtung treffen werde, in der er sich betreuen lassen wolle. Diese Auslegung, die das Landgericht aus\ndem Zusammenhang der Ziffern 2 und 4 der testamentarischen Verfügung gewonnen hat, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. \n\n26\n\nMit diesem Inhalt ist die testamentarische Erbeinsetzung auch rechtlich wirksam. Sie verknüpft\ndie Erbeinsetzung mit einer Bedingung, die von einer eigenen weiteren Willensentscheidung des überlebenden\nEhegatten abhängt (Potestativbedingung), nämlich sich aufgrund einer freien Entscheidung über\ndie Auswahl der Einrichtung in einem Heim versorgen lassen zu wollen. Bedingte Verfügungen sind\ngrundsätzlich zulässig (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearb., § 2065, Rdnr. 13).\nKeine grundsätzlichen Bedenken bestehen gegen die Wirksamkeit von Bedingungen, die an einen eigenen\nWillensakt des Erblassers anknüpfen. Der Erblasser kann die Auswahl des Erben zwar nicht von einer\neigenen späteren Willensäußerung abhängig machen, die nur der Bestimmung der bedachten\nPerson dient. Eine solche Erklärung müßte dann in der Testamentsform erfolgen. Hingegen\nkann von Willensakten, die eine anderweitige, eigenständige Bedeutung haben, eine Erbeinsetzung\nabhängig gemacht werden, wobei als Beispiele genannt werden eine Eheschließung, Adoption oder\ndie Übernahme einer Patenschaft (vgl. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 15).\nSo verhält es sich auch mit der Entscheidung des überlebenden Ehegatten, sich in einem Heim\nseiner Wahl versorgen zu lassen.\n\n27\n\nVon dieser Testamentsauslegung ausgehend hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,\ndie Bedingung der Schlußerbeinsetzung sei nicht eingetreten, weil der Erblasser die Wahl der\nPflegeeinrichtung nicht in freier Selbstbestimmung getroffen habe. \n\n28\n\nDie Kammer hat zunächst durch Auswertung der beigezogenen Betreuungsakten festgestellt, die am\n06.11.1997 erfolgte Aufnahme des Erblassers in das Altenheim des Beteiligten zu 1) beruhe allein auf\nder Entscheidung des Zeugen X, der zuvor durch Beschluß des Amtsgerichts vom 30.10.1997 als Betreuer\ndes Erblassers u.a. mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellt worden war. Gegen diese\nFeststellung wendet sich auch die weitere Beschwerde nicht.\n\n29\n\nDas Landgericht hat weiter die Möglichkeit berücksichtigt, die Bedingung der\nSchlußerbeinsetzung könne auch dadurch eingetreten sein, daß der Erblasser nachträglich\neine eigene Auswahlentscheidung getroffen habe, indem er die Auswahl des Betreuers als seine eigene\nEntscheidung gebilligt habe. Das Landgericht hat eine solche nachträgliche Auswahlentscheidung\ndes Erblassers nicht feststellen können und dazu ausgeführt: Eine ausdrückliche Erklärung\ndes Erblassers hierzu liege nicht vor. Der Betreuer habe mit ihm diese Frage nicht besprochen. Der\nErblasser habe sich bei ihm ab und zu darüber beschwert, daß die Leute in dem Heim unfreundlich\nseien, und zum Ausdruck gebracht, er, der Erblasser, wolle in sein Haus zurückkehren.\n\n30\n\nDie weitere Beschwerde greift diese tatsächliche Würdigung ohne Erfolg an. Diese unterliegt\nim Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob das\nLandgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358\nAbs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt\n(§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende\nErfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 42\nm.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.\n\n31\n\nDie weitere Beschwerde will aus dem mehrjährigen Verbleib des Erblassers in der Einrichtung\ndes Beteiligten zu 1) sowie maßgebend aus einem Teil der Aussage des Zeugen X den Schluß\nziehen, der Erblasser habe seinen Aufenthalt in dem Altenheim nachträglich gebilligt. Es handelt\nsich um die Bekundung dieses Zeugen, in einem von ihm mit dem Erblasser geführten Gespräch\nhabe er diesen davon überzeugt, daß er in dem Altenheim \"ganz gut aufgehoben\" sei.\nDie Aussage des Zeugen läßt diesen Schluß jedoch nicht zu, wenn man sie in der gebotenen\nWeise in ihrem Gesamtzusammenhang würdigt. Der Zeuge hat nämlich über die geistige\nVerfassung des Erblassers bekundet, lediglich sein Langzeitgedächtnis sei noch so weit erhalten\ngewesen, daß er über die Ereignisse in seiner Kindheit bis zum Krieg habe berichten können,\nwährend dies bereits für die nachfolgende Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Diese\nEinschätzung entspricht derjenigen der Mitarbeiterin Reinicke des Beteiligten zu 1), die als Zeugin\nbekundet hat, ein Gespräch über ein komplexes Thema sei mit dem Erblasser nicht mehr möglich\ngewesen. Damit im Zusammenhang stehend hat der Zeuge X weiter ausgesagt, er habe mit dem Erblasser die\nAuswahl des Heimes weder bei der Aufnahme noch später besprochen. Der Erblasser habe erklärt,\nwieder in sein Haus zurückkehren zu wollen, er habe auch nicht verstanden, daß sein\nHausgrundstück verkauft worden sei. Auf diesen Zusammenhang bezieht sich die weitere Bekundung\ndes Zeugen, er habe den Erblasser davon überzeugt, daß er in dem Heim ganz gut aufgehoben\nsei. Daraus folgt, daß der Betreuer lediglich versucht hat, bei dem Erblasser, der eigentlich\nwieder in sein Haus zurückkehren wollte, ein gewisses Maß von Zufriedenheit in seiner konkreten\nSituation in der Heimpflege zu erwecken, obwohl diese Situation für den Erblasser fremdbestimmt\nherbeigeführt worden war, nämlich aufgrund des dem Zeugen mit der Betreuerbestellung übertragenen\nAufgabenkreises der Aufenthaltsbestimmung. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, darin komme keine\nnachträgliche Billigung der Auswahl des Heims durch den Erblasser zum Ausdruck, ist deshalb nicht\nnur rechtlich möglich, sondern nahe liegend. Die Kammer hätte im übrigen ergänzend\nauf die Übereinstimmung der Aussage des Zeugen X mit der Niederschrift hinweisen können, die\ndie Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts aus Anlaß der Anhörung des Erblassers zur\nEntscheidung über die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung betreffend den Verkauf\nseines Hausgrundstücks am 15.05.1998 gefertigt hat. Darin heißt es:\n\n32\n\n\"Der Betroffene war zum Ort orientiert, nicht jedoch zur Zeit. Er wurde mit dem Gegenstand der\nAnhörung bekannt gemacht. Daß er unter Betreuung steht, war ihm nicht bewußt. An seinen\nBetreuer, Herrn X, konnte er sich überhaupt nicht erinnern. Es hatte den Anschein, daß er den\nZweck der Anhörung nicht verstand. Auf die Frage, ob er mit dem Verkauf seines Hauses einverstanden\nsei, antwortete er mit einem aggressiven Unterton in der Stimme mit \"nein\". Er sei ins\nAltersheim zwangsversetzt worden. Er wolle wieder heim. Die Unterzeichnerin gewann jedoch den\nEindruck, daß Herr C auf fremde Hilfe angewiesen ist und somit nicht mehr alleine in sein Haus\nzurückkehren kann.\"\n\n33\n\nAufgrund dieses Ergebnisses der tatsächlichen Ermittlungen ist deshalb rechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht eine nachträgliche Billigung der Auswahlentscheidung des\nBetreuers durch den Erblasser im Sinne einer in freier Selbstbestimmung getroffenen Entscheidung nicht\nhat feststellen können.\n\n34\n\nDas Landgericht hat ferner geprüft, ob eine Schlußerbeinsetzung des Beteiligten zu 1)\nim Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung angenommen werden kann. Dabei ist die Kammer im\nAusgangspunkt bedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Eheleute bei der Abfassung des Testamentes\nden Fall nicht bedacht haben, daß der überlebende Ehegatte entgegen der damaligen Vorstellung\nzwar in ein Altenheim kommt, die Entscheidung dazu aber nicht von ihm selbst, sondern unabhängig\nvon ihm durch einen vom gerichtlich bestellten Betreuer getroffen wird. Methodisch einwandfrei hat das\nLandgericht daran anknüpfend die im Wege der ergänzenden Auslegung zu prüfende Frage\ndahin gestellt, was nach der erkennbaren Willensrichtung der testierenden Ehegatten zum Zeitpunkt der\nTestamentserrichtung als von ihnen gewollt anzusehen sein würde, sofern sie vorausschauend die\nspätere Entwicklung bedacht hätten.\n\n35\n\nDer Senat vermag sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts\nanzuschließen, eine entsprechende Auslegung verbiete sich bereits deshalb, weil ihr Ergebnis\nzu einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen letztwilligen Verfügung führen würde.\nDiese gesetzliche Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, daß der Erblasser eine letztwillige\nVerfügung nur persönlich errichten und daß er sich weder im Willen noch bei der Abgabe\nseiner Willenserklärung von einem anderen vertreten lassen kann. § 2065 BGB nötigt\nihn, sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig\nzu werden. Dabei ist anerkannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen nicht in der Weise zu\näußern braucht, daß der Bedachte von vornherein individuell bestimmt ist (BGHZ 15, 201).\nDer Anwendungsbereich des § 2065 Abs. 2 BGB ist jedoch abzugrenzen gegenüber zulässigen\nBedingungen für die Erbeinsetzung. Der Erblasser ist nach anerkannter Auffassung im Rahmen der\nTestierfreiheit nicht gehindert, die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung von dem Eintritt einer Bedingung\nabhängig zu machen (vgl. §§ 2074, 2075 BGB). Zulässig sind dabei auch Bedingungen,\ndie an ein bestimmtes Verhalten des Bedachten oder eines Dritten anknüpfen, sofern dieses Verhalten\nnicht gerade in der Bestimmung des Bedachten liegt (BayObLGZ 1965, 457, 462 f.; Staudinger/Otte, a.a.O.,\n§ 2065, Rdnr. 13). Dementsprechend ist beispielhaft anerkannt, daß ein Erblasser künftige\nAdoptivkinder seines Ehegatten als Erben einsetzen kann, auch wenn die Auswahl dieser Kinder dem\nüberlebenden Ehegatten überlassen ist (BayObLG a.a.O.; OLG Köln, OLGZ 1984, 300). Es\nwird ebenfalls für zulässig erachtet, zum (Nach-) Erben den künftigen Ehegatten des noch\nledigen Kindes zu bestimmen (vgl. BayObLG a.a.O. S. 463). Ein in der Praxis verbreiteter Anwendungsfall\ndieser Art der letztwilligen Verfügung ist die Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden\nBedingung, daß der Vorerbe (meist der überlebende Ehegatte) nicht anderweitig über seinen\neigenen Nachlaß verfügt (BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6\nzu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; Senat FGPrax 2000, 29 = NJW-RR 2000,\n78). In der vorliegenden Konstellation wäre der Bedingungseintritt für die Schlußerbeinsetzung\ndaran geknüpft, daß ein gerichtlich bestellter Betreuer aufgrund des ihm übertragenen\nAufgabenkreises ein anderweitiges Geschäft, nämlich die Heimunterbringung des überlebenden\nEhegatten, vornimmt und in diesem Zusammenhang eine Auswahl der Einrichtung vornimmt. Die Entscheidung\ndes Betreuers beschränkt sich in einem solchen Fall nicht etwa auf die Auswahl des Erben. Vielmehr\ntrifft er die Entscheidung im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung als Betreuer im Interesse\ndes überlebenden Ehegatten, wobei nicht einmal erforderlich ist, daß ihm zu diesem Zeitpunkt\ndie letztwillige Verfügung der Ehegatten überhaupt bekannt ist. Der Gesichtspunkt, daß\nder Betreuer durch seine Auswahl gleichzeitig den Bedingungseintritt herbeiführt und damit mittelbar\nauf die Erbenbestimmung Einfluß nimmt, führt nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen\nVerfügung nach § 2065 Abs. 2 BGB.\n\n36\n\nDavon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Ehegatten, hätten sie die spätere Entwicklung\nvorausgesehen, in solcher Weise hätten testieren und die Auswahl des begünstigten Heimträgers\nmittelbar der Entscheidung eines gerichtlich bestellten Betreuers für den überlebenden Ehegatten\nüberlassen wollen. Dafür sprechen jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.\nIn diesem Zusammenhang mißt der Senat der vom Landgericht erörterten Frage geringere Bedeutung\nzu, ob bezogen auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten das Altenheim des Beteiligten zu 1)\nseiner Ausstattung nach über einen Komfort verfügt, der den Vorstellungen des Erblassers und\nseiner Ehefrau entsprochen haben mag. Für die ergänzende Auslegung muß maßgebend sein,\nob die Motivation der Ehegatten, die sie zu der bedingten Erbeinsetzung des Heimträgers veranlaßt\nhaben, auch für die später tatsächlich eingetretene Entwicklung zutrifft. \n\n37\n\nAus dem Zusammenhang der letztwilligen Verfügung läßt sich lediglich feststellen,\ndaß die Ehegatten bewußt ihr vorhandenes Vermögen einsetzen wollten, um eine gute\nVersorgung und Pflege des überlebenden Ehegatten sicherzustellen. Welche Überlegungen sie\nbewogen haben, über den lebzeitigen Verbrauch ihres Vermögens hinaus den Träger des\nHeims, in das sich der überlebende Ehegatte begeben sollte, auch als Erben einzusetzen, bleibt\nhingegen unklar. Ob die Erbeinsetzung des Heimträgers aus - vorweggenommener - Dankbarkeit für\ngute Pflegeleistungen erfolgt ist oder sich die Ehegatten weitergehend auf diese Weise das Wohlwollen\ndes Pflegepersonals sichern wollten, ist nicht mehr feststellbar. Der inhaltliche Zusammenhang der\nZiffern 2 und 4 der letztwilligen Verfügung belegt aber, daß für die Erbeinsetzung\ndes Heimträgers maßgebend das Vertrauen ist, das der überlebende Ehegatte einer von\nihm in freier Selbstbestimmung ausgewählten Einrichtung entgegenbringen sollte. Ein persönliches\nVertrauen zwischen dem Erblasser und der Einrichtung ist hier jedoch nicht begründet worden, weil\ndie Unterbringung des Erblassers im Heim ausschließlich durch den für ihn gerichtlich bestellten\nBetreuer veranlaßt worden ist. Der Erblasser selbst wollte nicht in einem Heim untergebracht werden,\nmag die an seiner Stelle durch den Betreuer getroffene Entscheidung auch objektiv seinem Wohl entsprochen\nhaben. Wenn das Testament in seinem Schlußsatz die Befugnis des überlebenden Ehegatten zur\nfreien Entscheidung auch zu einer anderweitigen letztwilligen Verfügung hervorhebt, spricht nichts\ndafür, daß die Ehegatten bei vorausschauender Betrachtung den Heimträger auch für\nden Fall hätten bedenken wollen, daß eine Heimunterbringung des überlebenden Ehegatten\nallein aufgrund der Entscheidung eines für ihn gerichtlich bestellten Betreuers vorgenommen wird.\nDarüber hinaus kann nicht angenommen werden, daß die Ehegatten einem gerichtlich bestellten\nBetreuer mittelbaren Einfluß auf die Bestimmung des Erben des überlebenden Ehegatten hätten\neinräumen wollen. Die oben erwähnten, in der Rechtsprechung anerkannten Fälle, in denen\nder Erblasser durch eine Bedingung die Erbeinsetzung mit dem Tun oder Unterlassen eines Dritten verknüpft,\nsind vielfach dadurch gekennzeichnet, daß der Erblasser dem Verhalten des Dritten besonderes\nVertrauen entgegenbringt. An einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis fehlt es jedoch im\nVerhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem für ihn gerichtlich bestellten\nBetreuer. Die Ehegatten hatten keinen plausiblen Grund, die Auswahl des Erben mittelbar an die\nEntscheidung des Betreuers über die Auswahl der Heimeinrichtung zu binden, auf die der überlebende\nEhegatte selbst keinen Einfluß mehr nehmen konnte.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus\nder zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n39\n\nDie Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131\nAbs. 2, 30 Abs. 1 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-12-27/15-w-145-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2065","ref_norm":"2065","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2074","ref_norm":"2074","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2075","ref_norm":"2075","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-12-27/15-w-145-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299894","retrieved":"2026-07-09 03:24:24.176206+00:00"}}