{"status":"available","doknr":"OLD300398","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:1119.13U136.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-11-19","aktenzeichen":"13 U 136/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1993 zu zahlen.\n\nDer Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 21.313,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1995 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. August 1992 in der Türkei zu ersetzen, den materiellen Zukunftsschaden nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.\n\nDie weitere Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nBeiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\nDas Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 151.313,10 DM und die Klägerin um 39.194,11 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aus\neinem Verkehrsunfall, der sich am 10.08.1992 in Z1 in der Türkei ereignet hat. \n\n3\n\nIm August 1992 verbrachten die zur damaligen Zeit noch miteinander befreundeten Parteien ihren\nUrlaub in B in der Türkei. Am 10.08.1992 unternahmen sie mit einem vom Beklagten von einem\ntürkischen Freund ausgeliehenen Motorrad eine gemeinsame Fahrt, wobei der Beklagte fuhr und\ndie Klägerin auf dem Beifahrersitz saß. Gegen 13.30 Uhr wollte der Beklagte im Dorf Z1\ndie bevorrechtigte I-Straße überqueren, um weiter in Richtung Strand zu fahren. Hierbei\nkam es zum Zusammenstoß mit dem sich auf der I2 - aus Sicht des Beklagten gesehen  von\nrechts nähernden türkischen Taxi, das von Z gelenkt wurde. \n\n4\n\nDie Klägerin, die von dem Taxi am rechten Unterschenkel getroffen wurde, hat hierbei schwere\nVerletzungen erlitten, die am 14.08.1992 die Amputation des rechten Unterschenkels notwendig machten.\nSie verlangt von dem Beklagten, für den keine Versicherung eintritt, Ersatz ihrer Schäden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe das Unfallgeschehen zumindest\nmitverschuldet, indem er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne den Vorrang des unfallbeteiligten\nTaxis zu beachten. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens\n100.000,00 DM für angemessen. Desweiteren macht sie einen Verdienstausfallschaden im Zeitraum\nzwischen dem 01.01.1993 und dem 31.08.1995 in Höhe von 40.507,21 DM geltend. Sie hat dazu\nbehauptet, sie hätte ohne das Unfallereignis spätestens zum 01.01.1993 eine feste Anstellung\nin ihrem erlernten Beruf als Bankkauffrau finden können.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts\ngestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit\ndem 14.08.1993; \n\n9\n\n2.\n\n10\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\nmateriellen und auch allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 10.08.1992\nzu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen\nsind; \n\n11\n\n3.\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 40.507,21 DM nebst 4 % Zinsen seit\nKlagezustellung zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat die Auffassung vertreten, türkisches Recht komme zur Anwendung, da der Lebensmittelpunkt\nder Parteien sich zum Unfallzeitpunkt in der Türkei befunden habe. Zum Unfallgeschehen hat er die\nAuffassung vertreten, daß ihn kein Verschulden treffe. Er hat behauptet, er sei langsam in die\nKreuzung eingefahren und habe zuerst nach links geschaut. Als er den Blick nach rechts habe wenden\nwollen, sei es auch schon zur Kollision mit dem Taxi gekommen, dessen Fahrer den linken Fahrstreifen\nbefahren und zudem mit ca. 90 km/h das an der Unfallstelle geltende Tempolimit von 30 km/h\ndeutlich überschritten habe. Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die Klägerin\nhabe durch ihre Teilnahme an der Motorfahrt einen stillschweigenden Haftungsausschluß erklärt.\nDer Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin bereits im Januar 1993 eine adäquate\nArbeitsstelle gefunden hätte.\n\n16\n\nDas Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und dann der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, daß das Unfallereignis nach deutschem Recht zu beurteilen sei und daß\nder Beklagte den Unfall zumindest mitverschuldet habe, so daß er als Gesamtschuldner hafte.\nBezüglich des Schmerzensgeldes hat das Landgericht einen Betrag von 100.000,00 DM für\nangemessen erachtet. Das Landgericht ist weiterhin der Klägerin bezüglich ihres Vorbringens\nzum Verdienstausfall gefolgt und hat den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Ebenso hat es dem\nFeststellungsantrag stattgegeben.\n\n17\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Vorbringen\nwiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Auffassung, er hafte schon dem Grunde nach nicht. Es sei\ntürkisches Recht anzuwenden, da das Recht des Unfallortes gelte. Ansprüche der Klägerin\nnach türkischem Recht seien aber verjährt. Im übrigen sei auch das Hineintasten in den\nKreuzungsbereich nach türkischem Verkehrsrecht nicht zu beanstanden. Sein Verschulden sei nicht\nersichtlich, schon gar nicht bewiesen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei bei weitem zu hoch.\nDer Verdienstausfallschaden werde weiter bestritten. Private Bemühungen der Klägerin um\neinen Arbeitsplatz seien in keiner Weise substantiiert vorgetragen und nicht überprüfbar. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch sie wiederholt und\nvertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, aufgrund des Unfallereignisses sei es\nzu einer psychischen Störung gekommen, aufgrund derer sie arbeitsunfähig gewesen sei. Diese\npsychische Störung dauere weiterhin an, so daß sie auch aus diesem Grunde nicht\narbeitsfähig sei.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in erster und zweiter Instanz\nwird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Parteien in mehreren Terminen\nausführlich angehört. Es sind schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. X\n(Gutachten vom 13.10.1999) und Prof. Dr. S (Gutachten vom 28.08.2000) erstellt worden. Der\nSachverständige Prof. Dr. S hat sein Gutachten im Senatstermin vom 09. Mai 2001 und\n19. November 2001 erläutert. Insoweit wird auf die im allseitigen Einverständnis\ngefertigten Berichterstattervermerke verwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung ist zum Teil begründet.\n\n26\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 10.08.1992 gemäß\n§§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM verlangen. Weiterhin steht\nihr für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.05.1994 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von\n21.313,10 DM zu (§§ 823, 252 BGB). Ebenfalls ist der Anspruch auf Feststellung zukünftiger\nErsatzpflicht begründet.\n\n27\n\n1.\n\n28\n\nDie geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Da\nbeide Parteien Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist in\nAbweichung vom Tatortprinzip gemäß § 1 Abs. 1 RAnwV deutsches materielles Recht\nmaßgebend.\n\n29\n\nDas Landgericht hat dies im angefochtenen Urteil zutreffend begründet. Der Senat hat sich in\nseinem PKH-Beschluß vom 24.03.1999 dem angeschlossen. Auch nach den weiteren Einwendungen des\nBeklagten in seinem Schriftsatz vom 12.11.2001 ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die\nsich aus dem Unfall ergebenden Haftungsfolgen richten sich nach deutschem Recht, für die Beurteilung\nder Schuldfrage an dem Verkehrsunfall gelten dagegen die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen\nVorschriften (BGH NZV 99, 272), das heißt hier die türkische Verkehrsordnung.\n\n30\n\n2.\n\n31\n\nDer Beklagte hat den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt. Auch insoweit folgt der Senat den\nzutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen\nkeine andere Beurteilung. Schon mit der Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, er sei so weit\nin die unübersichtliche Kreuzung gefahren, bis er habe überblicken können, daß\nsich von links kein Fahrzeug näherte. Als er sich dann nach rechts gewandt habe, um zu sehen,\nob die rechte Seite frei sei, sei er von dem Unfallgegner angefahren worden. Aus dieser eigenen\nEinlassung folgt eine Vorfahrtsverletzung nach Art. 84 h Türkisches Straßenverkehrsgesetz.\nDanach gilt als Verschulden ersten Grades die Verletzung des Vorfahrtsrechts an Kreuzungen. Der\nBeklagte hätte nicht  wenn auch vorsichtig  in den Kreuzungsbereich einfahren und\ndanach zunächst nur nach links schauen dürfen. Bei einer  wie vom Beklagten dargestellten\nund aus den Fotos (Bl. 194) ersichtlichen  unübersichtlichen Kreuzung hätte der\nBeklagte anhalten müssen und unter Beobachtung des Verkehrs von links und rechts sich\nlangsam in den Kreuzungsbereich vortasten müssen. Dies hat er nicht getan. Der Beklagte kann\nsich nicht damit entlasten, der Taxifahrer sei über die Mittellinie in den linken Fahrstreifen\ngefahren. Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß dies nicht bewiesen und\nauch nicht weiter aufklärbar ist. Im übrigen erstreckte sich das Vorfahrtsrecht des\nTaxifahrers nicht nur auf seine rechte Fahrspur, sondern galt für die gesamte bevorrechtigte\nFahrbahn.\n\n32\n\n3.\n\n33\n\nDie Haftung des Beklagten wird auch nicht durch eine eventuelle Mithaftung des türkischen\nTaxifahrers in Frage gestellt. Da entgegen der Auffassung der Berufung insoweit deutsches Recht\nAnwendung findet, würde eine Mithaftung des Taxifahrers nur zu einer gesamtschuldnerischen\nHaftung führen. Dann aber ist es der Klägerin nicht verwehrt gewesen, allein den Beklagten\nin Anspruch zu nehmen.\n\n34\n\n4.\n\n35\n\nAuch für einen gestörten Gesamtschuldnerausgleich sind keine Anhaltspunkte vorhanden.\nZwar könnte der Beklagte bei einer Haftung des türkischen Fahrers/Halters Ausgleichansprüche\nnur nach türkischem Recht geltend machen, so daß möglicherweise wegen niedrigerer\nSchmerzensgeldbeträge kein voller Ausgleich stattfinden könnte. Dies braucht aber nicht\nweiter aufgeklärt zu werden. Voraussetzung eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ist,\ndaß die Haftung dem Grunde nach abgeschwächt ist, daß also die Haftung der Mitschädiger\nkraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung nicht besteht oder die Schuld auf grobe Fahrlässigkeit\noder auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begrenzt ist (so deutlich Erman, BGB, § 426\nRdn. 65). Vorliegend ist jedoch allenfalls die Höhe des Ausgleichs begrenzt. Damit greifen\ndie Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs nicht ein.\n\n36\n\n4.\n\n37\n\nEin Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Senat nimmt\ndarauf Bezug.\n\n38\n\n5.\n\n39\n\nDie Haftung des Beklagten entfällt auch nicht wegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.\nAllein das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt führt noch nicht zum Ausschluß der\nFahrlässigkeitshaftung nach § 823 BGB (Palandt, BGB, § 254 Rdn. 80 m.w.N.\nzur st. Rspr.). Auch bei einer ergänzenden Auslegung kann kein Haftungsausschluß angenommen\nwerden. Dies folgt aus einer Würdigung der Interessenlage der Parteien. Beide Parteien wollten\nzum Strand. Es bestand kein besonderes Interesse der Klägerin daran, daß gerade der Beklagte\ndiese Fahrt in ihrem Interesse unternahm. Gerade im Hinblick auf ihre persönliche familiäre\nSituation  die Mutter der Klägerin hatte bei einem Motorradunfall noch vor Geburt der\nKlägerin ebenfalls ein Bein verloren  hätte sie sich mit einer Haftungsfreistellung\nauch nicht einverstanden erklärt. \n\n40\n\n6.\n\n41\n\nErfolg hat die Berufung, soweit sie die Höhe des Schmerzensgeldes angreift. Der Senat\nhält abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung und abweichend von seinem PKH-Beschluß\nein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,00 DM für angemessen, aber auch für\nausreichend. Die noch junge Klägerin hat bei dem Unfall infolge des Verlustes des rechten\nUnterschenkels eine sehr schwere Verletzung erlitten, mit der sie ihr Leben lang konfrontiert ist.\nIhre beruflichen Möglichkeiten sind dahin eingeschränkt, daß sie körperliche\nArbeit und Tätigkeiten, die im wesentlichen im Stehen auszuführen sind, nicht mehr ausüben\nkann. Viele Aktivitäten, die sie sonst unternommen hatte, wie Tennisspielen, Fahrradfahren, Reiten\nund Tanzen sind ihr erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich geworden. Der Senat hat weiter\nberücksichtigt, daß die Klägerin infolge des Unfalls an psychischen Problemen zu leiden\nhatte und möglicherweise auch heute noch leidet. In die Abwägung ist aber auch miteingeflossen,\ndaß dem Beklagten nur fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr zur Last fällt und\ndaß dieser eingetretene Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, vielmehr der Beklagte,\nder selbst noch jung ist und versucht, sich eine eigene Existenz aufzubauen, den Schadensersatz aus\neigenen Mitteln zu zahlen hat. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Beklagte entsprechend\nder Prozeßkostenhilfebewilligung über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Unter\nWürdigung aller in Betracht kommenden Umstände hält der Senat 80.000,00 DM für angemessen.\n\n42\n\n7.\n\n43\n\nVerdienstausfallschaden kann die Klägerin nur - entsprechend der Berechnung im PKH-Beschluß\n- für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.05.1994 verlangen. \n\n44\n\na)\n\n45\n\nDie Klägerin war aufgrund ihrer Verletzungen bis zum 07.02.1994 arbeitsunfähig\nkrankgeschrieben. Ab dem 08.02.1994 hätte sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen\nkönnen und hat ab diesem Zeitpunkt auch wieder Arbeitslosengeld bezogen. Der orthopädische\nSachverständige Prof. Dr. X hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß der Klägerin\nzwar keine körperlichen oder stehenden Tätigkeiten zuzumuten sind, daß sie aber eine\nim wesentlichen im Sitzen auszuführende Tätigkeit ausüben kann.\n\n46\n\nDie Klägerin hätte bei genügender Anstrengung eine ihren beruflichen Fähigkeiten\nentsprechende Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen\nfinden können. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, daß trotz\nBemühungen eine Arbeitsstelle nicht zu erhalten war. Dem Senat genügen allein die pauschalen\nAngaben der Klägerin, sie habe sich bemüht, nicht. Es ist gänzlich unklar, für\nwelche Arbeitsstellen sie sich beworben hat, wo sie sich vorgestellt hat und welche konkreten Gründe\nvorlagen, daß sie diese Arbeitsstellen nicht bekommen hat. Bekannt ist nur, daß sich die\nKlägerin einmal bei der Sparkasse C beworben hat und dort zu einem Einstellungsgespräch\ngeladen worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aus erster Instanz hatte\nim Kammertermin vom 19.03.1998 erklärt, die Klägerin könne ihre Bemühungen um\nden Erhalt einer neuen Arbeitsstelle nicht im einzelnen darlegen. Auch unter Berücksichtigung\ndes § 287 ZPO sind die Angaben der Klägerin zu dürftig, um davon ausgehen zu\nkönnen, sie habe unfallbedingt ab Juni 1994 keine Arbeitsstelle gefunden. \n\n47\n\nb)\n\n48\n\nDie Klägerin hat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO\nnicht bewiesen, daß sie wegen unfallbedingter psychischer Probleme in dem geltend gemachten\nZeitraum bis zum 31.08.1995 arbeitsunfähig war. Die Klägerin selbst hat sich nicht für\narbeitsunfähig gehalten. Sie hat ab dem 08.02.1994 wieder Arbeitslosengeld bezogen und stand\ndamit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. In der gesamten ersten Instanz hat die Klägerin\nnicht geltend gemacht, sie sei wegen unfallbedingter psychischer Probleme nicht in der Lage, zu\narbeiten und habe aus diesem Grunde einen Verdienstausfall. Der Sachverständige Prof. Dr. S\nhat im Senatstermin vom 19.11.2001 ausgeführt, daß ab Februar 1994 auch eine erhebliche\nTeilleistungsfähigkeit vorgelegen habe, die sich dann mit der Beziehung zum neuen Freund weiterhin\nstabilisiert habe. Er hat es auch auf seinem Fachgebiet für durchaus möglich gehalten,\ndaß eine Arbeitsaufnahme erfolgversprechend gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht,\ndaß das Unfallereignis bei der Klägerin auch zu psychischen Problemen geführt hat.\nDer Sachverständige Prof. Dr. S hat ausgeführt, daß bei der Klägerin\neine reaktive depressive Entwicklung vorliege. Daß diese psychische Störung für\nden hier in Frage kommenden Zeitraum allerdings so gravierend war, daß sie einer erfolgreichen\nArbeitsaufnahme im Wege stand, ist nicht bewiesen (§ 287 ZPO) und auch vom\nSachverständigen Prof. Dr. S so nicht festgestellt worden. Der Senat hält es genauso\ngut für möglich, daß die Klägerin bei ernsthafter Suche nach einem geeigneten\nArbeitsplatz eine angemessene Stelle gefunden hätte und sich dann in dieser Situation stabilisiert\nhätte. Festzustellen ist jedenfalls, daß auch aus psychiatrischer Sicht etwa 1996 mit\nEintritt der neuen Partnerschaft eine Arbeitsfähigkeit wieder vorlag, wie der Sachverständige\nim Senatstermin vom 09.05.2001 ausgeführt hat. Ob und in welchem Umfang dann die durch den\nTod des neuen Freundes im Sommer 1998 eingetretene negative Entwicklung noch auf das Unfallereignis\nin der Türkei zurückzuführen ist, ist zweifelhaft und nach Auffassung des Senates\nnoch nicht durch das Gutachten Prof. Dr. S geklärt. Da dieser Zeitraum ab 1998 nicht im\nStreit ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung.\n\n49\n\n8.\n\n50\n\nDer Feststellungsantrag ist unzweifelhaft begründet. Er umfaßt neben den zukünftigen\nimmateriellen Schäden diejenigen materiellen Schäden, die ab dem 08.08.1995 entstanden sind\nund die in Zukunft entstehen werden. Die Klägerin hat mit der Klageschrift Feststellung\nkünftiger Ersatzpflicht begehrt. Mit Schriftsatz vom 08.08.1995, der am selben Tag bei Gericht\neinging, hat sie den bereits entstandenen materiellen Schaden geltend gemacht. Eine Auslegung ergibt,\ndaß der Feststellungsanspruch damit die nach Eingang dieses Schriftsatzes entstehenden materiellen\nSchadensersatzansprüche erfassen soll (BGH VersR 2000, 1521 = NJW 2000, 3287).\n\n51\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-19/13-u-136-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-19/13-u-136-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300398","retrieved":"2026-07-09 03:25:12.953402+00:00"}}