{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0712.4U51.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"4 U 51/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, im Ermessen des Gerichts stehenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, die auf dem M in M befindliche Stahlplastik ?K ? auf den Bauhof der Beklagten zu verbringen oder verbringen zu lassen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist freischaffender Bildhauer. Anläßlich der von der\nBeklagten im Rahmen der Landeskulturtage in der Zeit vom 26.09. bis\n04.10.1987 durchgeführten Projektwoche ?K ? schuf er die ca. 20\nTonnen schwere und ca. 7 m lange Stahlgroßplastik ?K ?. Als\nStandort der Plastik wählte er im Einvernehmen mit der Beklagten\nden M aus, einen öffentlichen Platz der Beklagten, wo sich die\nPlastik, für die eigens ein Fundament gegossen werden mußte, noch\nbefindet.Der Kläger überließ der Beklagten die Plastik zunächst als\nLeihgabe. Am 12.12.1988 beschloß der Kulturausschuß der Beklagten,\ndie Plastik zu kaufen. Die Beklagte erwarb die Plastik und zahlte\nan den Kläger 54.000,00 DM.\n\nVon Anfang an war die Plastik Gegenstand kontrovers geführter\nDiskussionen sowohl innerhalb der im Rat der Beklagten vertretenen\nParteien als auch in der breiten Öffentlichkeit. Um diese\nDiskussion nunmehr zu beenden, wandte sich die Beklagte an den\nKläger, um dessen Zustimmung zur Versetzung der Plastik an andere,\nder Öffentlichkeit zugängliche Standorte oder zur Rücknahme zu\nerreichen. Da der Kläger damit nicht einverstanden war, beschloß\ndie Beklagte, das K vom M zu entfernen und auf ihren der\nÖffentlichkeit nicht zugänglichen Bauhof verbringen zu lassen.\n\nDer Kläger möchte, daß die Plastik auf dem M bleibt.\n\nDie Entfernung seines Werkes von dem hierfür vorgesehenen Ort\nstelle einen schwerern Eingriff in sein Urheberrecht dar. Bei der\nPlastik handele es sich um ein absolut ortsbezogenes Werk, das er\nausschließlich für die räumliche Umgebung des M konzipiert und\ngeschaffen habe. Durch die Entfernung von dem Platz, für den das\nKunstwerk konzipiert sei, werde es im Sinne des § 14 UrhG\nentstellt. Als Urheber stehe ihm das Recht auf Erhaltung der\nunveränderten Gestalt seines Werkes zu.\n\nDabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß er über seine\nArbeitsleistungen hinaus kein Honorar für das Werk erhalten habe.\nAls Korrelat für seine schöpferische Tätigkeit sei in ihm das\nVertrauen begründet worden, auf Dauer sein Werk auf dem M in der\nÖffentlichkeit zu wissen. Die Beteiligten seien übereinstimmend\ndavon ausgegangen, daß das Kunstwerk erst durch eine permanente\nAuseinandersetzung seine eigentliche Aussagekraft als Kunstwerk\nentwickeln werde. Die Entfernung des Werkes aus der Öffentlichkeit\nwürde diesen weitergehenden schöpferischen Prozeß auf Dauer\nverhindern. In nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung finde das\nKunstwerk Anerkennung und Rückhalt.\n\nDer Kläger hat unter Androhung von Ordnungsmitteln\nbeantragt,\n\ndie Beklagte habe es zu unterlassen, die auf dem M in M\nbefindliche Stahlplastik ?K ? zu entfernen oder entfernen zu\nlassen.\n\nDie Beklagte hat mit näheren Ausführungen beantragt, die Klage\nabzuweisen.\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 9. Februar 2001\nentsprechend dem Antragsbegehren der Beklagten die Klage als\nunbegründet abgewiesen, weil das dem Kläger zustehende\nurheberrechtliche Werkschutzinteresse gemäß § 14 UrhG gegenüber dem\nEigentümerinteresse der Beklagten nicht durchschlage. Als\nEigentümerin sei die Beklagte nicht verpflichtet, das Werk für alle\nZeiten der Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Da das Werk des\nKlägers von Anfang an und fortdauernd zu kontroversen Diskussionen\nin der Öffentlichkeit geführt habe und die Beklagte deshalb diese\nDiskussionen beenden und den M in seiner ursprünglichen Form für\ndie Öffentlichkeit wieder herstellen wolle, handele es sich nicht\num eine mutwillige Zerstörung der Plastik, zumal die Beklagte dem\nKläger auch angeboten habe, die Plastik an einer anderen der\nÖffentlichkeit zugänglichen Stelle wieder aufzustellen oder diese\nwieder an sich zu nehmen.\n\nWegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Blatt 44\nff. der Akten verwiesen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt.\n\nUnter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen\nVortrages hält der Kläger die vom Landgericht vorgenommene\nInteressenabwägung für verfehlt. Nach den übereinstimmenden\nVorstellungen der Parteien habe es sich bei der Plastik um ein\nortsbezogenes Kunstwerk handeln sollen, das dauerhaft auf dem M\nhabe stehen sollen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der\nÖffentlichkeitsbroschüre der Beklagten ?S ? aus Oktober 1987 (vgl.\nBelegexemplar Blatt 8 der Akten). Die Ortsbezogenheit der Plastik\nwerde ferner durch die Protokolle der Kulturausschußsitzungen vom\n12. Dezember 1988 und 4. November 1981 belegt (vgl. Fotokopien\nBlatt 106 ff. der Akten und Blatt 31 ff. der Akten). In der\nletztgenannten Sitzung sei eine erneute, spätere Diskussion über\nden Standort des Werkes gerade nicht beschlossen worden.\nDemgegenüber handele die Beklagte mutwillig, wenn sie nunmehr die\nPlastik von ihrem bisherigen Standort entfernen wolle, um so die\nvon Anfang an beabsichtigte öffentliche Diskussion zu unterbinden.\nDie Plastik sei als immerwährender Denkanstoß geplant gewesen. Die\nBeklagte habe keinen sachlichen Grund für die Entfernung aufzeigen\nkönnen. Insbesondere beabsichtige die Beklagte keine funktionelle\nUmgestaltung des Platzes.\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, es unter Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden, im Ermessen des Gerichts stehenden\nOrdnungsgeldes zu unterlassen, die auf dem M in M befindliche\nStahlplastik ?K ? zu entfernen oder entfernen zu lassen.\n\nNach Erörterung hat der Kläger sein Klagebegehren so gefaßt, daß\nder Beklagten verboten werden soll, die auf dem M in M befindliche\nStahlplastik ?K ? auf den Bauhof der Beklagten zu verbringen oder\nverbringen zu lassen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\nUnter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages\nhält die Beklagte das Verbotsbegehren des Klägers nach wie vor für\nunbegründet, auch soweit ihr nunmehr nur noch verboten werden soll,\ndie Plastik auf ihren Bauhof zu verbringen. Dem Kläger sei es von\nAnfang an bekannt gewesen, daß sie möglicherweise die Absicht haben\nwürde, die Plastik an einen anderen Standort zu versetzen. Da der\nKläger dem nicht widersprochen habe, sei an eine vom Kläger\nstillschweigend erteilte Zustimmung zu einer nutzungsbedingten\nWerkänderung zu denken. Zu Unrecht habe das Landgericht auch\nangenommen, daß die geplante Standortverlagerung eine Entstellung\noder Zerstörung des Kunstwerkes darstelle. Selbst wenn dies der\nFall sei, habe sie alles getan, um den Rechten und Interessen des\nKlägers gerecht zu werden, indem sie eine Einigung mit ihm\ndahingehend versucht habe, einen anderen Standort für die Plastik\nzu finden, wenn der Kläger sie nicht zurücknehmen wolle. Angesichts\nder weigerlichen Haltung des Klägers könne von ihr nicht erwartet\nwerden, daß sie auch angesichts der breiten und heftiger werdenden\nDiskussion um die Plastik mit deren Verbringung vom M länger\nzuwarte.\n\nWegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet.\n\nNachdem der Kläger in erster Instanz der Beklagten noch generell\nhat verbieten lassen wollen, die Stahlplastik ?K ? vom M zu\nentfernen, und er dieses generelle Verbotsbegehren auch in der\nBerufungsinstanz zunächst noch weiterverfolgt hat, hat er nach\nErörterung im Senatstermin sein Verbotsbegehren auf die konkret\ndrohende Verletzungshandlung beschränkt, nämlich daß die Beklagte\ndie Plastik auf ihren Bauhof verbringt. Damit steht zur\nEntscheidung des Senats nur noch dieses eingegrenzte\nVerbotsbegehren.\n\nDiese Umsetzungsmaßnahme kann der Kläger der Beklagten zu Recht\nnach § 14 UrhG verbieten.\n\nNach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht, eine\nEntstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu\nverbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder\npersönlichen Interessen am Werk zu gefährden.\n\nDaß es sich bei der Plastik des Klägers um ein Kunstwerk im\nSinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 UrhG handelt, nämlich um ein\nWerk der bildenden Kunst, das nach § 14 UrhG gegen unberechtigte\nEntstellungen geschützt ist, steht außer Streit.\n\nEs stellt auch eine Entstellung der Plastik im Sinne des § 14\nUrhG dar, wenn die Beklagte die Plastik von ihrem angestammten\nPlatz auf dem M entfernt und auf ihren Bauhof verbringt. Denn das\nEntstellungsverbot richtet sich gegen jede Verfälschung der\nWesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird\n(BGH JZ 1999, 577 ? Treppenhausgestaltung). Der Urheber hat auf\nGrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf,\ndaß sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat\nseinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der\nseine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise\nzum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen\nsich gelten zu lassen.\n\nBei standortbezogenen Werken gehört zum Werk auch dessen\nUmweltbezug. Form und Gestaltung des Werkes erschöpfen sich dabei\nnicht im Werk selbst, wie bei einer Plastik, die für sich selbst\nspricht. Vielmehr gewinnt das Werk seine spezifische Aussagekraft\nerst durch den Zusammenhang, in den der Urheber sein Werk gestellt\nhat. Der Rahmen und das Umfeld, in den der Urheber sein Werk\nstellt, werden so Teil des Werkes selbst, auch wenn Rahmen und\nUmfeld dem Urheber vorgegeben waren. Die Auswahl und Einbeziehung\ngerade des speziellen Umfeldes und des Rahmens in den Aussagegehalt\ndes Werkes stellen eine eigenständige schöpferische Leistung des\nUrhebers dar, die vom Entstellungsschutz des § 14 UrhG umfaßt wird\n(Schricker, Urheberrecht 2. Aufl., § 14 Rz. 23; Nordemann,\nUrheberrecht 9. Aufl., § 14 Rz. 9).\n\nEin solches standortbezogenes Werk stellt auch die Plastik des\nKlägers dar. Die Entstehungsgeschichte der Plastik zeigt, daß es\ngerade für den M konzipiert worden ist. Dies hat die Beklagte ihren\nBürgern in ihrer Broschüre ?S ? selbst erläutert. Der Beklagten mag\nzwar zuzugestehen sein, daß die Plastik des Klägers u. U. auch auf\nanderen Kirchplätzen ihre Aussagekraft entfalten kann. Es handelt\nsich bei der Plastik aber eben nicht um ein Kunstwerk, das allein\naus sich heraus wirkt, wie es bei einer eigenständigen Skulptur der\nFall ist. Vielmehr ist es, um seine künstlerische Aussagekraft\nentfalten zu können, auf eine bestimmte Umgebung angewiesen, die in\nidealer Weise der M in M erfüllt. Dementsprechend heißt es auch in\ndem Protokoll der Sitzung des Kulturausschusses der Beklagten vom\n4. November 1991 (vgl. Bl. 31 ff. d. A.), daß der Kulturausschuß\nbeschließt, daß die Plastik an ihren jetzigen Standort auf dem M\nals künstlerisch konzipiertem Platz stehen bleiben solle.\n\nDie vom Kläger bekämpfte Demontage der Plastik stellt damit eine\nEntstellung im Sinne des § 14 UrhG dar, die der Kläger als Urheber\nprinzipiell nicht hinzunehmen braucht (vgl. schon RGZ 79, 397 ?\nFelseneiland mit Sirenen), wenn nicht berechtigte Belange der\nBeklagten als Eigentümerin dem entgegenstehen.\n\nDer Kläger hat auf diesen urheberrechtlichen Schutz nach § 14\nUrhG gegen unberechtigte Entstellungen seines Werkes auch nicht\nverzichtet.\n\nAusdrücklich ist zwischen den Parteien keine Vereinbarung\ndarüber getroffen worden, wie lange die Plastik auf dem M\nverbleiben soll.\n\nAuch konkludent ist eine solche Vereinbarung zwischen den\nParteien nicht getroffen worden.\n\nDer Vertrag über die Erstellung und den Erwerb der Plastik\n(Anlage A 1 zur Klageerwiderung vom 29. Januar 2001) ist vom Kläger\ngerade nicht unterschrieben worden. In der Erwiderung des Klägers\nvom 17. Oktober 1987 (Anlage A 2 zur Klageerwiderung) geht es in\nerster Linie nur um die Ankaufsmodalitäten. Die Verweildauer der\nPlastik auf dem M wird dort nicht angesprochen. Im Gegenteil betont\nder Kläger in seinem Schreiben die Ortsbezogenheit seines\nWerkes.\n\nAuch in der Antwort der Beklagten vom 17. November 1987 wird die\nVerweildauer der Plastik nicht angesprochen (vgl. Anlage A 3 zur\nKlageerwiderung). Zwar heißt es in dem Schreiben, daß die\nVerkürzung der Ankaufsfristen dazu dienen soll, dem Kläger\nentsprechend dessen Wünschen früher die Möglichkeit zu geben, die\nPlastik anderweitig zu veräußern. Daraus kann aber nicht auf einen\nVerzicht des Klägers auf seinen Entstellungsschutz nach § 14 UrhG\ngeschlossen werden. Denn damit sollten nur die Befugnisse des\nKlägers für den Fall geregelt werden, daß es nicht zum Ankauf der\nPlastik durch die Beklagte kam. Durch den später dann tatsächlich\nerfolgten Ankauf sind diese Vereinbarungen über die\nAnkaufsmodalität ohnehin gegenstandslos geworden.\n\nIn der Sitzung des Kulturausschusses vom 12. Dezember 1988, in\nder dieser Ankauf beschlossen worden ist, ist dann zwar davon die\nRede, daß die Standortfrage bei Bedarf wieder aufzugreifen sei.\nAuch wenn dem Kläger dieses Sitzungsprotokoll ? auf seinen Wunsch ?\nzugesandt worden ist (vgl. Anschreiben der Beklagten vom 1. Februar\n1989 Bl. 119 d. A.), so läßt sich daraus keine Vereinbarung der\nParteien dahin konstruieren, daß der Kläger den Verbleib der\nPlastik auf dem M in das Belieben der Beklagten stellen wollte. Die\nBeklagte wolllte sich vielmehr trotz des Ankaufes der Plastik nur\ndie Frage offenhalten, ob die Plastik auch für alle Zukunft auf dem\nM verbleiben sollte. Dem Kläger sollten also keine weitergehenden\nZugeständnisse über den Verbleib der Plastik gemacht werden. Dies\nhat der Kläger hingenommen.\n\nDie Standortfrage ist dann in der Sitzung des Kulturausschusses\nvom 4. November 1991 erneut aufgegriffen worden. Die Erörterungen\nmündeten dann in den Beschluß, daß das Werk des Klägers auf dem M\nstehen bleiben solle (vgl. Fotokopien des Sitzungsprotokolls Bl. 31\nff. d. A.).\n\nZwar kann man diesen Beschluß nicht zugunsten des Klägers\ndahingehend interpretieren, daß die Beklagte damit ihrerseits auf\nihre Befugnisse verzichten wollte, im Rahmen ihrer\nEigentümerstellung über den Standort der Plastik bestimmen zu\nkönnen. Es sollte vielmehr nur intern die Standortdebatte vorerst\nbeendet werden. Erst recht folgt aber aus dem Schreiben des Klägers\nauf diesen Beschluß nicht, daß er seinerseits die Entscheidung über\nden weiteren Verbleib der Plastik auf dem M der Beklagten\nüberlassen wollte.\n\nVielmehr läßt sich das wechselseitige Verhalten der Parteien\nsinnvollerweise nur so deuten, daß es bei der gesetzlichen\nAusgangslage des § 14 UrhG verbleiben sollte nämlich, daß der\nVerbleib der Plastik auf dem M davon abhängt, welchen Interessen\nder Vorzug zu geben ist.\n\nDiese Interessenabwägung fällt hier entgegen der Ansicht des\nLandgerichts zugunsten des Klägers aus.\n\nNach § 14 UrhG ist das Entstellungsverbot des Urhebers nicht\nschrankenlos gegeben, sondern es hängt von einer Abwägung der\nInteressen des Urhebers an der unverfälschten Erhaltung eines\nWerkes und den Interessen des Eigentümers an der freien\nVerfügungsbefugnis über sein Eigentum ab (Schricker, a.a.O., § 14\nRz. 28 ff. m. w. N.).\n\nDiese Interessenabwägung kann nur konkret im Hinblick auf die in\nRede stehende Entstellung erfolgen. Denn nur dann lassen sich die\nim Streit befindlichen Interessen angemessen bewerten.\n\nHier geht es darum, daß die Beklagte die Plastik auf ihren\nBauhof verbringen will. Konkrete Umstände, die sie dazu zwingen,\nhat die Beklagte nicht vortragen können. Es geht nicht darum, daß\ndie Plastik neuen Gestaltungsplänen der Beklagten für den M im Wege\nsteht. Vielmehr soll der M wie bisher auch als Parkplatz dienen,\nohne daß die Beklagte etwa auf den zusätzlich gewonnenen Parkraum\nangewiesen wäre, der entstehen würde, wenn die Plastik entfernt\nwird.\n\nDie Beklagte will auch kein neues Konzept verfolgen, der\nBevölkerung ihren Bestand an modernen Kunstwerken nahe zu bringen.\nEs geht nicht darum, die Plastik in einen anders artigen\nPräsentationszusammenhang zu bringen.\n\nDie Beklagte will im Ergebnis vielmehr nur einem\nGeschmackswandel Rechnung tragen, nach dem die Plastik auf dem M\nnicht mehr verbleiben soll, ohne daß eine neue vergleichbare\nPräsentation des Kunstwerkes geschaffen wird.\n\nSolch einem Geschmackswandel brauchen die Interessen des Klägers\nals Werkschöpfer aber nicht zu weichen. Würde schon ein bloßer\nGeschmackswandel ausreichen, um das Entstellungsverbot des Urhebers\neinzuschränken, würde dieses Recht praktisch entwertet. Es stünde\ndann im Ergebnis im Belieben des Eigentümers, das Werk an seinem\nPlatz zu dulden oder nicht, wenn dessen Verbleib nur vom\nfortdauernden Gefallen des Eigentümers am Werk abhinge.\n\nEs können daher nur konkrete Interessen des Eigentümers die\nentstellende Veränderung des Werkes zulassen, die über das bloße\nGefallen am Werk hinausgehen. Es muß der Rechtskreis des\nEigentümers auch im übrigen betroffen sein, um ihm eine Veränderung\ndes Werkes zubilligen zu können. Der Eigentümer muß insgesamt in\nder Gestaltung seiner Eigentumsverhältnisse betroffen sein, falls\ner die Gestalt und Form des umstrittenen Werkes unverändert\nhinnehmen müßte. Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer\nVeränderung des Werkes stellt kein beachtliches Interesse bei der\nAbwägung im Rahmen des § 14 UrhG dar. Denn Form und Gestalt eines\nWerkes für sich gesehen stehen allein in der Macht seines Urhebers.\nDem Erwerber des Werkes stehen insoweit keine Mitspracherechte zu.\nOb ihm ein Werk gefällt oder nicht, muß er beim Ankauf entscheiden.\nWenn er das Werk einmal erworben hat, muß er es so hinnehmen, wie\nes ist.\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger\nbei einer einvernehmlichen Lösung nicht habe mitwirken wollen. Der\nKläger hat als Urheber nach § 14 UrhG zunächst einmal das Recht,\ndaß sein Werk unverfälscht bleibt. Er ist nicht verpflichtet, bei\nÄnderungswünschen des Eigentümers des Werkstückes mitzuwirken. Es\nist vielmehr allein Sache des Eigentümers, Umgestaltungen des\nWerkes vorzuschlagen, wenn die bisherige Form und Gestalt des\nWerkes seinen Interessen zuwider läuft. Diese Umgestaltungswünsche\ndes Eigentümers sind dann an § 14 UrhG danach zu messen, ob sie die\nErhaltungsinteressen des Urhebers übersteigen oder nicht. Je\nnachdem, wie diese Abwägung ausfällt, muß der Urheber die\nUmgestaltung hinnehmen oder nicht.\n\nVerweigert der Urheber seine Zustimmung, obwohl die\nUmgestaltungswünsche des Eigentümers von ihm hinzunehmen wären,\nführt die Verweigerung nicht dazu, daß der Eigentümer dann bei der\nUmgestaltung des Werkes freie Hand hätte. Es bleibt vielmehr dabei,\ndaß der Eigentümer Umgestaltungen des Werkes nur im Rahmen der nach\n§ 14 Urheberrechtsgesetz gebotenen Interessenabwägung vornehmen\ndarf.\n\nAuch wenn sich der Kläger nicht so mitwirkungsbereit gezeigt\nhat, wie es sich die Beklagte gewünscht hätte, so kann das nicht\ndazu führen, daß die Beklagte nun, gewissermaßen als Strafe, die\nPlastik auf ihrem Bauhof ?zwischenlagern? dürfte, obwohl ? wie\ndargelegt ? für eine solche Entstellungsmaßnahme keine\nbeachtenswerten Interessen zugunsten der Beklagten sprechen.\n\nBei diesem Ergebnis, daß der Kläger der Beklagten nach § 14 UrhG\nverbieten kann, die Plastik auf ihren Bauhof zu verbringen, bleibt\nes auch dann, wenn man in dem Verbringen der Plastik auf den Bauhof\nnicht nur eine Entstellung des Werkes, sondern schon dessen\nVernichtung sieht.\n\nDie Grenze zwischen der Entstellung und der ? vollständigen ?\nVernichtung eines Werkes mag bei ortsgebundenen Werken schwierig zu\nziehen sein. Selbst wenn die Plastik des Klägers für den Fall, daß\nsie auf den Bauhof verbracht würde, nur noch auf ihre bloße\nMaterialzusammensetzung reduziert wäre, so könnte damit das\nEntstellungsverbot des § 14 UrhG nicht umgangen werden. Denn\njedenfalls bei solchen ortsgebundenen Werken wie der Plastik des\nKlägers steht die Entfernung des Werkes aus seinem künstlerischen\nBezugsrahmen ebenfalls nicht im freien Belieben des Eigentümers.\nVielmehr muß auch dann die Interessenabwägung im Rahmen des § 14\nUrhG erfolgen. Denn es besteht die besondere Situation, daß das\neinheitliche Kunstwerk in zwei Teile zerfällt, nämlich in den\nbestehenbleibenden Rahmen und dessen nunmehr aussagelos gewordenen\nKern. Gerade im vorliegenden Falle wird ? nicht zuletzt angesichts\nder jahrelangen Diskussion ? in der Vorstellung der Bevölkerung die\nPlastik an ihrem ? nunmehr tatsächlich leeren ? Platz\nfortexistieren. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Empfindung\ndamit verbunden wird. Jedenfalls ist das Werk des Klägers nicht\nvollständig verschwunden, gänzlich untergegangen; sondern es lebt ?\nzumindest für eine geraume Zeit ? gewissermaßen als Lücke fort.\n\nAuch dieser Umstand muß aber dazu führen, daß die Entfernung der\nPlastik nicht allein in das Belieben der Beklagten gestellt werden\nkann. Vielmehr muß auch dann eine Interessenabwägung nach § 14 UrhG\nerfolgen. Denn der Kläger hat mit der Plastik dem M ein besonderes\nGepräge gegeben, in das die Beklagte nach der Wertung des § 14 UrhG\neben nicht willkürlich eingreifen darf.\n\nWie dargelegt, kann sie aber für das Entfernen der Plastik und\nderen Einlagerung auf dem Bauhof keine beachtenswerten Interssen\nanführen, so daß es für die Entscheidung des Falles letztlich nicht\ndarauf ankommt, ob die geplante Maßnahme über die bloße Entstellung\nder Plastik hinaus bereits deren Vernichtung bedeutet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO.\nMit der Reduzierung seines Berufungsantrages auf das Verbot, die\nPlastik nicht auf den Bauhof zu verbringen, hat der Kläger sein\nBerufungsbegehren teilweise eingeschränkt und das klageabweisende\nUrteil des Landgerichts insoweit hingenommen, als es sein\ngenerelles Entfernungsverbot zurückgewiesen hat. Im Ergebnis ist\nder Kläger damit in erster Instanz teilweise unterlegen mit der\nentsprechenden Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO. Für das\nBerufungsverfahren folgt seine Kostenlast daraus, daß in der\nReduzierung seines Verbotsbegehrens eine teilweise\nBerufungsrücknahme liegt, die nach § 515 Abs. 3 ZPO ebenfalls die\nKostenlast insoweit nach sich zieht.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-07-12/4-u-51-01","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-07-12/4-u-51-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:58.034180+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2001-07-12/4-u-51-01","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":null,"date":"2001-07-12","dockets":["4 U 51/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0712.4U51.01.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0712.4U51.01.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2001 – 4 U 51/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-07-12/4-u-51-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. 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