{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0521.6U42.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2001-05-21","aktenzeichen":"6 U 42/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. Dezember 2000 verkünde-te Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.290,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.2000 zu zahlen. \n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nBeschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.\n\nEntscheidungsgründe \n\n \n\nI.\n\n \n\nDer Kläger bog am 08.12.1999 um 7:45 Uhr zwischen W und B mit seinem Pkw Nissan Sunny SLX aus einem Wirtschaftsweg nach rechts in die bevorrechtigte K 63 in Richtung B ein. Aus Richtung B kam ihm die Zweitbeklagte mit dem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Erstbeklagten entgegen. Sie wollte ein voranfahrendes Fahrzeug überholen und stieß mit dem Pkw des Klägers zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt; der Kläger wurde verletzt. \n\n \n\nMit der Klage hat er von den Beklagten als Gesamtschuldnern vollen Ersatz seines nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers verbliebenen mit 4.223,00 DM bezifferten materiellen Schadens verlangt, von den Beklagten zu 2) und 3) außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 7.700,00 DM. \n\n \n\nDas Landgericht hat nach Auswertung der Ermittlungsakten die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, weil er den von rechts kommenden Verkehr nicht beobachtet habe. \n\n \n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. \n\n \n\nDie Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. \n\n \n\nDer Senat hat die Akten der Bußgeldstelle des Kreises C (Aktenzeichen #####/####) ausgewertet, ferner die Akten der Bußgeldsache 17 Js 722/00 StA Münster. Er hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. \n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. \n\n \n\nDie Beklagten sind gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, den materiellen Schaden des Klägers nach einer Haftungsquote von 25 % zu ersetzen. Den überwiegenden Teil seines Schadens muß der Kläger selbst tragen, weil ihm eine vorwerfbare Vorfahrtsverletzung zur Last fällt. Ein Verschulden der Beklagten zu 2) hat sich nicht feststellen lassen. Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. \n\n \n \n\n1.\n\n \n\nDie unfallanalytische Rekonstruktion des Geschehens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. H, der die Unfallspuren und Schadensbilder ausgewertet und auf dieser Grundlage eine Rückrechnung vorgenommen hat, hat nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, daß er sich nach dem Einbiegen bereits ca. 10 Meter auf der Vorfahrtstraße in Gegenrichtung zur Beklagten zu 2) bewegt habe, als diese zum Überholen des voranfahrenden Fahrzeugs ausgeschert sei. Sie hat sich vielmehr zum Ausscheren entschlossen und damit begonnen, als für sie noch nicht erkennbar war, daß der für sie von links aus untergeordneter Straße kommende Kläger aus seiner Warteposition zum Einbiegen nach rechts angefahren war. Als der Einbiegevorgang des Klägers für sie erkennbar wurde, stand ihr nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung, um durch Abbremsen oder Zurücklenken nach rechts unfallvermeidend zu reagieren. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auf objektiven Anknüpfungstatsachen und wissenschaftlich untermauerten Erfahrungen beruhen. Die Zeugenaussage des Enkels des Klägers, welcher als Beifahrer neben ihm gesessen hat, reicht nicht aus, um das Ergebnis der auf objektiven Spuren beruhenden Unfallanalyse zu erschüttern.\n\n \n\nEs gereicht der Beklagten zu 2) auch nicht zum Verschulden, daß sie das vor ihr fahrende Fahrzeug überholt hat, obwohl sie erkennen konnte, daß links im Einmündungsbereich der untergeordneten Straße der Kläger mit seinem Pkw stand und entgegen ihrer Fahrtrichtung einbiegen wollte, wo er dann die von ihr zum Überholen beanspruchte Fahrbahnhälfte benutzt hätte. Ihr Vorfahrtsrecht erstreckte sich auf die gesamte Fahrbahn der Vorfahrtstraße in voller Breite, und solange der Kläger nicht mit dem Einbiegen begonnen hatte, durfte sie davon ausgehen, daß ihr Vorrang respektiert würde. \n\n \n\n2.\n\n \n\nDemgegenüber fällt dem Kläger ein Vorfahrtsverstoß zur Last. \n\n \n\nAllerdings hat die Unfallanalyse nicht zu dem Ergebnis geführt, daß er, als er sich zum Anfahren entschloß, bereits die Überholabsicht der Beklagten zu 2) erkennen konnte. Denn ob sie ihren beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig durch Blinken angekündigt hat, ist ungeklärt geblieben. Möglich ist deswegen sogar, daß auch im Zeitpunkt seines Anfahrbeginns das Ausscheren der Beklagten zu 2) für ihn noch nicht erkennbar war. Er hätte aber, da für ihn von links kein Verkehr kam und demgemäß die Möglichkeit bestand, daß aus der von rechts kommenden, aus drei Fahrzeugen bestehenden Kolonne eines zum Überholen ausscheren würde, den von rechts kommenden Verkehr auch weiterhin genau beobachten müssen. Wäre das geschehen, so hätte der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch noch nach seinem Anfahren die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vor der nunmehr als Überholerin erkennbaren Beklagten zu 2) sein Fahrzeug abzubremsen, ohne daß es zur Kollision gekommen wäre. \n\n \n\n3.\n\n \n\nDer Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG liegt die Erwägung zugrunde, daß auf seiten der Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr in die Waagschale fällt, wohingegen auf seiten des Klägers nur ein relativ leichtes, gegenüber dem Gewicht sonstiger Vorfahrtverletzungen reduziertes Verschulden feststellbar ist. Denn wer aus untergeordneter Straße kommend nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, darf damit grundsätzlich beginnen, wenn die von ihm angestrebte Fahrbahnhälfte frei ist; dies auch dann, wenn auf der anderen Fahrbahnhälfte für ihn von rechts Verkehr kommt (vgl. BGH NJW 82, 2668). Erst wenn die Überholabsicht eines von rechts kommenden Fahrzeugs für ihn erkennbar wird oder aus anderen Gründen, etwa wegen der geringen Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeugs naheliegt, muß er seine Einbiegeabsicht zurückstellen. Da nicht widerlegt ist, daß beim Anfahrbeginn die vom Kläger angestrebte rechte Fahrbahn frei war und ungeklärt ist, ob die Beklagte zu 2) rechtzeitig geblinkt hat, beschränkt sich der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger darauf, daß er nach seinem Anfahren den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht weiterhin sorgfältig genug daraufhin beobachtet hat, ob nunmehr eines der hinteren Fahrzeuge aus der Kolonne zum Überholen ausscheren würde. \n\n \n\nAndererseits war die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs infolge ihres Überholvorgangs deutlich erhöht. Sie brauchte zwar diesen Überholvorgang nicht von vornherein deswegen zurückzustellen, weil sie erkennen konnte, daß links im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße der Kläger wartete, welcher entgegen ihrer Fahrtrichtung in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Denn ein vorfahrtberechtigter Fahrer büßt den Schutz des Vertrauensgrundsatzes, der ihm gegenüber einem Wartepflichtigen zur Seite steht, nicht schon dadurch ein, daß er in Höhe einer Einmündung überholt und dabei die linke Fahrbahnseite in Anspruch nimmt (vgl. BGH VersR 75, 37). Weil aber, wie der vorliegende Fall zeigt, die wechselseitige Erkennbarkeit des Fahrmanövers des späteren Unfallgegners erst mit einiger Verzögerung eintrat, nachdem es eingeleitet war, war das in dieser Situation nicht grundsätzlich verbotene Überholen für die Beklagte zu 2) mit einem erhöhten Risiko verbunden. Daß sie sich trotz des links wartenden Fahrzeugs dazu entschlossen hat, kann ihr allerdings schon deswegen nicht zum Verschuldensvorwurf gereichen, weil ungeklärt, aber durchaus möglich ist, daß sie bereits deutlich vor dem Ausscheren ihre Überholabsicht durch Blinken angekündigt hat. Ungeklärt, aber damit möglich ist auch, daß die Beklagte zu 2) ihren Fahrstreifenwechsel so rechtzeitig vor der Einmündung eingeleitet hatte, daß schon deswegen der Kläger nicht erst im allerletzten Augenblick unfallvermeidend hätte reagieren können, wie es der Sachverständige ermittelt hat, der bei seiner Berechnung die in Betracht kommenden Toleranzen zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft hat. \n\n \n\nEs bleibt danach dabei, daß auf seiten der Beklagten kein Verschulden ins Gewicht fällt, wohl aber eine Betriebsgefahr, welche dadurch deutlich erhöht war, daß die Beklagte zu 2) mit dem Überholen begonnen hat, obwohl links in der Einmündung das Fahrzeug des Klägers stand, der erkennbar entgegen ihrer Fahrtrichtung einbiegen wollte. \n\n \n\nDen überwiegenden Teil seines Unfallschadens hat demnach der Kläger zu tragen. Gegenüber seinem relativ leichten Verschulden behielt aber die erhöhte Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs ein solches Gewicht, daß sie nicht völlig entfallen konnte. Dem Senat erschien eine Bewertung mit 25 % sachgerecht (ähnlich KG VersR 75, 909 entgegen OLG Hamburg VersR 76, 893; OLG Karlsruhe VersR 77, 673). \n\n \n\n4.\n\n \n\nDa der Beklagten zu 2) kein Verschulden nachgewiesen worden ist, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. \n\n \n\n5. \n\n \n\nZur Höhe des Ersatzes für materiellen Schaden gilt folgendes:\n\n \n\n5.1\n\n \n\nDa die Instandsetzungskosten bei weitem den \n\n \n\nWiederbeschaffungswert von 16.900,00 DM \n\n \n\nüberschreiten, ist nach dem Wiederbe-\n\n \n\nschaffungsaufwand abzurechnen. Als Restwert \n\n \n\nsind lediglich die vom Schadensgutachter \n\n \n\nveranschlagten 800,00 DM \n\n \n\nabzuziehen und nicht entsprechend dem Rest-\n\n \n\nwertangebot der Beklagten zu 3) 1.800,00 DM. \n\n \n\nDenn der Kläger hat das Wrack zu \n\n \n\ndem vom Schadensgutachter ermittelten \n\n \n\nRestwert beim Ankauf seines Neufahrzeugs \n\n \n\nin Zahlung gegeben. Das durfte er und \n\n \n\nbrauchte insoweit nicht zuvor die Ent-\n\n \n\nschließung der Beklagten zu 3) einzuholen. \n\n \n\nDaß deren Restwertangebot bereits vorher \n\n \n\nvorgelegen hätte, ergibt sich aus ihren \n\n \n\nDarlegungen nicht, und nach dem unwider-\n\n \n\nlegten Vorbringen des Klägers war es \n\n \n\naußerdem inhaltlich von der Art, daß er \n\n \n\nsich hierauf nicht einzulassen brauchte \n\n \n\n(vgl. hierzu BGH VersR 00, 467 = r+s 00,\n\n \n\n107; Senat , VersR 00, 1122 = OLGR 00,\n\n \n\n184; Lemcke in: Anm. zu LG Saarbrücken,\n\n \n\nr+s 97, 332). \n\n \n\nAnzusetzen ist demnach ein Wieder-\n\n \n\nbeschaffungsaufwand von 16.100,00 DM. \n\n \n\n5.2\n\n \n\nIm übrigen ist zu berücksichtigen, daß der\n\n \n\nKläger seinen Kaskoversicherer in Anspruch \n\n \n\ngenommen hat. Die Abrechnung muß daher in der\n\n \n\nWeise erfolgen, daß sein Quotenvorrecht gemäß\n\n \n\n§ 67 I 2 VVG gewahrt bleibt (vgl. hierzu BGH\n\n \n\nNJW 82, 827 und 829 = VersR 82, 283 und 383;\n\n \n\nKirchhoff, MDR 98, 249; Lachner, zfs 98, 161).\n\n \n\nZu dem von der Kaskoversicherung erfaßten \n\n \n\nmittelbaren Sachschaden gehören außer den\n\n \n\nReparaturkosten von 16.100,00 DM\n\n \n\ndie Abschleppkosten von 348,00 DM\n\n \n\nund die Sachverständigenkosten von 453,00 DM.\n\n \n\nVon dem Gesamtbetrag in Höhe von 16.901,00 DM \n\n \n\nsind die Kaskoleistungen von insgesamt 15.251,00 DM \n\n \n\nabzuziehen. Der offene Restbetrag von 1.650,00 DM\n\n \n\nsteht in voller Höhe dem Kläger zu. Denn\n\n \n\nangesichts des Gesamtbetrages im Kasko-\n\n \n\nbereich von 16.901,00 DM bestand bei einer \n\n \n\nHaftungsquote von 25 % ein Ersatzanspruch \n\n \n\nin Höhe von 4.225,25 DM, der vorrangig, d.h.\n\n \n\nin Höhe des vom Kaskoversicherer nicht gedeckten\n\n \n\nRestbetrages von 1.650,00 DM dem Kläger zusteht \n\n \n\nund im übrigen gemäß § 67 I 1 dem Kasko-\n\n \n\nversicherer.\n\n \n\nNicht von der Kaskoversicherung erfaßt sind \n\n \n\ndie Unkostenpauschale von 40,00 DM, \n\n \n\ndie Nutzungsentschädigung von 528,00 DM \n\n \n\nsowie die Ab- und Anmeldekosten von 120,00 DM.\n\n \n\nEs ergibt sich bei diesen Positionen \n\n \n\nein Gesamtbetrag von 688,00 DM. \n\n \n\nEntsprechend ihrer Haftungsquote von 25 %, \n\n \n\nalso in Höhe von 172,00 DM \n\n \n\nhaben die Beklagten hierfür Ersatz zu \n\n \n\nleisten. Zusammen mit dem oben errechneten \n\n \n\nnach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers\n\n \n\nverbliebenen dem Kläger zustehenden Betrag \n\n \n\nvon 1.650,00 DM\n\n \n\nergibt sich ein zu ersetzender Fahrzeug-\n\n \n\nschaden von 1.822,00 DM. \n\n \n\n5.3\n\n \n\nDer von den Beklagten gemäß § 843 BGB, \n\n \n\n§ 11 StVG zu ersetzende Haushaltsführungs-\n\n \n\nschaden ist angesichts der erheblichen Ver-\n\n \n\nletzungen des Klägers, des angesetzten \n\n \n\nStundensatzes und des relativ geringen \n\n \n\nUmfangs der angesetzten Haushaltstätigkeit \n\n \n\nnicht übersetzt (§ 287 ZPO). Von dem Gesamt-\n\n \n\nbetrag von 1.875,00 DM haben die Beklagten \n\n \n\nentsprechend ihrer Haftungsquote 25 %, also 468,75 DM \n\n \n\nzu ersetzen.\n\n \n\n5.4\n\n \n\nInsgesamt kann der Kläger danach als Ersatz \n\n \n\nmateriellen Schadens 2.290,75 DM \n\n \n\nbeanspruchen. \n\n \n\nDieser Betrag ist gemäß § 288 BGB antragsgemäß zu verzinsen. \n\n \n\n6.\n\n \n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO. Trotz der geringeren Beteiligung der Beklagten zu 1), die als Fahrzeughalterin nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen worden ist, hat der Senat im Interesse einer vereinfachten und einheitlichen Abrechnung von einer unterschiedlichen Kostenquotierung abgesehen, zumal letztlich im Innenverhältnis auch für die Kosten die Beklagte zu 3) einzustehen hat.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-21/6-u-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-21/6-u-42-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:56.709031+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2001-05-21/6-u-42-01","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"6. 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