{"status":"available","doknr":"OLD301959","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0518.11WF140.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"11 WF 140/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf vom 07.03.2001 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien sind seit Dezember 1987 verheiratete und seit Februar 1999 getrennt lebende\nEheleute. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 13.04.1999\nzugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.03.1999 hat die Antragsgegnerin einen eigenen\nScheidungsantrag gestellt. \n\n4\n\nGegenstand des Verfahrens ist neben den wechselseitigen Scheidungsanträgen der\nParteien der Versorgungsausgleich. Zu dessen Klärung hat das Amtsgericht Rentenauskünfte\nder beteiligten Versorgungsträger eingeholt. Bestehende Rentenanwartschaften des Antragstellers\nsind aufgrund erteilter Auskünfte der Versorgungsanstalt der E C und der M X geklärt,\nwährend eine Klärung bestehender Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin trotz eines\nihr auferlegten Zwangsgeldes bislang an der fehlenden Mitwirkung der Antragsgegnerin gescheitert\nist.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die Antragsgegnerin daraufhin zunächst mit Schriftsatz vom 23.11.2000\nauf Auskunftserteilung über erworbene Rentenanwartschaften in Anspruch genommen. Diesem Antrag\nhat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.01.2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom\n23.01.2001 stattgegeben. Einen mit Schriftsatz vom 14.11.2000 gestellten Antrag des Antragstellers\nauf Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, den der Antragsteller mit dem\nHinweis auf eine von ihm beabsichtigte neue Eheschließung sowie die bis dahin gezeigte\nhartnäckige Weigerung der Antragsgegnerin bei einer Klärung ihrer Versorgungsanrechte\nbegründet hat, hat das Amtsgericht dagegen mit Beschluss vom 07.03.2001 zurückgewiesen.\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde ist unzulässig.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts,\nmit der die Abtrennung einer Folgesache nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt wurde, wird in\nRechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (Zulässigkeit verneinend\nu.a.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 98; 1978, 362; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 433; OLG Oldenburg,\nOLGR 2000, 202 f; OLG Dresden, FamRZ 1994, 1121; OLG Hamburg, MDR 1978, 148, m.w.N.; OLG Hamm\n- 6. FamS -, FamRZ 1979, 724 = NJW 1979, 1309; FamRZ 1993, 984 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1986,\n1011; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1121; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht,\n§ 628 ZPO Rz. 16; Zöller/Philippi, ZPO, Rz. 11, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,\nZPO, 58. Aufl., § 628 Rz 9 f; Zulässigkeit bejahend\ndagegen: u. a. OLG Hamm  1. FamS -, FamRZ 1978, 811; OLG Hamm - 4. FamS -, FamRZ 1977, 811;\nFamRZ 1986, 1121 = NJW-RR 1987, 986; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1979, 62; OLG Dresden - 11. FamS -,\nBeschluß v. 4. 3. 1996 - 11 WF 316/95 -, nicht veröffentlicht; MünchKomm/Klauser,\nZPO, § 628 Rz. 19; Rolland, 1. EheRG, § 628 ZPO Rz. 15; Schwab/Maurer, Handbuch des\nScheidungsrechts, 4. Aufl., Teil I Rz. 396;). \n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDer Senat folgt insoweit der erstgenannten Auffassung.\n\n12\n\nNach § 567 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich\nvorsieht oder die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung eines \"das Verfahren\nbetreffenden Gesuches\" darstellt. Beides ist hier nicht der Fall.\n\n13\n\nDie Vorschriften der §§ 622 ff ZPO eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit\ngegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgesache. Der Antrag, die Ehe nach Abtrennung\neiner Folgesache zu scheiden, stellt weiterhin auch kein \"das Verfahren betreffendes\nGesuch\" i.S.d. § 567 Abs. 1 ZPO dar. Die Entscheidung über eine Abtrennung\nvon anhängigen Folgesachen ist vom Familiengericht von Amts wegen zu treffen und steht\n wie auch der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 628 ZPO zeigt (\"Das\nGericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine\nFolgesache stattgeben....\")  im Ermessen des Gerichts, ein entsprechender\nAntrag einer Partei stellt daher lediglich eine Anregung dar (OLG Oldenburg, OLGR 200,\n202 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGR 1998, 433; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 167 = FamRZ 1994,\n1121; Zöller/Philippi, ZPO-Komm., 22. Aufl., § 628 Rz. 11; Borth in Musielak, Komm.\nzur ZPO, 1999, § 628 Rz. 15; Sedemund/Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht, ZPO,\n3. Aufl., § 628 Rz. 16). \n\n14\n\nAuch der besondere Charakter als Ermessensentscheidung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens\nrechtfertigt nicht die Anfechtbarkeit einer die Abtrennung verweigernden Entscheidung des\nGerichts (OLG Oldenburg, aa0. m.w.N.) Die Verweigerung der Abtrennung einer\nScheidungsfolgesache bedeutet nur, daß der vom Gesetzgeber in § 623 ZPO\ngrundsätzlich angeordnete Scheidungsverbund beibehalten wird. Der Antragsteller wird\ndurch eine Ablehnung im Vergleich zu seiner Ausgangssituation danach nicht schlechter gestellt.\nDie Ablehnung der Abtrennung verletzt zudem auch keine Rechte des Antragstellers, da kein\nAnspruch auf die Auflösung des Verbundverfahrens besteht.\n\n15\n\nSchließlich liegt auch kein Fall eines – nach § 252 ZPO anfechtbaren\n- Verfahrensstillstandes vor. Das Familiengericht betreibt erkennbar entsprechend § 623\nAbs. 1 ZPO den Abschluss des Verfahrens als ganzes, indem es die Antragsgegnerin mit Beschluss\nvom 12.01.2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.01.2001 zur Auskunftserteilung\nverurteilt und auf Antrag des Antragstellers mit weiterem Beschluß vom 22.03.2001 gegen\ndie Antragsgegnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht\nbeigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet hat.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-18/11-wf-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-05-18/11-wf-140-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301959","retrieved":"2026-07-09 03:27:36.834735+00:00"}}