{"status":"available","doknr":"OLD302498","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0315.35W15.00.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"35 W 15/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird abgeändert.\n\nDer Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässig.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten nach einem Beschwerdewert von 2.000,00 DM auferlegt.\n\nDie weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Klägerin vermittelt Bauspar- und Versicherungsverträge sowie Kredite und Kapitalanlagen,\nund sie ist außerdem als Immobilienmakler tätig. Der Beklagte war bei der Klägerin als\nHandelsvertreter beschäftigt, und zwar zunächst nebenberuflich aufgrund des Mitarbeitervertrages\nvom 01./28.09.1998. Im März 1999 hat er eine Nachtragsvereinbarung unterzeichnet, nach der er auf der\nGrundlage des bereits abgeschlossenen Mitarbeitervertrages in Zukunft hauptberuflich tätig werden sollte.\nDie Vertragsbeziehung ist aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 27.06.1999 zum 31.07.1999 beendet\nworden. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die\nnach ihrem Vortrag nicht ins Verdienen gebracht worden sind.\n\n5\n\nDas Landgericht hat sich mit dem angefochtenen Beschluß für sachlich unzuständig erklärt\nund den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt,\nder Beklagte sei für die Klägerin hauptberuflich als Handelsvertreter tätig gewesen. Die\nZuständigkeit des Arbeitsgerichts sei gegeben, weil sein Einkommen geringer gewesen sei als 2.000,00 DM\nmonatlich und weil er als Einfirmenvertreter anzusehen sei. Eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen\nsei ihm wegen des im Vertrag vereinbarten Konkurrenzverbots nicht möglich gewesen.\n\n6\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung\nsie im wesentlichen vorträgt, der Beklagte habe unter Berücksichtigung der gezahlten\nProvisionsvorschüsse monatlich mehr als 2.000,00 DM erhalten. Er sei nicht als Einfirmenvertreter\neinzustufen, da ihm die Möglichkeit offengestanden habe, weitere Vertretungen zu übernehmen. Der\nBeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die\nZuständigkeit des Arbeitsgerichts liegen nicht vor.\n\n9\n\nNach § 5 III ArbGG i.V.m. § 92 a HGB ist das Arbeitsgericht für die Entscheidung\nvon Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zuständig, wenn der Handelsvertreter\nals Einfirmenvertreter tätig geworden ist und wenn er in den letzten sechs Monaten vor Klageerhebung\nnicht mehr als 2.000,00 DM monatlich an Vergütung erhalten hat. Die Voraussetzungen für diese\nZuständigkeitsregelungen sind hier nicht erfüllt, weil der Beklagte nicht als Einfirmenvertreter\neingestuft werden kann.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDer Ansicht des Beklagten, ein Versicherungsvertreter sei nach der Regelung in § 92 a II HGB\nimmer als Einfirmenvertreter anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Die vorgenannte Regelung weitet nämlich\nnur die Vorschrift des § 92 a I HGB, die auch für Versicherungsvertreter gilt, auf\nMehrfirmenversicherungsvertreter aus, wenn die vertretenen Versicherungsunternehmen in einem Konzern oder\neiner Organisationsgemeinschaft verbunden sind und die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem\neinen Versicherer im Zweifel auch zur Beendigung der Verträge mit den anderen Versicherern führt\n(Hopt, HGB, § 92 a, Rn. 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, weil der Beklagte\nallein für die Klägerin tätig gewesen ist und mit dieser in Vertragsbeziehungen gestanden hat.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nEin Handelsvertreter ist dann Einfirmenvertreter, wenn es ihm vertraglich untersagt ist, für weitere\nUnternehmen tätig zu werden. Das war hier nicht der Fall. Zwar ist dem Beklagten in Nr. 7.2 des\nMitarbeitervertrages eine Konkurrenztätigkeit untersagt worden. Damit sind aber noch nicht die\npersönlichen Voraussetzungen des § 92 a I, 1 HGB erfüllt. Dem Handelsvertreter wird\ndamit nämlich nur das ausdrücklich untersagt, was er nach allgemeinen Regeln von vornherein\nnicht tun durfte (LAG Düsseldorf BB 1956, 593; MünchKomm (v. Hoyningen-Hoene), HGB, § 92\na, Rn. 11; Hopt, HGB, § 92 a, Rn. 3).\n\n14\n\nDer letzte Satz in Absatz 1 der Regelung in Nr. 7.2 des Mitarbeitervertrages, der lautet: Dem\nMitarbeiter ist nicht gestattet, Produkte zu vermitteln, die nicht in die Provisionsliste und/oder dem\nProduktplan des AWD enthalten sind, engt die Tätigkeitsmöglichkeit des Handelsvertreters nicht\nüber das Konkurrenzverbot hinaus weiter ein und untersagt ihm nicht, überhaupt andere Produkte\nzu vermitteln. Durch diese Klausel wird lediglich nochmals klargestellt, daß der Handelsvertreter im\nRahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nur die von dieser geführten Produkte anbieten\ndarf und keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen. Es handelt sich um eine Klarstellung des\nKonkurrenzverbots. Über die Möglichkeit des Handelsvertreters, darüber hinaus z.B.\nandere Waren anzubieten, die nicht unter das Konkurrenzverbot fallen, besagt die Klausel nichts.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nAls Einfirmenvertreter gelten auch diejenigen Handelsvertreter, denen es zwar vertraglich nicht untersagt\nist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, denen dies aber nach Art und Umfang der von ihnen\nverlangten Tätigkeit nicht möglich ist. Ausschlaggebend ist insoweit die vom Handelsvertreter nach\ndem Vertrag verlangte Tätigkeit, wobei zu fragen ist, ob für einen durchschnittlich befähigten\nund voll arbeitsfähigen Handelsvertreter die Möglichkeit besteht, für weitere Unternehmer\ntätig zu werden (MünchKomm, a.a.O., § 92 a, Rn. 12; Küstner/Thume,\nAußendienstrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Rn. 228).\n\n17\n\nDaß dem Beklagten rein faktisch eine andere Tätigkeit als diejenige für die Klägerin\nnicht möglich war, läßt sich nicht feststellen. Daß es  wie der Beklagte behauptet \nnicht üblich ist, daß ein Versicherungsvertreter auch versicherungsfremde Produkte vertreibt, besagt\n entgegen der Ansicht des Beklagten  in diesem Zusammenhang nichts. Abzustellen ist nicht auf die\nÜblichkeit, die in vielen Fällen in Richtung Spezialisierung führen wird, sondern auf die\nrein tatsächliche Möglichkeit, eine weitere Tätigkeit auszuüben. Im zu entscheidenden\nFall hätte der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin in allen Bereichen als Handelsvertreter\narbeiten können, solange es sich nicht um Konkurrenzprodukte zu den von der Klägerin angebotenen\nProdukten gehandelt hätte. Daß der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht\nhat, ist für die zu entscheidende Frage unerheblich.\n\n18\n\nDaß die Arbeitskraft des Beklagten durch die Tätigkeit für die Klägerin in so einem\nUmfang in Anspruch genommen worden ist, daß ihm deshalb keine Zeit geblieben ist, um neben seiner\nTätigkeit für die Klägerin für einen anderen Unternehmer noch als Handelsvertreter zu\narbeiten, ist weder aus dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zu entnehmen, noch\nwerden entsprechende Behauptungen vom Beklagten aufgestellt. Der in dem Vertrag aufgeführte\nPflichtenkatalog für den Handelsvertreter ist nicht so umfassend ausgestaltet, daß allein durch\ndie Tätigkeit für die Klägerin offensichtlich die Arbeitskraft des Handelsvertreters voll\nausgeschöpft worden ist.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nAuf die Frage, welche Vergütung der Beklagte erhalten hat, kommt es somit nicht an, weil die\nZuständigkeit des Arbeitsgerichts schon aus einem anderen Grund zu verneinen ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-03-15/35-w-15-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-03-15/35-w-15-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302498","retrieved":"2026-07-09 03:28:24.751722+00:00"}}