{"status":"available","doknr":"OLD302799","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0215.23W616.00.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"23 W 616/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer der Klägerin von dem Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 2.689,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 2000 festgesetzt.\n\nDer Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert bis zu 600,00 DM.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11\nAbs. 1 RpflG) ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Klägerin ist durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß beschwert. Zwar\nist ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Oktober 2000 dahin auszulegen, daß sie eine\nKostenerstattung nur in Höhe von 2.689,23 DM abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer\nvon 370,93 DM, also in Höhe von 2.318,30 DM nebst Zinsen begehrt hat. Denn sie hat\nim Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, so\ndaß die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei. \n\n4\n\nDer im angefochtenen Beschluß festgesetzte Betrag von 2.318,30 DM nebst Zinsen\nentsprach somit dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin. Dennoch ist sie durch den\nBeschluß beschwert, weil der Rechtspfleger über die Festsetzung von Umsatzsteuer\nabschlägig entschieden hat, obwohl ein dahingehender Antrag fehlte. Er hat die Umsatzsteuer\nausdrücklich abgesetzt, wobei er durch die Bezugnahme auf einen Beschluß des Senats\ndeutlich gemacht hat, daß er insoweit in der Sache befinden wollte. Diese Entscheidung\nbeschwert die Klägerin, weil sie einem Antrag auf Nachfestsetzung der Umsatzsteuer entgegenstehen\nkann. Der die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eröffnende Beschwerdewert von mehr\nals 100,00 DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist somit erreicht.\n\n5\n\nIm Beschwerdeverfahren begehrt die Klägerin nicht nur die Aufhebung der Absetzung der\nUmsatzsteuer, sondern beantragt, entgegen dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom\n12. Oktober 2000 im Wege der Nachfestsetzung Umsatzsteuer in Höhe von 370,93 DM\nfestzusetzen. Es ist sachdienlich, daß der Senat über die Nachfestsetzung mitentscheidet,\nweil hierdurch keine weiteren Kosten entstehen. \n\n6\n\nDer Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer ist gemäß § 104\nAbs. 2 S. 3 ZPO begründet. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen\ngenügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als\nVorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren\nabgegeben. Die Erklärung kann nicht als ausnahmsweise unbeachtlich angesehen werden.\nMit ihrem Schriftsatz vom 22.01.2001 hat die Klägerin die fehlende Möglichkeit\nzum Vorsteuerabzug nunmehr in ausreichend nachvollziehbarer Weise begründet.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung\ndes Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-02-15/23-w-616-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-02-15/23-w-616-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302799","retrieved":"2026-07-09 03:28:51.993992+00:00"}}