{"status":"available","doknr":"OLD302872","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2001:0208.4AUSL629.97.10.01.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"4 Ausl. 629/97 (10/01)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie ... Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des gemischten\nGeschworenengerichts ... vom 11. März 1992, durch das der Verfolgte wegen \"unzüchtiger Handlungen\nmit einer unter 16 Jahre alten Person und Förderung der willentlichen Entweichung einer Minderjährigen\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden ist.\n\n3\n\nDurch Beschluss vom 30. Juni 1999, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat\nden damaligen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls\nabgelehnt.\n\n4\n\nZwar war der Senat der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Auslieferung nicht von vornherein\nunzulässig sei, gefolgt, hatte jedoch damals einen Haftgrund i.S.d. §15 Abs. 1 Nr. 1 IRG\nnicht für gegeben erachtet und mit dem Bemerken, dass die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht\ngeboten sei, um die weitere Durchführung des Auslieferungsverfahrens und die Auslieferung des Verfolgten\nsicherzustellen, dazu folgendes ausgeführt:\n\n5\n\n\"Der Verfolgte hat zwar im Jahre 1977 in Kenntnis des gegen ihn dort anhängigen Verfahrens ... verlassen\nund lebt seitdem in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat hier im Jahre 1984 eine Deutsche geheiratet, mit der er drei\nKinder im Alter von 15, 11 und 4 Jahren hat. Er hat seit vielen Jahren eine feste Arbeitsstelle und lebt mit seiner\nFamilie seit mehr als 10 Jahren in ... Ihm ist auch zumindest seit seiner Verhaftung am 8. Dezember 1997 bekannt,\ndass die griechischen Behörden seine Auslieferung betreiben. Gleichwohl hat er offensichtlich nichts unternommen,\num unterzutauchen oder sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, wohin sich der\nVerfolgte angesichts seiner festen sozialen Bindungen zu seinem Wohnort und seiner Familie begeben sollte, zumal er in\nsein Heimatland ... wo auch noch Verwandte von ihm wohnen, sicher nicht fliehen und dort untertauchen wird.\n\n6\n\nHinzu kommt, dass derzeit ungewiss ist, in welcher Form die griechischen Behörden das Auslieferungsersuchen\nweiter betreiben werden, zumal sie die förmlichen Auslieferungsunterlagen bislang nicht vollständig\nübermittelt haben und es zudem mehr als ein Jahr gedauert hat, bis sie der Bitte der Generalstaatsanwaltschaft um\nÜbersendung des Urteils vom 11. März 1992 nachgekommen sind.\"\n\n7\n\nDieser Senatsbeschluss ist dem Verfolgten über seine damaligen Beistände sowie den griechischen Behörden\nüber die Generalstaatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt im Juli 1999 bekannt gemacht worden. Für den Fall,\ndass das Auslieferungsersuchen weiter betrieben werden sollte, wurden die griechischen Behörden bereits damals gebeten,\nförmlich um die Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen, was bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen war.\n\n8\n\nNachdem über ein Jahr lang daraufhin keinerlei Reaktion der ... Behörden erfolgt war, hat die\nGeneralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2000 über das Bundeskriminalamt erneut nachfragen lassen,\nob eine Auslieferung überhaupt noch erwünscht sei.\n\n9\n\nDaraufhin teilte Interpol ... am 12. November 2000 mit, dass die Staatsanwaltschaft in ... gebeten worden sei, die\nAuslieferungsunterlagen auf dem diplomatischen Wege zu übersenden und bat zudem umgehend um Mitteilung, ob der\nVerfolgte zwischenzeitlich festgenommen werden konnte und im positiven Fall das Festnahmedatum bekanntzugeben. Mit\nVerbalnote der ... Botschaft vom 18. Dezember 2000, die an das Auswärtige Amt gerichtet ist, haben die ...\nBehörden sodann unter Beifügung der Auslieferungsunterlagen um die Auslieferung des Verfolgten nach ...\nersucht.\n\n10\n\nDaraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr den Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls beantragt.\nAuch diesem Antrag vermochte der Senat derzeit nicht zu entsprechen.\n\n11\n\nIm Grunde hat sich die Sachlage gegenüber derjenigen, wie sie zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 30. Juni\n1999 bestanden hat, nicht verändert. Der Verfolgte hat auch weiterhin in Kenntnis des gegen ihn betriebenen\nAuslieferungsverfahrens offenbar nichts unternommen, um unterzutauchen oder sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen.\nAuch wenn er Kenntnis davon erlangen sollte, dass die ... Behörden nunmehr förmlich um seihe Auslieferung\nersucht haben, besteht nach Auffassung des Senats zumindest derzeit kein Haftgrund i.S.d. §15 Abs. 1\nNr. 1 IRG.\n\n12\n\nAbgesehen davon, dass bislang weder eine Anhörung des Verfolgten nach §28 IRG erfolgt ist und demzufolge\nauch über die Zulässigkeit der Auslieferung, falls dies erforderlich werden sollte, noch nicht entschieden worden\nist, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles und der bislang gezeigten zögerlichen und\nschleppenden Behandlung der Sache durch die ... Behörden zumindest fraglich, ob selbst nach einer Inhaftierung des\nVerfolgten der Vorgang seitens der griechischen Behörden mit dem erforderlichen Nachdruck bearbeitet werden\nwürde.\n\n13\n\nIn diesem Fall wäre auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft berührt, wobei auch\nzu berücksichtigen ist, dass die ... Behörden von dem ihnen übermittelten Inhalt des genannten\nSenatsbeschlusses vom 30. Juni 1999 offenbar nicht hinreichend Kenntnis genommen haben und zum Teil davon ausgegangen\nwaren, der Verfolgte befinde sich bereits in Haft oder müsse noch gesucht werden. Gleichwohl sind weitere\nTätigkeiten aber erst nach deutlicher Erinnerung und erneuter Mitteilung des Sachstandes durch die\nGeneralstaatsanwaltschaft erfolgt.\n\n14\n\nNach alledem war der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls abzulehnen.\n\n15\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen\nSchutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche\nWeiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-02-08/4-ausl-629-97-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-02-08/4-ausl-629-97-10-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302872","retrieved":"2026-07-09 03:28:58.769762+00:00"}}