{"status":"available","doknr":"OLD303909","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2000:1017.1VOLLZ.WS154.00.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"1 Vollz (Ws) 154/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1)\n\nDie Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.\n\n2)\n\nDie Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473\n\nAbs. 1 StPO).\n\n1\n\nZusatz: \n\n 2\n\n1)\n\n 3\n\nDie im Rahmen der Rechtsbeschwerde - routinemäßig - gestellten Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter des Senats sind unzulässig, da es an einem Tatsachenvortrag mangelt. Auf die Rechtsfolgen solcher Befangenheitsanträge ist der Betroffene in einer Vielzahl von Verfahren bereits hingewiesen worden. Einer Begründung bedarf es deshalb nicht mehr.\n\n 4\n\n2)\n\n 5\n\nDem Betroffenen fehlt es nach seiner Verlegung in die JVA Aachen ersichtlich an der erforderlichen Beschwer. Damit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Seine pauschale Behauptung, die Aufnahme von Widersprüchen zu Protokoll der Vollzugsgeschäftsstelle könne ihm auch seitens der JVA Aachen verweigert werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n 6\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n 7\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW kann der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten der Behörde eingelegt werden. Gestattet das Gesetz aber auch die Erklärung zu Protokoll, dann ist die Geschäftsstelle grundsätzlich zur Entgegennahme der Erklärung und zur Aufnahme eines Protokolls hierüber auch verpflichtet (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Düsseldorf NJW 88, 1923). Der Betroffene darf deshalb in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, den Rechtsbehelf selbst schriftlich einzulegen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich das Ersuchen um Aufnahme eines Protokolls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt und nur noch der Beschäftigung der jeweiligen Dienststelle dient.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-10-17/1-vollz-ws-154-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-10-17/1-vollz-ws-154-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303909","retrieved":"2026-07-09 03:30:42.093086+00:00"}}