{"status":"available","doknr":"OLD306266","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:1215.12UF284.99.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"12 UF 284/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Kostenantrag der Kläger wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe: \n\n2\n\nDie Kläger haben einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit einem Klageentwurf für eine\nUnterhaltsklage bei Gericht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1999 wurde\nihnen für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach der Bewilligung erklärten\nsie den Rechtsstreit für erledigt und beantragten, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten\naufzuerlegen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgerichts - Familiengericht - festgestellt,\ndaß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und hat die Kosten des Rechtsstreits der\nBeklagten auferlegt. Mit der gemäß § 91 a II ZPO zulässigen Beschwerde wendet\ndie Beklagte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Kostenantrag der\nKläger zurückzuweisen. Da entsprechend dem Antrag der Kläger nur ein Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und eine Klageschrift der Beklagten nicht zugestellt\nwar, lag ein Prozessrechtsverhältnis noch nicht vor, so daß eine Kostenentscheidung\ngemäß § 91 a ZPO nicht getroffen werden konnte. Im Einzelnen:\n\n4\n\nDa die Klage nicht zugestellt war, ist die Sache nicht rechtshängig geworden\n(§§ 253 I, 261 I ZPO), so daß ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien\nnicht entstanden ist. Soweit die Parteien und ihre Rechtsanwälte in dem Prozesskostenhilfeverfahren\ntätig geworden sind, gilt § 118 I S. 4 ZPO, wonach der jeweiligen Gegenpartei entstandene Kosten\nnicht zu erstatten sind. Mangels eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Prozessrechtsverhältnises\nlag auch kein \"Rechtsstreit in der Hauptsache\" i. S. von § 91a I S. 1 ZPO vor, der von\nden Parteien mit der in dieser Gesetzesbestimmung normierten prozessualen Folge übereinstimmend\nfür erledigt erklärt werden konnte. (KG, MDR 1967, 133; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO,\n57. Aufl. Rdn 53 zu § 919; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 58 zu § 919, Stichwort\n\"Prozeßkostenhilfeverfahren\"). Es bestand damit auch keine Rechtsgrundlage für eine\nEntscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO darüber, wie unter Billigkeitsgesichtspunkten\ndie bis dahin - im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen - Kosten des dann doch nicht zur Entstehung\ngelangten Rechtsstreits zu verteilen sind.\n\n5\n\nDer angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und der Kostenantrag der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n6\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. § 127 IV ZPO entsprechend).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-15/12-uf-284-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-15/12-uf-284-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306266","retrieved":"2026-07-09 03:34:10.662764+00:00"}}