{"status":"available","doknr":"OLD306326","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:1208.12U19.99.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"12 U 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 17.11.1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beschwer der Klägerin erreicht die Revisionssumme nicht.\n\n1\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch oder Schadensersatzanspruch wegen\nNichterfüllung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1, erster Halbsatz VOB/B zu. \n\n6\n\na)\n\n7\n\nEntgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ist zwischen den Parteien kein Werkvertrag über die\nVerlegung von Versorgungsleitungen bei dem Bauvorhaben \"Neubau eines Mischwasserkanals\" in der Straße D\nin T zustande gekommen.\n\n8\n\nDas Angebot der Beklagten vom 15.04.1997 über das Verlegen von Versorgungsleitungen zum Preis von\n70.380,01 DM zzgl. Mehrwertsteuer war bereits erloschen, als die Klägerin ihr am 7.5.1997 den Zuschlag\nfür die Verlegungsarbeiten erteilte. Zumindest war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt an ihr Angebot gebunden.\nDie Klägerin war zudem nicht berechtigt, die Beklagte an ihrem Angebot festzuhalten, da sie die unklare\nAusschreibung zu vertreten hatte. Die Stadt T hatte den Auftrag für den Bau des Mischwasserkanals in der\nStraße D zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vergeben. Die nachfolgende Übergabe des Teilauftrags der\nKlägerin an die Beklagte konnte gegen den Willen der Beklagten nicht mehr wirksam vorgenommen werden. \n\n9\n\nDie Beklagte hatte nämlich unter dem 15.4.1997 sowohl die Verlegung der Gas-, Wasser- und Stromleitungen\nals auch die erforderlichen Tiefbauarbeiten zum Bau eines neuen Mischwasserkanals in der Straße D in T\nangeboten. Die Klägerin mußte diese Angebote als Gesamtangebot auffassen mit der Folge, daß der Auftrag für\ndie Verlegung der Versorgungsleitungen und den Bau des Mischwasserkanals nur einheitlich vergeben werden\nkonnte. Dies entspricht dem in § 4 Nr. 1 VOB/A zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken der einheitlichen Übergabe\nund Ausführung von Bauleistungen, die einem Gewerbezwei zuzuordnen sind.\n\n10\n\nBei der Auslegung der Angebote der Beklagten ist die gemeinsam von der Stadt T und der Klägerin durchgeführte\nAusschreibung der Arbeiten zugrundezulegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschreibung im Vergabeverfahren\nnach der VOB/A. Bei einer solchen Ausschreibung ist Grundlage der Auslegung der objektive Empfängerhorizont\nder potentiellen Bieter, wobei dem Wortlaut besondere Bedeutung zukommt, weil die Ausschreibung auf das\nmöglichst einheitliche Verständnis des Empfängerkreises hin zu formulieren ist (§ 9 Nr. 1 VOB/A), um so\neinen gleichen und fairen Wettbewerb der Bieter zu gewährleisten (BGH NJW-RR 1993, 1109, 1110 = BauR 1993,\n595, 596). Daneben sind auch die Umstände des Einzelfalles, z.B. die konkreten Verhältnisse des Bauwerks,\ndie Verkehrssitte sowie Treu und Glauben zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1994, 1108, 1109 = BauR 1994, 625,\n626); OLG Düsseldorf OLGR 1998, 257, 258). \n\n11\n\nAus der Sicht der potentiellen Bieter war die Ausschreibung der Tiefbauarbeiten zum Bau eines neuen\nMischwasserkanals und der Verlegung der Versorgungsleitungen zumindest mehrdeutig. Sie konnte so verstanden\nwerden, daß die Arbeiten einheitlich vergeben werden sollten, der Erklärungsempfänger also nicht mit einer\ngetrennten Auftragsvergabe rechnen mußte. \n\n12\n\naa)\n\n13\n\nIn den beiden regionalen Tageszeitungen von T erfolgte nur eine öffentliche Ausschreibung für das\ngesamte Bauvorhaben. In den Submissionsanzeigen war kein Hinweis auf eine getrennte Auftragsvergabe enthalten.\nEs heißt dort lediglich: \n\n14\n\n\"Die Stadt T - das Tiefbauamt - beabsichtigt, in Auftragsverwaltung der X GmbH, E einen neuen\nMischwasserkanal in der Straße D zu verlegen. \n\n15\n\nDie Leistungen bestehen im wesentlichen aus: \n\n16\n\n1900 m3 Bodenaushub Klasse 3-6\n\n17\n\n442 m Steinzeugrohre DN 300\n\n18\n\n49 m Stahlbetonrohre DN 500\n\n19\n\n1050 qm Straßenwiederherstellung\n\n20\n\n(Gas-, Wasser-, Stromleitungen für Stadtwerke).\"\n\n21\n\nDie Bieter konnten die gesamten Ausschreibungsunterlagen gegen Zahlung einer Gebühr von 30,00 DM\nvom Tiefbauamt der Stadt T anfordern. Eine gesonderte Anforderung der Unterlagen für die Verlegung der\nVersorgungsleitungen von der Klägerin war offensichtlich nicht möglich. \n\n22\n\nWeiterhin wurde für die Öffnung der Angebote ein gemeinsamer Termin bestimmt, nämlich der 16.4.1997,\n11.00 Uhr.\n\n23\n\nbb)\n\n24\n\nDer Bieter, der die Ausschreibungsunterlagen vom Tiefbauamt der Stadt T angefordert hatte, erhielt\nzwar eine Aufforderung der Stadt T zur Abgabe eines Angebots über die Ausführung von Tiefbauarbeiten\nsowie eine Aufforderung der Klägerin zur Abgabe eines Angebots über das Verlegen der Versorgungsleitungen,\nwobei jeder Anforderung ein gesondertes Leistungsverzeichnis beigefügt war. Auf dem Deckblatt der\nAngebotsunterlagen war aber lediglich die Stadt T als Auftraggeber bezeichnet. Zudem war eine\nGesamtangebotssumme genannt, und es\nwar eine Spalte für einen \"Nachlaß Gesamtangebot der Stadt T\" vorgesehen. \n\n25\n\ncc)\n\n26\n\nDie Klägerin führte keine gesonderte Vergabeverhandlung für die von ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten\ndurch. In der Verdingungsverhandlung des Tiefbauamtes der Stadt T vom 16.04.1997 wurden die Endbeträge\nbei Angebotsöffnung verlesen. Dabei wurde bezüglich des Angebots der Beklagten lediglich die Gesamtangebotssumme\nvon 550.509,01 DM genannt.\n\n27\n\ndd)\n\n28\n\nUnerheblich ist, daß aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich war, daß die Vergabe der Aufträge für\ndie Tiefbauarbeiten zum Bau eines neuen Mischwasserkanals und für das Verlegen der Versorgungsleitungen\ndurch 2 verschiedene Auftraggeber erfolgen sollte und die in Auftrag gegebenen Arbeiten dementsprechend auch\ngetrennt abgerechnet werden sollten. Denn ein einheitliches Rechtsgeschäft kann auch bei mehreren Auftraggebern\nangenommen werden. Wenn die Parteien bei Vertragsschluß nicht ausdrücklich eine Vereinbarung über die Einheit\naller Leistungen getroffen haben, ist im Wege der Auslegung festzustellen, ob nach den Vorstellungen der\nVertragschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern \"miteinander stehen und fallen\"\nsollen (BGH NJW 1990, 3011; BGH NJW 1988, 406). Ausreichend ist, daß der Einheitlichkeitswille bei einer\nder Parteien vorhanden, dies der anderen Partei erkennbar ist und von ihr vorbehaltlos hingenommen wird.\nIndiz für einen Willen zur rechtlichen Einheit und nicht nur zur wirtschaftlichen Verknüpfung ist die\nAnzahl der verwendeten Vertragsurkunden. Ein Einheitlichkeitswille ist immer dann zu vermuten, wenn die\nTeilleistungen in einer Vertragsurkunde niedergelegt sind.\n\n29\n\nEin derartiger Einheitlichkeitswille ist im vorliegenden Fall zu vermuten. Wie bereits ausgeführt, gab\ndie Beklagte auf dem von der Stadt T übersandten Angebotsblankett ein Gesamtangebot für die\nTiefbauarbeiten zum Bau eines neuen Mischwasserkanals und für das Verlegen der Versorgungsleitungen ab.\nDabei kalkulierte sie die Angebotspreise auf der Basis, daß sie beide Aufträge erhielt. Das war auch für\ndie Klägerin erkennbar. Denn in dem Leistungsverzeichnis der Klägerin war z.B. keine Position für das\nAufstellen eines Gerätecontainers sowie von Baucontainern für die Bauarbeiter enthalten. Die Kosten für\nBaustelleneinrichtung waren lediglich im Leistungsverzeichnis der Stadt T aufgeführt. Dementsprechend\nkalkulierte die Klägerin die Kosten für die Baustelleneinrichtung nur bei dem Angebot der Stadt T. Dies\nkonnte sie aus ihrer Sicht als Empfängerin des Leistungsverzeichnisses - ohne Verstoß gegen\nSorgfaltspflichten - auch tun.\n\n30\n\nDie getrennte Auftragsvergabe und Abrechnung der Tiefbauarbeiten für den Bau des Mischwasserkanals\neinerseits und das Verlegen der Versorgungsleitung andererseits ist lediglich darauf zurückzuführen,\ndaß die Klägerin und die Stadt T selbständige juristische Personen sind. Die Klägerin ist aber auch\nnach der rechtlichen Verselbständigung weiterhin eng mit der Stadt T verflochten. Diese ist die einzige\nGesellschafterin der Klägerin. \n\n31\n\nDie Tatsache, daß die Ausschreibung für die Tiefbauarbeiten zum Bau eines neuen Mischwasserkanals\nund für das Verlegen der Versorgungsleitungen unter verschiedenen Nummern geführt und die Stadt T und\ndie Klägerin teilweise unterschiedliche Geschäftsbedingungen hatten, spricht nicht dagegen, daß letztlich\nein einheitliches Rechtsgeschäft gewollt war. \n\n32\n\nb)\n\n33\n\nSelbst wenn ein Werkvertrag über das Verlegen von Versorgungsleitungen zwischen den Parteien zustande\ngekommen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 12.060,84 DM aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.\nDenn ein Erstattungsanspruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B setzt voraus, daß der Auftraggeber die\nschriftliche Kündigung des Vertrages erklärt hat (§ 8 Nr. 5 VOB/B) und er den noch nicht vollendeten\nTeil der Arbeiten nach Entziehung des Auftrages durch einen Dritten hat ausführen lassen. Die\nEinhaltung der Schriftform ist zwingend, d.h. sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die rechtlichen\nFolgen einer Kündigung (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 8 Rdnr. 148 f. m.w.N.). Wird die\nSchriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung gemäß § 125 S. 2 BGB nichtig. Die Klägerin hat nicht\ndargelegt, daß sie die schriftliche Kündigung des Vertrages erklärt hat, bevor sie die Arbeiten durch\ndie Firma K GmbH ausführen ließ. Mit Schreiben vom 02.06.1997 teilte sie der Beklagten lediglich\nnachträglich mit, daß sie den Auftrag inzwischen wegen der Dringlichkeit an eine Drittfirma\nvergeben habe. \n\n34\n\n2.\n\n35\n\nWeiterhin steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 326 Abs. 1 BGB zu.\nDa hier § 8 Nr. 3 VOB anwendbar ist, ist ein Anspruch aus § 326 BGB ausgeschlossen (vgl. Ingenstau/Korbion,\na.a.O. vor B §§ 8 und 9 Rdnr. 22 f.). Nach der \"Anlage zum Angebot über die Ausführung von Tiefbauarbeiten\nfür die T GmbH\" sollten der Ausführung der Baumaßnahme, dem Aufmaß und der Abrechnung die Richtlinien der\nVOB/B zugrunde liegen, sofern in dem Leistungsverzeichnis nichts besonderes vorgeschrieben war. Damit hat\ndie Klägerin in ihren Vertragsbedingungen im Zweifel auf die Regelung der VOB/B zu den Ausführungsfristen\nin § 5 Nr. 4 VOB/B und auf die Rechtsfolgen nach § 8 Nr. 3 VOB/B verwiesen. Die besonderen\nVertragsbedingungen der Klägerin enthalten keine Sonderregelungen über Ausführungsfristen und die\nRechtsfolgen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert. Der Hinweis auf die Geltung\nder VOB/B reicht für die Einbeziehung in den Vertrag aus, da die Parteien Vollkaufleute sind. \n\n36\n\nNach alledem war das angefochtene Grundurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n37\n\n3.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 269 Abs. 3 ZPO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-08/12-u-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-08/12-u-19-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306326","retrieved":"2026-07-09 03:34:16.750794+00:00"}}