{"status":"available","doknr":"OLD306471","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:1119.12U92.99.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"12 U 92/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 23.03.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.\n\nAuf die unständige Anschlußberufung der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr über den ausgeurteilten Betrag hinaus durch die Beseitigung der mangelhaften Abdichtung der Balkonkragplatten, die unsachgemäßen Anschlüsse der Wind- und Dampfsperren an den Dachflächenfenstern und die Mangelhaftigkeit des Außenputzes des Mehrfamilienhauses I-Straße in S entstehen werden.\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 7,55 % und der Beklagte zu 92,45 %.\n\nDie durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt der Streithelfer selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beschwer der Beteiligten erreicht die Revisionssumme nicht.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, die unselbständige Anschlußberufung\nder Klägerin ist begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Klägerin kann vom beklagten Architekten entsprechend der landgerichtlichen Verurteilung über\nden bereits vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von\n15.225,00 DM hinaus Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 39.002,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n25.02.1999 wegen fehlerhafter Bauüberwachung im Rahmen der Errichtung des Mehrfamilienhauses in S\nin den Jahren 1993/1994 verlangen. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag ergibt sich aus der\nDifferenz der vom Sachverständigen E festgestellten Beseitigungskosten in Höhe von brutto 60.900,00 DM\nabzüglich der Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 15.225,00 DM abzüglich der\nEinbehalte der Klägerin von den Rechnungen der Fa. X in Höhe von 3.232,93 DM und des Streithelfers in\nHöhe von 3.439,17 DM.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDer Anspruch folgt aus § 635 BGB. Der Beklagte war von der Klägerin mit der Planung und der\nBauüberwachung beauftragt worden. Der Verpflichtung zur Objektüberwachung ist er nur mangelhaft\nnachgekommen, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen E, die von der Haftpflichtversicherung\ndes Beklagten anerkannt worden sind, ergibt. Ein Architekt muß grundsätzlich die Arbeiten der an der\nBaustelle tätigen Unternehmer und Handwerker gezielt überwachen, um zu erreichen, daß das Bauwerk frei\nvon Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Der Sachverständige E hat in seinem im\nBeweissicherungsverfahren 1 OH 13/95 Landgericht Bochum erstatteten Gutachten vom 21.03.1998 die\nvon der Klägerin beanstandeten Ausführungsfehler hinsichtlich der vom Dachdecker S ausgeführten\nBalkonabdichtung, dem von der Firma X ausgeführten Anschluß der Wind- und Dampfsperre an die\nDachflächenfenster und des vom Streithelfer der Klägerin angebrachten Außenputzes des Gebäudes\nfestgestellt und eine Verantwortlichkeit des Beklagten wegen fehlerhafter Bauüberwachung bejaht.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDer Beklagte kann im vorliegenden Rechtsstreit, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend\nfestgestellt hat, nicht damit gehört werden, die Feststellungen des Sachverständigen im\nBeweissicherungsverfahren seien unzutreffend, seine Verantwortlichkeit für die festgestellten\nMängel sei nicht gegeben, die vom Sachverständigen angesetzten Mängelbeseitigungskosten seien\nnicht erforderlich. Aufgrund des Schreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 04.12.1998\nist die Haftung des Beklagten dem Streit der Parteien entzogen und endgültig festgelegt worden.\nDer Beklagte ist mit den nunmehr vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen.\n\n9\n\na)\n\n10\n\nBei dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagte vom 04.12.1998 handelt es sich um\nein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Darunter versteht man einen Vertrag, der im Unterschied\nzum sogenannten konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine\nneue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes\ndadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs\nentzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der\nErklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines\nsolchen Anerkenntnisses ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten\nBeziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen\n(BGH NJW 1984, 799; 1988, 1781; 1995, 960; 1998, 1492). Die Wirkungen eines deklaratorischen\nSchuldanerkenntnisses sind ausgehend von seinem Inhalt unter Berücksichtigung des Willens der\nParteien, der Interessenlage, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der\nallgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses auszulegen\n(vgl. Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., 38. Kapitel Rdnr. 5 ff. m.w.N.).\n\n11\n\nb)\n\n12\n\nZwischen den Beteiligten bestand vor Abgabe der Erklärungen der Haftpflichtversicherung\ndes Beklagten im Schreiben vom 04.12.1998 Streit über das Bestehen der Verantwortlichkeit\ndes Beklagten wegen der von der Klägerin an ihrem Bauvorhaben gerügten Mängel. Zur Klärung\nder Streitfragen hatte die Klägerin im September 1995 ein selbständiges Beweisverfahren\ngegen den Beklagten und die beim Bau tätigen Unternehmer und Handwerker eingeleitet. Die\nBeweisfragen sind dann vom Sachverständigen E in seinem Gutachten vom 21.03.1998 beantwortet\nworden. Dieses Gutachten war Grundlage der Erklärung der Haftpflichtversicherung des Beklagten.\nDie Klägerin konnte diese Erklärungen der Haftpflichtversicherung des Beklagten nur dahin\nverstehen, daß die Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach für die drei Mängel\n(Balkonabdichtung, Wind- und Dampfsperre an den Dachflächenfenstern, Außenputz) außer Streit\ngestellt werden sollte. Das Schreiben enthält keinerlei Einschränkungen. Insbesondere wird\nnicht darauf abgestellt, daß die Zahlung eines Teilbetrages des vom Sachverständigen errechneten\nSchadens in Höhe von 60.900,00 DM aus Kulanz, unter Vorbehalt oder - wie die Berufungsbegründung\nvorträgt, zur Begrenzung eines Kostenrisikos erfolgen sollte. Es wird lediglich die unzutreffende\nRechtsauffassung geäußert, den Beklagten treffe \"lediglich eine Haftungsquote von 25 %\". Die\nKlägerin konnte und durfte deshalb davon ausgehen, daß die Haftung des Beklagten dem Grunde\nund der Höhe nach nicht mehr bestritten werden würde.\n\n13\n\nc)\n\n14\n\nDie Haftpflichtversicherung des Beklagten war im Außenverhältnis zur Klägerin gemäß § 5\nNr. 7 AHB auch bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen den Beklagten als ihren Versicherungsnehmer\nderartige Erklärungen abzugeben. Die Regulierungsvollmacht des Versicherers umfaßt auch die Abgabe\neines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (BGH VersR 1963, 33; 1970, 549; 1981, 180; OLG\nZweibrücken r + s 1996, 223; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151; Prölss/Martin/Voit,\nVersicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 158 VVG Rdnr. 2).\n\n15\n\nd)\n\n16\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Versicherers des Beklagten beträgt die Haftungsquote des\nBeklagten nicht 25 %, sondern 100 %. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 1965, 1175;\n1972, 447; 1996, 2370) haftet der Architekt dem Bauherrn bei Überwachungsfehlern gesamtschuldnerisch\nmit den Unternehmern im Außenverhältnis in voller Höhe. Ob hinsichtlich der im vorliegenden\nRechtsstreit betroffenen Mängel im Innenverhältnis zwischen Architekt und Unternehmern eine\nandere Haftungsquote anzusetzen ist, kann dahinstehen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Klägerin kann auch - wie im Wege der unselbständigen Anschlußberufung geltend gemacht\n- die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer\nSchäden im Rahmen der Beseitigung der bezeichneten Mängel verlangen. Nachdem die Haftpflichtversicherung\ndes Beklagten den vom Sachverständigen E geschätzten Beseitigungsaufwand in Höhe von 60.900,00 DM\nanerkannt und auf diesen Betrag unstreitig 15.225,00 DM gezahlt hat, ist der Beklagte verpflichtet,\nentsprechend den obigen Ausführungen zu I. und den Berechnungen des Landgerichts weitere 39.002,90 DM\nzu zahlen.\n\n19\n\nEin weitergehendes Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht\nschon deshalb, weil der Sachverständige E die Mangelbeseitigungskosten, worauf der Beklagte\nseinerseits schon in erster Instanz hingewiesen hat, nur grob unter Angabe eines Circa-Betrages\ngeschätzt hat. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie vom Sachverständigen im März 1998 geschätzten Mängelbeseitigungskosten tatsächlich höher\nausfallen werden.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Kosten des Streithelfers der Klägerin waren dem Streithelfer entsprechend § 91 ZPO selbst\naufzuerlegen. § 101 ZPO ist nicht anzuwenden. Der Beitritt des Streithelfers auf seiten der\nKlägerin war gemäß § 70 ZPO unzulässig. Nachdem der Beklagte den ausführenden Handwerkern den\nStreit verkündete hatte, ist der Streithelfer statt dem Streitverkünder dessen Gegnerin als\nStreithelfer beigetreten. Dem hat in der mündlichen Verhandlung der Beklagte als Streitverkünder\nwidersprochen. Dies hat zur Folge, daß der Beitretende ein rechtliches Interesse am Beitritt auf\nder Gegenseite dartun muß (OLG Stuttgart MDR 1970, 148). Dies folgt aus § 66 Abs. 1 ZPO. Der der\nGegenseite beitretende Streithelfer muß ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei haben,\nder er beitritt. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat ein Streithelfer dann,\nwenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine Privat- oder\nöffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Gemäß § 70 Abs. 1\nNr. 2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Interesses des Streithelfers in dem Schriftsatz, mit dem\nder Beitritt erklärt wird, erforderlich. Der Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers hat im\nSenatstermin vom 19.11.1999 lediglich das Kosteninteresse des Streithelfers hinsichtlich der\nKosten der Streithilfe angeführt. Das ist nicht ausreichend. Der Dritte muß ein rechtliches\nInteresse am Obsiegen der Partei, der er beitritt, haben. Da der Dritte hier als Gesamtschuldner\nneben den Beklagten für die von der Klägerin gerügten Mängel der Außenputzarbeiten verantwortlich\nsein soll, hat er kein rechtlich schützenswertes Interesse am Obsiegen der Klägerin in diesem\nRechtsstreit. Sein Beitritt hatte allein den rechtsmißbräuchlichen Zweck, sich\neinen Kostentitel zu verschaffen (vgl. zum Beitritt nach Vergleichsabschluß OLG Düsseldorf\nKoRspr ZPO § 101 Nr. 28). Diesem Interesse kann nicht durch eine Kostenentscheidung gemäß §\n101 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-11-19/12-u-92-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-11-19/12-u-92-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306471","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.301612+00:00"}}