{"status":"available","doknr":"OLD306568","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:1109.13UF197.99.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"13 UF 197/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen das am 9.4.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster - 40 F 24/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.3.1996 - 7 UF 427/95 - verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters jeweils folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen, und zwar zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab Fälligkeit der jeweiligen Beträge:\n\n1) für die Zeit vom 19.2.1998 bis einschließlich Juni 1998 565,00 DM,\n\n2) für die Zeit von Juli bis September 1998 533,00 DM,\n\n3) für die Zeit von Oktober bis Dezember 1998 463,00 DM,\n\n4) für die Zeit von Januar bis Juni 1999 an den Kläger zu 1) 383,00 DM und an die Klägerin zu 2) 377,00 DM,\n\n5) für die Zeit ab 1. Juli 1999 je Kläger 385,00 DM.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4; die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Kläger hat zum Teil Erfolg.\n\n4\n\nDie Verhältnisse, die für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlichem\nKindesunterhalt an den am 7. November 1982 geborenen Kläger zu 1) in Höhe von\n383,00 DM und an die am 15. Juni 1984 geborene Klägerin zu 2) in Höhe von\n318,00 DM maßgebend waren, haben sich so geändert, daß das Urteil des 7. Senats\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1996 (7 UF 427/95)\nzugunsten der Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ab Januar 1998 abzuändern ist,\ndie weitergehende Abänderungsklage ist unbegründet.\n\n5\n\nDie Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern ist zwischen den Parteien dem\nGrunde nach nicht im Streit, sie ergibt sich weiterhin aus §§ 1601, 1603 BGB.\n\n6\n\nDie Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit,\ndie in dem entscheidungserheblichen Zeitraum im wesentlichen durch ihr Erwerbseinkommen geprägt wird.\n\n7\n\nIm Jahre 1998 betrug das steuerpflichtige Bruttoeinkommen der Beklagten ausweislich der Gehaltsabrechnung\nfür Dezember 1998 mit den Jahressummen (Bl. 254 GA) 66.706,00 DM. Nach Abzug der Steuern und\nSozialversicherungsbeiträge verbleibt ein Nettoeinkommen von 38.151,90 DM. Die Nettoquote der\nvermögenswirksamen Leistungen von 936,00 DM beträgt 57 %, somit sind 533,52 DM\nabzusetzen. Es ergeben sich danach 37.618,38 DM : 12 = 3.134,86 DM monatlich. \n\n8\n\nDie Steuererstattung für 1997 betrug ausweislich des Bescheids vom 19. Februar 1998 (Bl. 111 GA)\ninsgesamt 6.638,40 DM, monatlich also 553,20 DM, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht\nnur anteilig in Höhe von 200,00 DM, sondern voll hinzuzusetzen sind, wie im folgenden noch\nnäher begründet wird.\n\n9\n\nDie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz der Beklagten betrugen von Januar 1998 bis September\n1998 einschließlich unstreitig 107,80 DM. \n\n10\n\nAb Oktober 1997 sind monatliche Fahrtkosten der Beklagten von 350,00 DM monatlich abzusetzen. Denn die\nBeklagte ist im Oktober 1998 zu ihrem Lebensgefährten nach M gezogen. Ausweislich des Steuerbescheids\nvom 15. März 1999 für das Jahr 1998 (Bl. 255 GA) beträgt die einfache Strecke zwischen\nWohnung und Arbeitsplatz 27 Kilometer, so daß eine Kilometerpauschale von 0,35 DM anzusetzen ist\n(54 Kilometer x 0,35 DM x 220 : 12 = gerundet 350,00 DM). Die monatlichen Fahrtkosten von 350,00 DM\nsind auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es der Beklagten trotz ihrer gesteigerten\nUnterhaltspflicht gegenüber den Klägern nicht verwehrt, die durch den Umzug zu ihrem\nLebensgefährten bedingten höheren Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsplatz mindernd geltend zu machen,\nda die Änderung der Lebensumstände der Beklagten zu akzeptieren ist. Auf Dauer kann nicht in die\nLebensplanung der Beklagten eingegriffen werden.\n\n11\n\nDas anrechenbare Einkommen der Beklagten ist um (fiktive) Zinseinkünfte von monatlich 175,00 DM\nzu erhöhen. Die Beklagte war verpflichtet, zumindest einen Betrag von 70.000,00 DM aus den\n127.221,90 DM, die ihr aus dem Verkauf des Familienheimes zugeflossen sind, und zwar einschließlich\ndes Abfindungsbetrages gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom 21. November 1996 (Bl. 14 ff. GA)\nvor dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena, zurückzuhalten und zinsgünstig anzulegen. Damit\nkann dahinstehen, ob  wie die Beklagte behauptet  sie den gesamten Betrag zur Bezahlung von\nRechtsanwaltskosten und aufwendigen Urlaubsreisen sowie für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen\nund eines Pkws verbraucht hat. Der Senat geht deshalb gemäß § 287 ZPO davon aus, daß\ndie Beklagte bei einem jährlichen Zinssatz von 3 % Zinsen in Höhe von 2.100,00 DM\njährlich, monatlich also 175,00 DM, hätte erzielen können, die ihr ggf. fiktiv zuzurechnen\nsind.\n\n12\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, daß entgegen der Auffassung der Beklagten, die nach\nihrem Vorbringen einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf des ehemaligen Familienheimes zum Ausgleich ihr\nerstandener hoher Anwaltskosten verbraucht haben will, die sie für das Jahr 1997 nach § 33\nEStG steuerlich habe geltend machen können, dies nicht dazu führen kann, daß der sich hieraus\nergebende Steuervorteil nicht zugunsten der Kläger zu berücksichtigen ist. \n\n13\n\nDer Zurechnung von Zinseinkünften aus dem Anteil der Beklagten an dem Verkaufserlös des\nFamilienheims steht nicht entgegen, daß der 7. Senat für Familiensachen in seinem abzuändernden\nUrteil diesen Komplex  wie die Beklagte meint  außer acht gelassen habe. Denn dies trifft nicht zu. \n\n14\n\nTatsächliche Vorteile aus dem damals leerstehenden, im Miteigentum der Beklagten und des gesetzlichen\nVertreters der Kläger zu je 1/2 stehenden Familienheims hatten die Eltern der Kläger nicht.\nFiktive Vorteile hat der 7. Senat für Familiensachen in seinem abzuändernden Urteil den Eltern\nzwar nicht zugerechnet. Der Vater der Kläger trug jedoch die Lasten der Grundbesitzung, die Unterdeckung\nbetrug nach den Feststellungen der abzuändernden Entscheidung 810,00 DM monatlich und ist als\nAbzugsposten bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters (Seite 4 des Urteils) berücksichtigt worden.\n\n15\n\nAn die Stelle der Lasten ist der Kaufpreis getreten, wobei der auf die Beklagte entfallende Anteil dieser\nim wesentlichen im Jahre 1997 zugeflossen ist, wie sich aus der Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz\nvom 6. Oktober 1998 (Bl. 78 GA) ergibt, so daß Zinseinkünfte ab Beginn des Jahres 1998\nzugerechnet werden können.\n\n16\n\nAb Oktober 1998 sind noch Kosten von 500,00 DM monatlich, die die Beklagte für die Betreuung\nder bei ihr lebenden Tochter der Parteien T, geboren am 6. September 1989, durch eine Kinderfrau\nwährend ihrer Arbeitszeit aufzuwenden hat, mindernd zu berücksichtigen. Angeblich weitere\nKosten in Höhe von 120,00 DM für die Betreuung, deren Notwendigkeit von den Klägern\nbestritten wird, sind unangemessen und nicht anzuerkennen.\n\n17\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Kläger behaupten, die Beklagte bis September 1998\nmietfrei bei ihren Eltern hat leben können. Denn selbst wenn dies zugunsten der Kläger als\nrichtig unterstellt wird, kommt eine leistungserhöhende Zurechnung deshalb nicht in Betracht, weil\nim vorliegenden Fall das mietfreie Wohnen der Beklagten nur als freiwillige Zuwendung eines Dritten\nanzusehen ist, die die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht erhöht (vgl. Wendl-Gerhardt,\nUnterhaltsrecht, 4. Aufl., § 1 Rdn. 275).\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat das Amtsgericht zu Recht außer acht gelassen, ob\ndie Beklagte ihrem Lebensgefährten Versorgungsleistungen erbringt. Auf die zutreffenden\nAusführungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen wird verwiesen.\n\n19\n\nDemnach ergibt sich in 1998 folgendes anrechenbares Einkommen der Beklagten von Januar 1998 bis\nSeptember 1998 einschließlich:\n\n20\n\nNettoeinkommen 3.134,86 DM\n\n21\n\nzuzüglich Steuererstattung 553,20 DM\n\n22\n\nzuzüglich fiktiver Zinseinkünfte 175,00 DM\n\n23\n\n 3.863,06 DM.\n\n24\n\nAbzusetzen hiervon sind die Fahrtkosten in Höhe von 107,80 DM, es verbleiben also gerundet\n3.755,00 DM monatlich.\n\n25\n\nDer Unterhaltsanspruch der Kläger ist gemäß der bis Juni 1998 geltenden Unterhaltstabelle\n1996 entsprechend dem oben errechneten Einkommen der Beklagten der Einkommensgruppe 5 (Nettoeinkommen\ndes Unterhaltspflichtigen zwischen 3.600,00 DM bis 4.200,00 DM) zu entnehmen. Der Tabellensatz\nbeträgt für den am 7. November 1982 geborenen Kläger zu 1) und die am 15. Juni\n1984 geborene Klägerin zu 2) (jeweils Altersstufe 12 bis 17 Jahre) 675,00 DM, so daß sich\nnach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes von 110,00 DM ein Unterhaltsanspruch für jeden\nKläger in Höhe von 565,00 DM monatlich ergibt.\n\n26\n\nAufgrund der zum 1. Juli 1998 erfolgten Anpassung der Tabellensätze der Düsseldorfer\nTabelle beträgt der Tabellensatz für die Kläger 643,00 DM, so daß nach\nVerrechnung des anteiligen Kindergeldes ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Kläger für\ndie Zeit von Juli bis September 1998 einschließlich in Höhe von 533,00 DM besteht. \n\n27\n\nVon dem Einkommen der Beklagten ab Oktober 1998 bis Dezember 1998 von rd. 3.863,00 DM sind\ndie monatlichen Fahrtkosten von 350,00 DM sowie die Betreuungskosten für T in Höhe von\n500,00 DM abzusetzen, so daß das anrechenbares Einkommen 3.012,00 DM beträgt. Mit\ndiesem Einkommen befindet sich die Beklagte in der Einkommensgruppe 3 (Nettoeinkommen von 2.700,00 DM\nbis 3.100,00 DM). Der Tabellensatz beträgt für die Kläger jeweils 573,00 DM,\nso daß nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 110,00 DM ein Unterhaltsanspruch\nvon 463,00 DM verbleibt.\n\n28\n\nIn 1999 hat sich das Arbeitseinkommen der Beklagten nicht wesentlich verändert, so daß\ndas Arbeitseinkommen aus 1998 von rd. 3.135,00 DM der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt werden kann.\n\n29\n\nDie Steuererstattung betrug jedoch ausweislich des Steuerbescheids für 1998 vom 15. März\n1999 (Bl. 255 GA) nur noch 2.384,05 DM, monatsanteilig also 198,67 DM, gerundet 198,00 DM.\nZuzüglich der monatlichen Zinseinkünfte von 175,00 DM monatlich ist von einem Einkommen\nder Beklagten in Höhe von 3.507,00 DM auszugehen. Nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von\n350,00 DM und der Kinderbetreuungskosten von 500,00 DM verbleibt ein anrechenbares Einkommen\nder Beklagten von 2.657,00 DM.\n\n30\n\nMit diesem Einkommen ist die Beklagte in Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, auch nach deren\nAnpassung zum 1. Juli 1999, einzustufen, da bei einer Höherstufung in die 2. Einkommensgruppe\nder Bedarfskontrollbetrag von 1.600,00 DM nach Abzug der Tabellensätze für die Kläger\nnicht gewahrt ist.\n\n31\n\nBis Juni 1999 einschließlich beträgt der Tabellensatz für die Kläger jeweils\n502,00 DM, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes von nunmehr 125,00 DM errechnet sich ein\nUnterhaltsbetrag von 377,00 DM. Das abzuändernde Urteil ist damit nur hinsichtlich des\nUnterhalts für die Klägerin zu 2) anzupassen, da für den Kläger zu 1) ein höherer\nUnterhalt, nämlich 383,00 DM monatlich, ausgeurteilt ist.\n\n32\n\nAb dem 1. Juli 1999 betragen die Tabellensätze für die Kläger 510,00 DM,\nnach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 125,00 DM ergibt sich ein monatlicher\nUnterhaltsanspruch der Kläger von jeweils 385,00 DM.\n\n33\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß mehr zur Herabstufung des von der Beklagten geschuldeten\nKindesunterhalts wegen der Differenz zum Einkommen des Vaters der Kläger. Zum einen hat die\nBeklagte  ihr Vorbringen als richtig unterstellt  bis September 1998 einschließlich\nmit T zu einem günstigen Mietzins bei den Eltern leben können, und von Oktober an teilt\nsie sich die Wohnkosten mit ihrem Lebensgefährten. Im übrigen handelt es sich insoweit nur\num eine Methode der Unterhaltsbemessung, die keine Bindungswirkung hat (vgl. z.B. BGH NJWRR 1994,\n1156 f.).\n\n34\n\nGeschuldet wird der erhöhte Unterhalt ab Januar 1998. Die Voraussetzungen des Verzuges,\n§§ 284 ff. BGB liegen vor, da die Beklagte mit Schreiben der\nProzeßbevollmächtigten der Kläger vom 15. Dezember 1997 aufgefordert worden\nist, erhöhten Kindesunterhalt an den gesetzlichen Vertreter der Kläger zu zahlen. Damit\ndarf das abzuändernde Urteil gemäß § 323 Abs. 3 ZPO auch für\ndie Zeit vor Erhebung der Klage abgeändert werden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-11-09/13-uf-197-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-11-09/13-uf-197-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306568","retrieved":"2026-07-09 03:34:37.761002+00:00"}}