{"status":"available","doknr":"OLD306617","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:1103.12UF100.99.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"12 UF 100/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie am 23. März 1984 geschlossene Ehe der Eltern ist seit dem 10. Mai 1995 geschieden. Durch das\nScheidungsurteil (5 F 294/93 Amtsgericht Lünen) ist der Mutter die elterliche Sorge für die beiden\nKinder übertragen worden mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das im Hinblick auf das Ergebnis\nund die Feststellungen des im Sorgerechtsverfahren 5 F 108/94 Amtsgericht Lünen eingeholte\nfamilienpsychologische Gutachten gemäß § 1671 Abs.5 BGB a.F. auf einen Pfleger übertragen worden ist.\nDas Jugendamt der Stadt T als Aufenthaltsbestimmungspfleger hat die Kinder bei der Mutter belassen.\nDie beiden Kinder kamen am 12. Januar 1996 auf Veranlassung des Jugendamtes jedoch zu der Großmutter\nväterlicherseits, da die Mutter ohne Absprache eine Polenreise unternommen und die Kinder in der\nObhut von Frau M gelassen hatte.\n\n3\n\nIn dem Verfahren 5 F 244/95 Amtsgericht Lünen hat der Vater unter dem 05. Oktober 1995 beantragt,\ndie elterliche Sorge auf die beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Mutter erstrebte die alleinige\nuneingeschränkte elterliche Sorge. Durch Beschluß vom 20. März 1996 hat das Amtsgericht im Wege der\neinstweiligen Anordnung die elterliche Sorge dem Jugendamt der Stadt T als Vormund übertragen und ein\nergänzendes familienpsychologisches Gutachten eingeholt, das der X unter dem 24. September 1996 erstattet\nund am 20. November 1996 mündlich erläutert hat. Der Sachverständige hat eine Überprüfung der\nSorgerechtsentscheidung nach etwa zwei Jahren empfohlen. Das Amtsgericht hat dem Sachverständigengutachten\nfolgend durch Beschluß vom 20. November 1996 abändernd die elterliche Sorge auf das Jugendamt der Stadt T\nals Vormund übertragen. Auf die Begründung dieses Beschlusses ist allseits verzichtet worden.\n\n4\n\nMit Antrag vom 06. November 1998 hat das Jugendamt der Stadt T im vorliegenden Verfahren die Aufhebung\nder Vormundschaft beantragt. Dazu hat das Jugendamt eine vor ihm am 13. November 1998 errichtete\n\"Vereinbarungsniederschrift\" vorgelegt, in der beide Eltern unterschrieben haben, daß die elterliche\nSorge für ihre beiden Kinder in Zukunft von ihnen gemeinsam ausgeübt wird und der Lebensmittelpunkt\nder Kinder im Haushalt des Vaters sein soll. Zugleich wird der Umgang mit der Mutter geregelt. Seit\nAnfang Dezember 1998 leben die beiden Kinder im Haushalt des Vaters. Dieser Aufenthaltswechsel ist im\nEinverständnis der Eltern und des Jugendamtes der Stadt T erfolgt. Beide Eltern haben ihre Vereinbarung\nvom 13. November 1998 gegenüber dem Amtsgericht nochmals bestätigt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß\nvom 16. März 1999 unter Aufhebung der Vormundschaft die elterliche Sorge für beide Kinder allein dem\nVater übertragen.\n\n5\n\nDie Mutter erstrebt mit der nach § 621 e ZPO zulässigen Beschwerde die gemeinsame elterliche Sorge.\nDer Vater tritt der Beschwerde entgegen und will, daß es bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt;\ndenn das alleinige Sorgerecht des Vaters entspreche den Belangen und dem Wohl der beiden Kinder.\n\n6\n\nDer Senat hat die Eltern und die Kinder angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf den\nVermerk des Berichterstatters verwiesen. Das Jugendamt der Stadt E hat mit Bericht vom 26. Oktober 1999\nzur Frage der Regelung der elterlichen Sorge Stellung genommen. Die Akten 5 F 294/93 und 5 F 244/95\n- beide Amtsgericht Lünen - zur Information lagen vor.\n\n7\n\nDie Beschwerde der Mutter gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 16. März 1999 hat keinen Erfolg\nund war deshalb zurückzuweisen. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder L und C ist allein auf den\nVater zu übertragen.\n\n8\n\nEs ist über die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 20. November 1996\nzu entscheiden, mit dem die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf einen Vormund übertragen worden war.\nEine solche Abänderung setzt nach § 1696 BGB n.F. voraus, daß dies aus triftigen, dem Wohl des Kindes\nnachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Notwendigkeit der Abänderung wird von allen Beteiligten\nbejaht, da eine Vormundschaft nicht mehr angezeigt ist. \n\n9\n\nDem Antrag des Vaters auf alleinige elterliche Sorge ist nach § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB n.F. zu entsprechen.\nEine gemeinsame Sorge, wie die Mutter sie erstrebt, ist nicht anzuordnen. Nach dem am 01.Juli 1998 in Kraft\ngetretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 ist die gemeinsame elterliche Sorge zwar\nder Regelfall. Jedoch kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge\nallein überträgt. Gemäß § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB n.F. ist diesem Antrag stattzugeben, soweit zu erwarten ist,\ndaß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am\nbesten entspricht.\n\n10\n\nDie gemeinsame elterliche Sorge setzt in Würdigung mit den allgemeinen Eignungsvoraussetzungen, nämlich\nden Kriterien der Förderungsmöglichkeit, der Kontinuität und der Bindung, die Kooperationsfähigkeit und\n-willigkeit der Eltern voraus (ebenso mit Nachweisen OLG Düsseldorf, 22.04.1999 6 UF 244/98 MDR 1999,\n1329 = FF 1999, 122; OLG Hamburg, 04.12.1998, 12 UF 132/97 MDR 1999, 748; KG, 25.9.1998, 17 UF 5723/98\nFamRZ 1999, 616; OLG Celle, 4.12.1998, 17 UF 139/98 FF 1999, 57; OLG Oldenburg, 10.7.1998, 14 UF 35/98\nFamRZ 1998, 1464 = FuR 1999, 19; OLG Dresden, 23.10.1998, 20 UF 397/98 MDR 1998, 1482 = FamRZ 1999, 324).\nDiese Grundvoraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern läßt sich auf der Elternebene\nnicht feststellen. Der Vater hat vorgetragen, eine im Interesse der Kinder gedeihliche Abstimmung der\nEltern sei nicht möglich, weil die Mutter hieran nicht in hinreichender Weise mitzuwirken Willens oder\nin der Lage sei. Die Mutter hat ihr Begehren auf gemeinsame elterliche Sorge im wesentlichen mit dem\naktuell nicht erheblichen Hinweis auf die Osteoporoseerkrankung des Vaters gestützt. Der abzuändernde\nBeschluß vom 20. November 1996 ist vom Familiengericht nach allseitigem Verzicht zwar nicht begründet\nworden. Greift man jedoch auf die Erkenntnisse des Verfahrens 5 F 244/95 zurück, so ist festzustellen,\ndaß das Jugendamt der Stadt T in der Stellungnahme vom 04. März 1996 aufgrund der zurückliegenden\nEreignisse die Mutter als nicht erziehungsfähig beurteilt hat und der X in dem schriftlichen\nErgänzungsgutachten vom 24. September 1996 der Mutter empfohlen hat, sich mit ihren Persönlichkeitsproblemen\nund Fehlhaltungen auseinanderzusetzen. Das Jugendamt der Stadt E hat in seinem Bericht vom 26. Oktober 1999\nseinen Eindruck dahingehend zusammengefaßt, daß es wohl auch in Zukunft so sein werde, daß der Vater\nsich um die Belange der Kinder kümmern werde. Beide Kinder haben bei ihrer getrennten Anhörung vor dem\nSenat überzeugend dargelegt, daß sie die Mutter als wenig verläßlich erfahren haben und die alleinige\nelterliche Sorge des Vaters wünschen.\n\n11\n\nFür die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Vater spricht, daß er in Gegenwart und\nüberschaubarer Zukunft besser als die Mutter zur Erziehung und Betreuung der beiden Kinder geeignet\nerscheint und er als Alleinsorgeberechtigter den Kindern voraussichtlich die besseren Entwicklungschancen\nvermittelt und mehr an Unterstützung für den Aufbau ihrer Persönlichkeiten geben kann. Der Vater verfügt\nals Frührentner über ausreichende Zeit, sich um die Kinder zu kümmern. Es ist davon auszugehen, daß er\ndie erforderliche Zeit auch tatsächlich den Kindern schenkt, da er großes Interesse an deren Entwicklung\nbekundet hat. So läßt er sich von Frau F vom ambulanten Dienst der B in E als Erziehungsbeistand beraten\nund sucht jedes der beiden Kinder in seiner Persönlichkeit zu erfahren und zu fördern. Der Vater hat im\nDezember 1996 erneut geheiratet. Aus dieser Ehe ist die im April 1998 geborene Tochter T hervorgegangen,\nder die beiden Kinder aus erster Ehe mit Zuneigung begegnen. In dieser neuen Familie erfahren L und C\nmit Blickrichtung auf die Zukunft die notwendige Stetigkeit in ihrer Erziehung und Entwicklung.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs.1 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-11-03/12-uf-100-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-11-03/12-uf-100-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306617","retrieved":"2026-07-09 03:34:42.374228+00:00"}}