{"status":"available","doknr":"OLD114451","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0922.13U134.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"13 U 134/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Vertragshändlerin der Adam Opel AG. Sie begehrt Ersatz wegen\nder Beschädigung von Neufahrzeugen, die sie auf einem von ihr angemieteten Lagerplatz\nan der I-Straße in H abgestellt hatte. Auf dem unmittelbar angrenzenden Gelände\nbetreibt die F GmbH eine Schleiferei. Das beim Schleifen anfallende Staubgemisch wurde\nfrüher in 200-l-Fässern gesammelt und mit Lastkraftwagen abgefahren. Heute wird\nder Staub von einer Absauganlage aufgefangen und gefiltert durch einen Exhauster nach draußen\nabgeleitet.\n\n3\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe am 11. Februar 1995 mit seinem bei\nder Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw mehrere Fässer mit Staub abgeholt. Beim\nBeladen mit dem auf dem Lkw montierten Kran seien zwei der Fässer hinuntergefallen und\nzu Bruch gegangen. Dadurch seien größere N des Staubgemischs ausgetreten, vom\nSüdwind auf den Lagerplatz geweht worden und auf die dort kurz zuvor abgestellten Pkw\nniedergegangen. 85 Fahrzeuge seien beschädigt worden. Roststaub sei in die Wachsschicht\nund die Lackschicht eingedrungen und habe auch die Scheibenwischerblätter, die\nGlasdächer einschließlich deren Dichtungen sowie die Dichtungen an Türen,\nKofferraumdeckeln und Scheiben beschädigt. Ferner seien Rostpartikel durch das\nLüftungssystem eingedrungen. Die Schadensentstehung sei durch S in der Zeit vom 11. bis\n13. Februar 1995 begünstigt worden. \n\n4\n\nDie Klägerin ließ die Fahrzeuge aufarbeiten. Sie hat dafür - gestützt\nauf ein Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. V - Ersatz in Höhe von\n297.491,11 DM zuzüglich einer Kostenpauschale von 3.400 DM (85 x 40 DM) verlangt und\nihre Klage hilfsweise auf merkantilen Minderwert in Höhe von 51.900 DM gestützt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie  die\nKlägerin - 300.891,11 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14. April 1995 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagten - die Beklagte zu 2) dabei auch als Streithelferin des Beklagten zu 1) - haben beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte zu 1) hat eingeräumt, daß bei dem Ladevorgang ein Faß ausgerissen\nund weitere Fässer umgekippt seien. Dabei sei nur in geringfügigem Maße Roststaub\nausgetreten. Die von der Klägerin beschriebene Schadensverursachung durch Verwehung des\nRoststaubs sei nicht möglich. Der Schaden sei durch einen Probelauf der Absauganlage\nherbeigeführt worden.\n\n10\n\nDie Beklagte zu 2) hat den gesamten Schadenshergang bestritten und behauptet, der Betrieb der\nAnlage der F GmbH habe die großflächige Verstaubung verursacht. Da die F GmbH keinen\nVersicherungsschutz habe, sei zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) vereinbart worden, diesen als\nSchadensverursacher auszugeben. Der von der Klägerin geschilderte Schadenshergang sei wegen\ndes hohen Eigengewichts der Roststaubpartikel und der daraus resultierenden geringen Streuung\nnicht möglich. Sie hat die Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, der Arbeitsaufwand\nsei zu hoch angesetzt; eine Neulackierung sei nicht erforderlich gewesen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch\nuneidliche Vernehmung der Zeugen D, U und T sowie durch Einholung eines schriftlichen - im Termin\nmündlich erläuterten - Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. H2. Mit dem\nangefochtenen Urteil hat es der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 261.909,32 DM\nnebst Zinsen zugesprochen (242.260,63 DM Reparaturaufwand, 40 DM Kostenpauschale und\n19.608,69 DM Wertminderung) und die Klage im übrigen abgewiesen.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten - die Beklagte zu 2) auch als Streithelferin des\nBeklagten zu 1) - Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) selbst ist im Berufungsverfahren\nanwaltlich nicht mehr vertreten. Die Beklagte zu 2) bestreitet die Anzahl der abgestellten\nFahrzeuge und das Eigentum der Klägerin. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n13\n\nDie Beklagte zu 2) - zugleich Streithelferin des Beklagten zu 1) - beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen und - im Wege der unselbständigen\nAnschlußberufung - unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten\nzu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin insgesamt 300.891,11 DM nebst 9,5 % Zinsen\nseit dem 14. April 1995 zu zahlen.\n\n17\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Sie behauptet, sie\nsei Eigentümerin von 83 der beschädigten Fahrzeuge gewesen; zwei Pkw hätten noch im\nEigentum der Adam Opel AG gestanden; diese sei mit der Geltendmachung der Forderung einverstanden.\nDie Lohnkosten habe das Landgericht zu Unrecht um 40 % gekürzt. Es sei erforderlich gewesen,\ndie Reinigungsarbeiten von eigenen Arbeitskräften (auch Facharbeitern) durchführen zu\nlassen; ein preisgünstigerer Weg habe nicht zur Verfügung gestanden. Hilfsweise berechnet\ndie Klägerin ihren Schaden konkret, wobei sie Arbeitsaufwand und entgangenen Gewinn näher\ndarlegt und mit insgesamt 348.953,74 DM beziffert. \n\n18\n\nSie wendet sich auch gegen die Kürzung der Kostenpauschale und stützt die Klage hilfsweise\nauf den vom Landgericht angerechneten Minderungsbetrag von 19.608,69 DM, dessen Höhe sie hinnimmt.\nHinsichtlich des Zinsanspruchs nimmt sie Bezug auf eine Bescheinigung der Opel-Bank vom 26. Januar 1999.\n\n19\n\nDie Beklagte zu 2) - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - beantragt,\n\n20\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n22\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, F, P2, T, G2, M, O und U,\nder sachverständigen Zeugen G und O, durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des\nSachverständigen Prof. Dr.-Ing. X sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. H2\nzur Erläuterung seines schriftliches Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) ist zulässig, in der\nSache aber nicht begründet. Die Anschlußberufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage\nist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1\nund 2 PflVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300.891,11 DM.\n\n27\n\n1.\n\n28\n\nDie Klägerin hat bewiesen, daß 85 der auf dem Lagerplatz I-Straße abgestellten\nNeufahrzeuge durch Roststaub beschädigt worden sind, der am 11. Februar 1995 beim Beladen des\nbei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1)\nwar, entwichen ist.\n\n29\n\na) \n\n30\n\nMit der Berufungserwiderung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und belegt,\ndaß sie zum Zeitpunkt des Vorfalls Eigentümerin von 83 näher bezeichneten\nOpel-Neufahrzeugen war. Darüber hinaus hat sie mit Schriftsatz vom 11. Januar 1999 eine\nBestätigung der Adam Opel AG überreicht, aus der hervorgeht, daß die Klägerin\n bezüglich zwei weiterer Fahrzeuge des Typs Opel Corsa zur Geltendmachung der Ansprüche\n ermächtigt ist. Diesen Darlegungen sind die Beklagten nicht entgegengetreten.\n\n31\n\nb)\n\n32\n\nAufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T, G2 und G steht fest, daß sämtliche\n85 Fahrzeuge auf dem Lagerplatz standen und am Montag, dem 13. Februar 1995 mit Roststaub\n beaufschlagt waren. 83 dieser Fahrzeuge sind in der handschriftlichen Liste aufgeführt,\n welche die Klägerin als Anlage 2 zur Berufungserwiderung vorgelegt hat. Diese Liste hat\n der Zeuge T gefertigt, als er die Fahrzeuge seinerzeit gemeinsam mit den Zeugen G2 und G sowie\n dem DEKRA-Sachverständigen V besichtigte. Dabei wurde jedes einzelne Fahrzeug in Augenschein\n genommen und aufgeschlossen. Soweit Schäden festgestellt wurden, wurden Typ und\n Fahrgestellnummer von dem Zeugen T notiert. Daß zwei weitere Fahrzeuge beschädigt\n waren, ergibt sich aus dem im Auftrag der Klägerin erstatteten DEKRA-Gutachten des\n Sachverständigen V. Die für die Beklagte zu 2) seinerzeit ermittelnd tätigen\n Zeugen M und Teufel haben bestätigt, daß eine große Anzahl der auf dem Lagerplatz\n abgestellten Fahrzeuge durch Rostpartikel verschmutzt waren.\n\n33\n\nc)\n\n34\n\nEbenso wie schon das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, daß sich am 11.\nFebruar 1995 beim Beladen des Lkw des Beklagten zu 1) ein Unfall ereignet hat. \n\n35\n\nDer Zeuge U hat bekundet, er habe die mit Staubgemisch gefüllten Fässer damals mit\neinem Gabelstapler nach draußen transportiert, wo sie der Beklagte zu 1) auf seinen Lkw\ngeladen habe. Plötzlich habe er, U, einen Knall gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei er\netwa 30 bis 40 m von dem Lkw entfernt gewesen. Er habe sich umgedreht und eine Wolke von Staub\ngesehen; ein Faß sei umgestürzt gewesen, vielleicht sei noch ein weiteres auf den\nBoden gefallen; das umgestürzte Faß sei nicht ganz leer gewesen. Er habe daraufhin den\nMeister (D) gerufen. \n\n36\n\nDie Aussage des Zeugen U deckt sich im wesentlichen mit dessen erstinstanzlichen Bekundungen.\nDen eigentlichen Ladevorgang hat der Zeuge in zweiter Instanz allerdings abweichend beschrieben.\nWährend er beim Landgericht bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe die Fässer mit einem\nGreifer gepackt, hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe\nzwei Löcher in die Fässer geschlagen und diese dann mit einer Kette hochgezogen. Dieser\nunterschiedlichen Darstellung mißt der Senat keine Bedeutung bei. Entscheidend ist, daß\ndie Bekundungen zum Unfallgeschehen, soweit der Zeuge dies wahrgenommen hat (Knall beim Beladen\ndes Lkw, Staubwolke), übereinstimmen. Insoweit ist seine Aussage glaubhaft. Sie deckt sich\nmit der Bekundung des Zeugen D, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht u.a. angegeben hat,\ner selbst habe den Vorgang nicht beobachtet; sein Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, der Beklagte\nzu 1) habe Probleme beim Beladen. Er sei nach draußen gegangen und habe festgestellt, daß\nder Beklagte zu 1) im Gesicht schwarz gewesen sei und daß auch seine Hände schwarz\ngewesen seien. Um den Lkw habe es eine Staubwolke gegeben. Vier bis fünf Fässer seien\numgekippt gewesen. Sie hätten auf der Ladefläche und auch auf dem Betonboden gelegen.\nAus ihnen sei Staub herausgekommen. Sie seien noch zur Hälfte voll gewesen, teilweise auch\nnoch voller. Daß beide Zeugen die Verschmutzung des Beklagten zu 1) unterschiedlich beschrieben\nhaben (U: \"Er war ein bißchen staubig\"; D: \"Er sah aus wie ein schwarzer\nMann\"), spricht nicht gegen, sondern eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, denn\nbeide haben den Beklagten zu 1) nicht zum selben Zeitpunkt beobachtet. Wurde Staub aufgewirbelt,\nhatte sich die Staubentfaltung bis zu dem Moment, in dem der Zeuge D - von U herbeigerufen - nach\ndraußen kam, fortgesetzt. Daß der Beklagte zu 1) nunmehr stärker verschmutzt war\nals unmittelbar nach dem Unfall, liegt nahe. \n\n37\n\nDie Aussagen der Zeugen stimmen mit den Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner persönlichen\nAnhörung vor dem Landgericht überein. Vorprozessual hat der Beklagte zu 1), wie die Zeugen\nM, O und U bestätigt haben, allerdings mehrere unterschiedliche Darstellungen zum Unfallhergang\ngegeben, insbesondere zu der Ladevorrichtung und zu der Anzahl der umgestürzten Fässer.\nWorauf diese wechselnden Angaben beruhen, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß der Beklagte\nzu 1) immer erklärt hat, am 11. Februar habe sich auf dem Gelände der Fa. F ein Ladeunfall\nereignet, bei dem Staub aus umgekippten Fässern entwichen sei. Dieses Kerngeschehen haben die\nZeugen D und U bestätigt. Auch dem Zeugen P2 gegenüber hat der Beklagte zu 1) von dem\nUnfall berichtet. Der Zeuge P2, der bei U1, dem Auftraggeber der Fa. F, beschäftigt war, hat\nbekundet, der Beklagte zu 1) habe ihm zwei/drei Tage oder eine Woche nach Unfall gesagt, er habe\nzwei Fässer an den Haken genommen, um sie aufzuladen; sie seien heruntergefallen; es sei\nStaub entwichen; der Wind habe den Staub zu den Autos geweht. Er, P2, habe den Staub gesehen,\nauch auf den Autos. Richtig ist, daß der Senat in einem früheren Rechtsstreit (18 O 208/95\nLG Essen = 13 U 23/97 OLG Hamm) die Unfallschilderung des Beklagten zu 1), der auf\nSchadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wurde, für nicht plausibel\ngehalten und den Unfall als nicht bewiesen angesehen hat. Dieser Umstand begründet ihm\ngegenüber zwar ein gewisses Mißtrauen, sie veranlaßt den Senat aber nicht, dem\nBeklagten zu 1) auch in diesem Rechtsstreit nicht zu folgen. Wie noch auszuführen sein wird,\nhat die weitere Beweisaufnahme - insbesondere die sachverständige Begutachtung - nämlich\nergeben, daß die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) - anders als in dem Vorprozeß -\ndiesmal plausibel ist.\n\n38\n\nd)\n\n39\n\nDer auf den Fahrzeugen niedergegangene Roststaub stammt von der Fa. F und ist infolge des\nLadeunfalls auf das Nachbargrundstück geweht worden.\n\n40\n\naa)\n\n41\n\nDer sachverständige Zeuge O, der sich u.a. mit Umweltschäden befaßt und den\ndie Beklagte zu 2) seinerzeit mit Untersuchungen in dieser Angelegenheit beauftragt hatte, hat\nbekundet, er habe Versuche mit Abschleifstaub von der Fa. F unternommen und insbesondere dessen\nVerhalten in der Luft beobachtet. Der Staub bestehe aus Eisenmaterial und aus Nichteisenmaterial.\nEr habe Staub in die Luft werfen lassen und festgestellt, daß in 10 bis 15 m Entfernung\nausgelegte Flächen anschließend mit Roststaub beaufschlagt gewesen seien. Es sei eine\nWolke entstanden, die sich so, wie sie sich abgesetzt habe, auch entfernt habe. Die größeren,\nschwereren Teilchen seien sofort niedergegangen.\n\n42\n\nbb)\n\n43\n\nDie Beobachtungen des sachverständigen Zeugen O stimmen mit den Feststellungen des\nSachverständigen Prof. Dr.-Ing. X, der sich insbesondere mit Staubteilchen beschäftigt,\nüberein. Er hat ausgeführt, er habe die Flugfähigkeit der Teilchen und deren\nSchwebezeit untersucht. Die von ihm gewählte Vorgabe einer Fallhöhe von 2 m ist realistisch,\ndenn aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, daß ein Faß\nheruntergefallen ist, als es sich über der Ladefläche des Lkw befand, und daß\ndadurch andere Fässer umgekippt sind. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen,\ndaß das Niveau des Lagerplatzes nach Angaben der Zeugen T und G2 1 bis 1,5 m tiefer (nach\nSchätzung des Zeugen P2 sogar 2 bis 3 m tiefer) als das Betriebsgelände der Fa. F lag.\nDie Versuche des Sachverständigen haben die Flugfähigkeit der Staubteilchen bestätigt.\nDie Reichweite lag bei einer Größe von 50 My bei 15 m und bei einer Größe von\n5 My bei 10 m. Damit lagen die Stellflächen der Fahrzeuge nach den Feststellungen des\nSachverständigen, der vor Ort war und dort auch Versuche unternommen hat, im Bereich der\nImmission.\n\n44\n\nWie der Sachverständige X weiter ausgeführt hat, genügte die Menge der freigesetzten\nStaubteilchen, um den festgestellten Schaden an den 85 Fahrzeugen hervorzurufen. Um den gesamten\nStellplatz mit (feinem) Korn von der Größe 1 My zu bedecken, genügen nach Angaben\ndes Sachverständigen schon 20 kg. Der auf den Fahrzeugen vorgefundene Staub war fein. Wie der\nZeuge D in erster Instanz bekundet hat, wiegt ein mit Staub gefülltes Faß 750 bis 800 kg.\nDaraus folgt, daß auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur ein Teil des gesamten\nStaubs aus feinem Korn besteht, der Inhalt eines Fasses ausreichen kann, um den gesamten Lagerplatz mit\nfeinen Staubteilchen zu bedecken. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - mehrere Fässer teilweise\nentleert werden.\n\n45\n\ncc)\n\n46\n\nDie äußeren Bedingungen ließen es zu, daß der Staub von dem Gelände der Fa. F\nauf den Lagerplatz der Klägerin wehte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschte nach Auskunft des\nDeutschen Wetterdienstes im Raum H schwach bis mäßiger Wind der Stärke 5 und 6 m/s\nvornehmlich aus Süd bis Südwest. Unstreitig lag der Lagerplatz der Klägerin in dieser\nWindrichtung. Wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. X ausgeführt hat, ist aufgrund der\nSchilderungen der Zeugen U und D davon auszugehen, daß keine punktuelle Immission stattgefunden\nhat, sondern daß der Vorgang der Verwehung mehrere Minuten gedauert hat. Daraus erklärt sich\ndie Verteilung einer verhältnismäßig geringen Staubmenge über einer relativ\n großen Fläche.\n\n47\n\ndd)\n\n48\n\nEine andere Schadensverursachung ist auszuschließen. Die Absauganlage der Fa. F war\nseinerzeit noch nicht in Betrieb. Das haben die Zeugen F und P2 übereinstimmend bekundet.\nFür eine vorzeitige Inbetriebnahme - oder einen Probelauf vor der TÜV-Abnahme - haben\nsich keine Anhaltspunkte ergeben. Keiner der Zeugen konnte einen Lauf der Anlage bestätigen.\nDafür, daß der Staub nicht aus der Absauganlage herübergeweht ist, spricht nach\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X auch die\ngeringe Größe der auf den Fahrzeugen vorgefundenen Staubteilchen. Wenn Staub von 15 m\nHöhe aus dem Schornstein ausgetreten wäre, hätten sich die feinen Staubpartikel\naller Voraussicht nach nicht auf den Fahrzeugen niedergeschlagen. Sie wären infolge ihrer\ngrößeren Flugfähigkeit eher weiter weggeweht worden.\n\n49\n\ne)\n\n50\n\nDer Metallstaub hat sich außen auf den Fahrzeugen abgesetzt. Infolge Regeneinwirkung\nwaren die Metallteilchen korrodiert. Auf den Fahrzeugen waren, wie der Zeuge G2 ausgesagt\nhat, zum Teil Rostbäche zu sehen. Die Staubteile waren nach den Feststellungen des\nSachverständigen V zudem in die Gummidichtungen und durch das Lüftungssystem in\ndas Innere der Fahrzeuge eingedrungen. Zudem waren, wie der Zeuge M bestätigt hat,\nGlasdächer beschädigt.\n\n51\n\nf)\n\n52\n\nDer Schaden ist \"bei dem Betrieb\" des Lkw entstanden. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen\n(BGHZ 105, 65, 66). Es umfaßt alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten\nSchadensabläufe. Erforderlich ist allerdings, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung\ndes Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine\nHaftung nach § 7 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des\nKraftfahrzeugs keine Rolle spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird\n(BGHZ 71, 212). Hier ist beim Beladen des Lkw ein Schaden entstanden. Das Ladegeschäft\nzählt grundsätzlich zum Betrieb (Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n34. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 8).\n\n53\n\nMithin haftet der Beklagte zu 1) als Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) und Fahrer des Lkw (§ 18\nAbs. 1 StVG), während die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG\neinstandspflichtig ist.\n\n54\n\n2.\n\n55\n\nDer Schaden der Klägerin beträgt insgesamt mindestens 300.891,11 DM.\n\n56\n\na)\n\n57\n\nDie Instandsetzungskosten belaufen sich auf 283.672,82 DM netto. Die Klägerin verlangt -\ngestützt auf das DEKRA-Gutachten - 297.491,11 DM. Der in dem Gutachten beschriebene Reparaturweg\nwar, wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 bestätigt hat, grundsätzlich richtig.\nSämtliche Fahrzeuge waren mit einem speziellen Rostentferner zu behandeln. Dazu mußten\nsie zunächst entwachst werden. Anbauteile (wie Front- und Türverkleidungen, Scheinwerfer,\nRückleuchten, Außenspiegel, Dachabdeckleisten, Dichtungen, Zierleisten usw.) mußten\ndemontiert werden. Anschließend wurde der Metallstaubentferner aufgetragen und nach einer\nEinwirkungszeit von zehn Minuten mit reichlich Wasser wieder abgespült. Soweit erforderlich,\nwar diese Behandlung mit dem Metallstaubentferner ein weiteres Mal auszuführen. Anschließend\nwaren alle Fahrzeuge zu polieren und in der Regel wieder einzuwachsen. Demontierte Anbauteile waren wieder\nanzubringen. Nicht instandsetzbare Teile wie Dichtungen, Wischerblätter, Zierleisten, Firmenzeichen\nund - soweit vorhanden - Glasdächer mußten ersetzt werden. Darüber hinaus mußten die\nFahrzeuge innen gereinigt werden. \n\n58\n\nDie Höhe der in dem DEKRA-Gutachten angesetzten Materialkosten hält der Sachverständige\nDr.-Ing. H2 in vollem Umfang für gerechtfertigt. Die Lohnkosten belaufen sich nach dem DEKRA-Gutachten\nauf insgesamt 138.182,85 DM. Diesen Betrag hält der Sachverständige Dr.-Ing. H2 für\nübersetzt. Nach seiner Auffassung war es nicht erforderlich, sämtliche Arbeiten durch\neigene Arbeitskräfte vornehmen zu lassen. Für Reinigungsarbeiten seien keine Facharbeiter\nheranzuziehen. Hier genüge der Einsatz von (preisgünstigeren) Autowäschern. Diese\nBeurteilung ist zwar grundsätzlich richtig, sie wird aber den besonderen Umständen dieses\nFalles nicht gerecht. Hier waren keine \"normalen\" Reinigungsarbeiten auszuführen,\nsondern es ging um die Entfernung von Roststaub. Eine solche Tätigkeit zählt nicht zu den\nüblichen Arbeiten von Autowäschern. Bei der Behandlung der Fahrzeuge mit dem Rostentferner\nwar größte Sorgfalt geboten. Das eingesetzte Produkt mußte gleichmäßig mit\neiner Bürste aufgetragen werden, es mußte zehn Minuten einwirken, durfte dabei aber nicht\neintrocknen. Anschließend mußten die Fahrzeuge gründlich gewaschen werden. Wenn dieser\nArbeitsvorgang nicht gewissenhaft ausgeführt wurde, drohten weitere Schäden, die gegebenenfalls\neine Neulackierung erforderlich gemacht hätten. Weil mit solchen Arbeiten deshalb nur\nverläßliche Arbeitskräfte betraut werden können, ist der Einsatz von Facharbeitern\nnicht zu beanstanden. Würden geringer qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt, wäre es\nunumgänglich, sie zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Eine nennenswerte Einsparung ergäbe\nsich dadurch nicht.\n\n59\n\nWie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 weiter ausgeführt hat, ist in dem DEKRA-Gutachten\nnicht hinreichend berücksichtigt, daß die Fahrzeuge unterschiedlich stark verschmutzt\nwaren. Wie die Zeugen T, G2 und M übereinstimmend ausgesagt haben, waren die Fahrzeuge, die\nweiter entfernt standen, weniger stark mit Metallstaub beaufschlagt als die, die nahe am\nNachbargrundstück abgestellt waren. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Arbeitsumfang\nvon Fahrzeug zu Fahrzeug variierte. Insbesondere die Behandlung mit dem Rostentferner dürfte\nbei den weniger betroffenen Fahrzeugen in einem Arbeitsgang zu erledigen gewesen sein, während\nbei den stärker beaufschlagten Fahrzeugen eine mehrfache Behandlung notwendig gewesen sein\nkann. Hinzu kommt, daß in dem DEKRA-Gutachten auch Kosten für das Entwachsen eines\nFahrzeugs angesetzt worden sind, das bereits entwachst war. Die von dem DEKRA-Gutachter angesetzten\nLohnkosten sind mithin zu kürzen, wobei die Kürzung jedoch in geringerem Umfang, als von\ndem Sachverständigen Dr.-Ing. H2 vorgenommen, zu erfolgen hat. Bei der gem. § 287 ZPO\nvorzunehmenden Schätzung der Schadenshöhe sind alle Unwägbarkeiten bezüglich des\ntatsächlichen Schadensausmaßes in Rechnung zu stellen. Im Hinblick darauf hält der\nSenat einen pauschalen Abzug von 10 % (= 13.818,29 DM) der in dem DEKRA-Gutachten angesetzten\nLohnkosten für sachgerecht. \n\n60\n\nb)\n\n61\n\nDie von der Klägerin geltend gemachte Kostenpauschale ist übersetzt. Ohne Nachweis\nkönnen nicht für jedes Fahrzeug 40 DM, also 85 x 40 DM = 3.400 DM in Ansatz gebracht\nwerden. Im Hinblick darauf, daß die Kosten der Schadensabwicklung angesichts des Schadensumfangs\nhier deutlich höher liegen dürften als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung\nohne Nachweis 40 DM anerkennt, hält der Senat eine Kostenpauschale von 400 DM für\ngerechtfertigt (§ 287 ZPO).\n\n62\n\nc)\n\n63\n\nDarüber hinaus steht der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von 16.818,29 DM zu.\nWie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 anläßlich der mündlichen Erläuterung\nseines Gutachtens vor dem Landgericht überzeugend dargelegt hat, ist bei allen Fahrzeugen ein\nMinderwert in Höhe von 1 % des jeweiligen Neuwertes anzusetzen. Wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, errechnet sich daraus nach Abzug der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von\n19.608,69 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin hilfsweise geltend gemacht. Er ist ihr in dem\nUmfang zuzusprechen, in dem die Reparaturkosten und die pauschalen Kosten hinter dem Betrag der\nKlageforderung zurückbleiben. \n\n64\n\nII.\n\n65\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 284 Abs. 1,\n288 Abs. 1 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht\nnachgewiesen. Die von ihr vorgelegte Zinsbescheinigung der Opel Bank betrifft lediglich die\nFinanzierung von Lagerfahrzeugen. Daß diese Kreditkosten ohne den Vorfall geringer gewesen\nwären, ist nicht dargetan.\n\n66\n\nIII.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-22/13-u-134-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-22/13-u-134-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114451","retrieved":"2026-07-09 00:06:19.164195+00:00"}}