{"status":"available","doknr":"OLD114356","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0906.13U271.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-09-06","aktenzeichen":"13 U 271/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin verleaste der Beklagten, die früher unter I GmbH firmierte, Ende 1992\nein Olivetti-Computersystem (Hard- und Software). Der Vertrag sah eine Laufzeit von 60 Monaten\nab Übernahme vor (Finanzie-rungsleasing mit Vollamortisation). Die monatliche Leasingrate\nbetrug 2.470,16 DM zuzüglich MWSt. Die Klägerin kaufte das System für 130.975,74 DM\nbei der Firma X, Q und & E GmbH in F. Die Beklagte übernahm die Anlage am 15. Dezember\n1992. Mit Wirkung ab 1. November 1993 trat die K GmbH & Co KG dem Leasingvertrag als\n\"Nachfolger\" bei. In der Vertragsurkunde heißt es:\n\n3\n\n\"Leasingnehmer/Mieter/Mietkäufer und Nachfolger haften\n\n4\n\nfür alle entstandenen und zukünftigen Verpflichtungen, die\nmit dem o.a. Vertrag (scil. Leasingvertrag) in Zusammenhang stehen, gesamtschuldnerisch.\" \n\n5\n\nDie K GmbH & Co KG fiel später in Konkurs. Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 teilte der\nKonkursverwalter der Klägerin mit, daß er gem. § 17 KO die Erfüllung des\nLeasingvertrages ablehne. Die Klägerin sah darin eine fristlose Kündigung und meldete\nSchadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 6. August 1996 bot sie der Beklagten die\nÜbernahme und Weiterführung des Vertrages an. Sie erbat eine entsprechende Erklärung\nbis zum 20. August 1996 und drohte an, die Anlage andernfalls zu verwerten. Mit Schreiben vom 21. Mai\n1997 teilte sie der Beklagten mit, daß aufgrund der Konstellation und des schlechten\nverschmutzten Zustands eine Verwertung nicht möglich gewesen sei. Die Anlage habe nur noch\nSchrottwert gehabt. \n\n6\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe die Anlage am 19. September 1996 bei der Gemeinschuldnerin\nabholen lassen. Die Anlage sei funktionsunfähig und verschmutzt gewesen. Die Magnetbandkassetten\nund der Drucker hätten gefehlt. Sie habe die Anlage am 30. September 1996 bei sich eingelagert.\nSie sei unverkäuflich gewesen und deshalb im Januar 1997 verschrottet worden. \n\n7\n\nDie Klägerin verlangt rückständige Leasingraten von 5.681,36 DM brutto für\nJuni und Juli 1996 und 37.844,51 DM Schadensersatz (16 restliche Leasingraten à 2.470,16 DM\nnetto = 39.522,56 DM abzüglich einer Zinsgutschrift von 1.678,05 DM, Refinanzierungssatz:\n7,02 %).\n\n8\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe fernmündlich ihr Interesse an der Fortführung des\nVertrages bekundet. Darauf habe die Klägerin mitgeteilt, die Anlage könne derzeit nicht\nzur Verfügung gestellt werden; der Konkursverwalter habe sie noch nicht freigegeben. Der\nKonkursverwalter habe die Anlage noch Ende September 1996 genutzt; sie habe Weihnachten 1996 noch\nbei der Gemeinschuldnerin gestanden. Die Anlage sei fortwährend gewartet worden und habe bei\nBeendigung des Vertrages noch einen Wiederverkaufswert von 20.000 DM netto gehabt. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich\ndie Berufung der Beklagten.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X und durch Einholung eines\nmündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung\nund der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Berufung ist im wesentlichen erfolglos. Die Klage ist bis auf einen Teil des\nZinsanspruchs begründet.\n\n14\n\nI.\n\n15\n\n1.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 2 des Leasingvertrages einen Anspruch auf\nZahlung rückständiger Leasingraten in Höhe von (2 x 2.840.68 DM =) 5.681,36 DM.\n\n17\n\nDer Vertragsbeitritt der späteren Gemeinschuldnerin läßt die Zahlungsverpflichtung\nder Beklagten unberührt.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz\nwegen Nichterfüllung in Höhe weiterer 37.844,51 DM.\n\n20\n\na)\n\n21\n\nAnspruchsgrundlage ist § 19 Satz 3 KO in Verbindung mit dem Schuldbeitritt der Beklagten.\n\n22\n\nDie Erklärung des Konkursverwalters, den Vertrag gem. § 17 KO nicht erfüllen zu wollen,\nist als Kündigung i.S. v. § 19 Satz 1 KO auszulegen. Der Konkursverwalter hat zum Ausdruck\ngebracht, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen. Dieses konnte er nicht gem. § 17 KO, denn\ndiese Vorschrift findet auf Leasingverträge, bei denen die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung\nim Vordergrund steht, keine Anwendung (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,\n7. Aufl., Rdn. 2066). Hier gilt § 19 KO (Berninghaus in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, §\n13 Rdn. 29). Die Kündigung wurde nach Ablauf der dreitägigen gesetzlichen Kündigungsfrist\ngem. § 556 Abs. 4 Nr. 2 BGB am 1. August 1996 wirksam. Die Kündigung hat den Vertrag insgesamt,\nalso auch mit Wirkung für und gegen die Beklagte beendet (vgl. OLG D, NJW 1974, 2013 m.w.N.).\n\n23\n\nFür die Schadensersatzforderung der Klägerin gem. § 19 Satz 3 KO haftet die Beklagte\naufgrund ihres Schuldbeitritts. § 425 BGB steht dem nicht entgegen. Die Beklagte ist nämlich\nnicht nur dem Leasingvertrag beigetreten, sondern sie hat zusätzlich ihren Schuldbeitritt auch\nzu allen zukünftigen Verpflichtungen, die mit dem Leasingvertrag in Zusammenhang stehen,\nerklärt. Zu diesen Verpflichtungen gehört der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers\nnach Kündigung des Leasingvertrages durch den Konkursverwalter des Erstschuldners. Ebenso wie\ndie Bürgschaft (§ 765 Abs. 2 BGB) kann sich der Schuldbeitritt auch auf künftige oder\nbedingte Verbindlichkeiten beziehen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 308). \n\n24\n\nb)\n\n25\n\nDer Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfaßt gem. § 252 BGB\ngrundsätzlich den vollständigen Gewinn, den der Gläubiger bei ordnungsgemäßer\nVertragserfüllung erzielt hätte (BGH NJW 1991, 221, 223). \n\n26\n\naa)\n\n27\n\nDie Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Nettoleasingraten, wobei\nwegen des Zinsvorteils eine Abzinsung zu erfolgen hat. Die Höhe des mit 7,02 % in Ansatz gebrachten\nRefinanzierungssatzes hat die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigung der Frankfurter Sparkasse\nvom 15. Januar 1999 belegt. \n\n28\n\nbb)\n\n29\n\nAuf die danach sich ergebende Forderung ist grundsätzlich der Verwertungserlös des\nLeasingobjekts anzurechnen. Hier hat die Klägerin keinen Erlös erzielt, denn sie hat die\nAnlage verschrottet. Dazu war sie berechtigt, denn die Leasingsache war wirtschaftlich wertlos. \n\n30\n\nRichtig ist, daß sich der Leasinggeber mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung\ndes Leasingobjekts bemühen muß (BGHZ 95, 39, 54 und 61). Die Verwertung muß in angemessener\nZeit erfolgen (Berninghaus, aaO, Rdn. 109). Verstößt er schuldhaft gegen diese Pflicht, kann der\nLeasingnehmer aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen. Der Anspruch des Leasingnehmers\nist im Rahmen der Abrechnung der Ansprüche des Leasinggebers als zu verrechnende Gegenforderung oder\nals schadensminderndes Mitverschulden des Leasinggebers zu berücksichtigen (Berninghaus, aaO). \n\n31\n\nDie Klägerin mußte sich wegen des besonders schnellen Wertverfalls von EDV-Anlagen um eine\nmöglichst rasche Verwertung des Leasingobjekts bemühen. Gegen diese Verpflichtung hat sie\nnicht verstoßen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Anlage Weihnachten 1996\nnoch nicht abgeholt gehabt, ist widerlegt. Die Abholung ist 19. September 1996 erfolgt. Das ergibt sich\naus den von der Klägerin überreichten Unterlagen, deren Richtigkeit der Zeuge X glaubhaft\nbestätigt hat. Daß die Klägerin die Anlage nicht verwertet hat, kann ihr nicht angelastet\nwerden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß eine Verwertung nicht (mehr) möglich war. Sie war\nunverkäuflich. Wie der Sachverständige Dr. C überzeugend dargelegt hat, gibt es zwar\ndurchaus einen Gebrauchtmarkt für EDV-Anlagen, aber nicht für Hardware, die - wie hier - mit\ndem UNIX-System (ein einziger Rechner mit mehreren Terminals) arbeitet. Die PDS-Standard-Software war\ndeshalb unverkäuflich, weil sie - lizenzrechtlich - an das Unternehmen gebunden war. Auch der\nzurückgegebene Drucker war nach Angaben des Sachverständigen nicht zu verkaufen.\n\n32\n\ncc)\n\n33\n\nDaß die Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages Kosten erspart hat,\nist nicht ersichtlich. Während die Fortführung eines Vertrages im allgemeinen mit relativ\ngeringem Kostenaufwand verbunden ist, fallen bei vorzeitiger Beendigung regelmäßig höhere\nKosten an. Eine Kostenersparnis tritt deshalb erfahrungsgemäß nur dann ein, wenn sich die\nFortführung des Vertrages im Einzelfall als besonders kostenintensiv dargestellt hätte. Das\nmacht die Beklagte nicht geltend. \n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1\nBGB, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB. Einen höheren Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht\nnachgewiesen. \n\n36\n\nIII.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-06/13-u-271-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-06/13-u-271-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114356","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.777965+00:00"}}