{"status":"available","doknr":"OLD114394","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0901.12U105.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"12 U 105/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche ihrer\nVersicherungsnehmerin auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB und aus positiver Vertragsverletzung\nwegen eines Brandschadens in S geltend, wo in der Nacht vom 04. auf den 05. Mai 1993 durch Brandstiftung\nunbekannter Täter das bei der Klägerin als Gebäudeversicherer versicherte Mehrfamilienwohnhaus A-Straße\nihrer Versicherungsnehmerin, der Firma X1 in S GmbH (im folgenden: Firma X1) beschädigt wurde.\n\n3\n\nBei diesem Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches aus zwei zusammen errichteten\nGebäudeblöcken besteht. Das Gebäude hat 5 Obergeschosse und ist auf Stahlbetonstützen und -unterzügen\nerrichtet. Im Erdgeschoß des Gebäudes sind offene Durchfahrten und Plätze sowie massive Einbauten der\nTreppenhäuser und teilweise massive Abgrenzungen für Mieterabstellräume vorhanden. In jedem Geschoß\nbefinden sich insgesamt 16 Mietwohnungen, die unterschiedliche Wohnungsgrößen aufweisen.\n\n4\n\nUnmittelbar neben diesem Gebäude befand sich im Jahre 1993 die Baustelle der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts \"T\", die dort ein Einkaufszentrum mit Geschäften sowie Arztpraxen errichtete und deren\nGeneralunternehmerin die Beklagte war. Dieses Bauvorhaben war Anfang Mai im Rohbau fertig gestellt.\nBei dem geplanten Neubau handelte es sich überwiegend um Geschäftsräume, die einseitig bis an das\nGebäude der Firma X1 herangeführt wurden. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Teil des Wohnhauses\n(Gebäude Nr. #) unterbaut werden, um dort ebenfalls Geschäftsräume zu errichten. Zu diesem Zwecke\nbeabsichtigte die GbR T den Abschluß eines Pachtvertrages über die betreffende Fläche mit der Firma X1.\nIn dem Entwurf eines schriftlichen Pachtvertrages war die gewerbliche Unterbauung, nicht aber die\nNutzung als Baustofflager gestattet.\n\n5\n\nDie Beklagte lagerte in den Hohlraum (Durchgang) des auf Betonpfeilern erstellten Gebäudes\nBaumaterial ab, bei dem es sich um Betonschutzmatten des Fabrikats \"F\", Brandgefahrenklasse B 2 der\nDIN 4102 (schwer entflammbar), nämlich auf Rollen gewickelte Dämmatten, sowie um leere Klebstoffeimer\nhandelte, die nach der Behauptung der Klägerin Reste von leicht entzündbarem Klebstoff auf Bitumenbasis enthielten.\n\n6\n\nNach der Behauptung der Beklagten erfolgte ihre Lagerung dort mit Einverständnis der GbR T. \n\n7\n\nDen Zugang zu den abgelagerten Materialien und zu dem durch Stelzen abgegrenzten Raum sicherte die\nBeklagte durch einen 2 m hohen Bauzaun aus ca. 6 mm starkem Draht mit Stahlrohrstützen, der aus 3 bis 4 m\nbreiten, mit Draht verbundenen Einzelelementen bestand. \n\n8\n\nIn der Nacht vom 04. auf den 05. Mai 1993 setzten unbekannte Täter das gelagerte Material in Brand.\nAn dem Gebäude entstand erheblicher Schaden. Verschiedene Bewohner des Hauses erlitten Rauchvergiftungen.\n\n9\n\nDie Staatsanwaltschaft Rostock leitete wegen der Brandstiftung das Ermittlungsverfahren 234 Js 17576/93\nein, das mangels Ermittlung der Täter inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im\nSchlußvermerk der Polizei vom 09.07.1993 heißt es unter anderem, daß als Brandursache die Zündung der\nBetonschutzmatten mit offener Flamme anzusehen sei; es sei nicht ausgeschlossen, daß zur Zündung\nTreibmittel verwendet worden seien.\n\n10\n\nDie Klägerin hat zunächst mit ihrem am 24.12.1997 bei Gericht eingegangenen und am 19.01.1998\nzugestellten Mahnbescheid Schadensersatz von 781.432,00 DM verlangt. Sodann hat sie mit ihrer\nKlagebegründung, auf deren Inhalt insoweit Bezug genommen wird, den von ihr nach ihrem Vortrag an\nihre Versicherungsnehmerin X1 geleisteten Schadensersatz mit 697.492,53 DM geltend gemacht.\n\n11\n\nIm einzelnen errechnet die Klägerin den genannten Schadensbetrag wie folgt:\n\n12\n\n1. \n\n13\n\nZeitwertschaden gemäß Gutachten des \n\n14\n\nSachverständigen Bauassessor Architekt \n\n15\n\nDipl.-Ing. C vom 15.03.1994: 635.876,00 DM\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nAufräumungs- und Abbruchkosten gemäß \n\n18\n\nGutachten des Sachverständigen C: 24.437,50 DM\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nRechnung des Ingenieur- und Planungsbüros \n\n21\n\nX2 vom 03.08.1993 an die Klägerin \n\n22\n\nüber brutto: 9.572,60 DM\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nRechnung des chemischen Labors X3\n\n25\n\nund Partner vom 12.10.1993 an die Klägern \n\n26\n\nüber brutto: 13.197,86 DM\n\n27\n\n5.\n\n28\n\nRechnung des Sachverständigen C vom\n\n29\n\n18.03.1994 an die Klägerin über brutto 14.408,57 DM\n\n30\n\nDen Gesamtbetrag von 697.492,53 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit macht die Klägerin nunmehr\ngegen die Beklagte geltend.\n\n31\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht\nauf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten und wegen positiver\nVertragsverletzung aus einem Vertrag vom 29.04.1993, dessen Nebenpflichten über die Materiallagerung\ndie Beklagte bewußt verletzt habe.\n\n32\n\nInsoweit hatte die Beklagte unabhängig von dem Bauvorhaben der GbR T mit der Firma X1 einen\nschriftlichen VOB-Bauvertrag vom 29.04.1993 über die Fassadensanierung des Wohnhauses A-Straße\nabgeschlossen. In den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X1 heißt es unter anderem:\n\n33\n\n\"Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten ist\nunzulässig.\n\n34\n\nDie Lagerung anderer Materialien muß von der Bauleitung ausdrücklich gestattet werden.\" \n\n35\n\nZum Zeitpunkt des Schadens hatte die Beklagte mit ihren Arbeiten aufgrund dieses Vertrages noch\nnicht begonnen. Als vertragliche Frist für den Beginn der Ausführungsleistungen war insoweit der\n07.06.1993 vereinbart. Bei sämtlichen gelagerten Materialien handelte es sich um solche, die mit\ndiesem Vertrag nicht in Zusammenhang standen.\n\n36\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n37\n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n38\n\nan die Klägerin 697.492,53 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n39\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDie Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten. Sie ist der Auffassung,\nkeine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.\n\n42\n\nFerner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n43\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird,\nim wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten nicht\nverletzt habe und sie kein Verschulden treffe. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung scheide\nschon deshalb aus, weil die Beklagte das Material nicht im Rahmen des Vertrages vom 29.04.1993 dort\nabgelagert habe.\n\n44\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, die unter Vertiefung\nund Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin ihre streitige Forderung in vollem Umfange verfolgt.\n\n45\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, mit seiner Verfahrensweise habe das Landgericht ihren Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt, weil es zu Unrecht Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 29.04.1998\nals unstreitig angesehen und zur Grundlage seiner Entscheidung vom 06.05.1998 gemacht habe, ohne der\nKlägerin die Möglichkeit zu der im Termin beantragten Stellungnahme binnen 2 Wochen zu geben. So habe\ndas Landgericht fälschlicherweise den Abschluß eines Pachtvertrages der GbR mit der Firma X1 über die\nLagerfläche und die Berechtigung der Beklagten zur dortigen Lagerung aufgrund ihres Vertrages mit der\nGbR zugrunde gelegt.\n\n46\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils \n\n48\n\n1.\n\n49\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n50\n\nan die Klägerin 697.492,53 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n51\n\n2.\n\n52\n\nhilfsweise, \n\n53\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n54\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n55\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n56\n\nSie bestreitet weiterhin einen Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe einschließlich Zinsen. Sie tritt\nunter Vertiefung sowie Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dem Sachvortrag der Klägerin entgegen.\n\n57\n\nWegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten verwiesen.\n\n58\n\nDie Akten 334 Js 17576/93 StA Rostock waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n59\n\nEntscheidungsgründe:\n\n60\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zur Zurückverweisung der nicht\nentscheidungsreifen Sache an das Landgericht, das zu Unrecht den nach Grund und Höhe streitigen Anspruch\nder Klägerin auf Schadensersatz als unbegründet abgewiesen hat.\n\n61\n\nDer Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG, § 823 Abs. 1 BGB ist\ndem Grunde nach gerechtfertigt, da der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma X1 GmbH in S (im\nfolgenden: Firma X1), gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus der Brandstiftung vom\n04./05.05.1993 zusteht und die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden ersetzt hat (§ 67 I 1 VVG).\n\n62\n\nEs kann dahinstehen, ob das Verfahren in erster Instanz entsprechend der Auffassung der Klägerin an einem\nwesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO leidet, weil nach Ansicht der Klägerin ihr das Landgericht\ndas rechtliche Gehör zu der von der Beklagten am 29.04.1998 eingereichten Klageerwiderung durch Versagung\nder beantragten Schriftsatzfrist verweigert und deshalb seiner Entscheidung vom 06.05.1998 einen unzutreffenden\nSachverhalt als unstreitig zugrunde gelegt hat. Gegen die Auffassung der Klägerin spricht, daß die Frist des\n§ 132 Abs. 1 ZPO bei dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.1998 gewahrt gewesen war. Jedenfalls kann aber\ndie Frage eines Verfahrensfehlers offenbleiben, weil eine eigene Sachentscheidung des Senats zum Grunde des\nAnspruchs ohne Beweisaufnahme möglich und deshalb gemäß § 540 ZPO sachdienlich war.\n\n63\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, dessen Voraussetzungen\nentgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegen.\n\n64\n\nDie Beklagte bestreitet in ihrer Berufungserwiderung ohne Erfolg, daß zwischen der Klägerin und der Firma\nX1 versicherungsvertragliche Beziehungen bestehen, ferner daß die Klägerin für den streitigen Schadensfall\neintrittspflichtig war und daß sie den behaupteten Schaden ausgeglichen hat. Die Klägerin hat in ihrer\nKlagebegründung vom 30.03.1998 vorgetragen, daß sie die Gebäudeversicherung der Firma X1 betreffend deren\nGebäude A-Straße in S ist und sie deren Schaden aus der Brandstiftung vom 04./05.05.1993 gemäß § 67 VVG\naus übergegangenem Recht geltend macht. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 29.04.1998 vorgetragen,\nder streitgegenständliche Vorgang werde im Kern zutreffend angegeben. Die Beklagte hat sich in diesem\nSchriftsatz lediglich gegen ihren streitigen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten sowie gegen die\nbestrittene Anspruchshöhe gewandt. Sie hat aber nicht die weiteren Voraussetzungen des § 67 VVG wie das\nBestehen eines Versicherungsvertrages der Klägerin mit der Firma X1 und eines Schadensausgleiches durch\ndie Klägerin in Abrede gestellt. Die Beklagte ist deshalb aufgrund ihres Schriftsatzes vom 29.04.1998,\nder Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 06.05.1998 war, unter dem Gesichtspunkt des prozessualen\nGeständnisses nach § 288 ZPO mit für die Berufungsinstanz bindender Wirkung (§ 532 ZPO) gehindert, jetzt\nerstmals diese laut Klageerwiderung \"zutreffend angegebenen\" versicherungsvertraglichen Beziehungen der\nKlägerin mit der Firma X1 und den Schadensausgleich seitens der Klägerin dem Grunde nach zu bestreiten.\nIm übrigen hat der Senat angesichts der zu den Akten gereichten Unterlagen und nach dem Inhalt der\nbeigezogenen Ermittlungsakte der StA Rostock keinen Zweifel daran, daß die Klägerin tatsächlich die\nGebäudeversicherung der Firma X1 für deren Gebäude A-Straße in S ist und sie der Firma X1 auch den\nstreitigen Schaden ersetzt hat. In den Unterlagen und in der Ermittlungsakte ist stets vom Gebäude der\nFirma X1 als der Geschädigten aus der Brandstiftung vom 04./05.05.1993 die Rede. Die Klägerin hat den\nBericht des Sachverständigen C vom 16.03.1994 zur Ermittlung der Schadenshöhe aus dem genannten Vorfall\nzur Schadensnummer ######## sowie zu ihrer Versicherungsscheinnummer ###### betreffend ihren\nVersicherungsnehmer X1 in Auftrag gegeben. Aus dem weiteren Schreiben der Klägerin vom 30.03.1999 ist\nzu entnehmen, daß sie die Überweisung der dort genannten Zahlung in einer die streitige Klageforderung\nübersteigenden Höhe an die Firma X1 veranlaßt hat. Angesichts dessen kann kein vernünftiger Zweifel\ndaran bestehen, daß die Klägerin als Gebäudeversicherer der Firma X1 dieser den streitigen Schaden\nersetzt hat und insoweit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG vorliegen.\n\n65\n\nDer Schadensersatzanspruch der Firma X1 gegen die Beklagte folgt aus § 823 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte\nentsprechend § 31 BGB für den von ihrem örtlichen Bauleiter verursachten Schaden haftet.\n\n66\n\nDie Lagerung der Dämmstoffmatten im Erdgeschoß unterhalb der Wohnungen des Gebäudes A-Straße verletzte\ndas Eigentum der Firma X1 und war rechtswidrig.\n\n67\n\nDie Beklagte hatte kein Recht, das Grundstück der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Lagerung von\nBaumaterialien zu nutzen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte aufgrund des\nvon der Firma X1 mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \"T\" geschlossenen Pachtvertrages im Verhältnis\nzur Firma X1 berechtigt gewesen sei, das Baumaterial auf dem Grundstück der Firma X1 unter dem in deren\nEigentum stehenden Gebäude zu lagern. Ein solcher Pachtvertrag war entgegen den Feststellungen des\nLandgerichts zwischen der Firma X1 und der GbR T als der Auftraggeberin der Beklgten zur damaligen Zeit\nnicht abgeschlossen worden. Das ist im Berufungsverfahren unstreitig geworden und folgt aus dem an die\ndamalige Auftraggeberin der Beklagten gerichteten Schreiben der Firma X1 vom 07.05.1993, in dem es hierzu heißt:\n\n68\n\n\"Da zwischen uns und Ihnen über den vom Brand betroffenen Teil des Gebäudes in der A-Straße noch kein\nPachtvertrag abgeschlossen worden ist, der vorliegende Entwurf des Pachtvertrages darüber hinaus Ihnen\nnur die gewerbliche Unterbauung, nicht aber die Nutzung des Baustofflager gestattet und sie dort\nBaumaterial (ohne unsere Zustimmung) eingelagert haben, ....\"\n\n69\n\nDie Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit die inhaltliche Richtigkeit\ndieses Schreibens eingeräumt. Das Schreiben beweist, daß zwar seinerzeit zwischen der Firma X1 sowie der\nGbR T Verhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages geführt worden waren und daß nach dem\nvorliegenden Entwurf des Pachtvertrages eine gewerbliche Unterbauung, nicht die Einlagerung von Baumaterial,\nim fraglichen Bereich vorgesehen war, aber jedenfalls zur Zeit der Brandstiftung vom 04./05.05.1993 noch\nkein Pachtvertrag abgeschlossen worden war. Aus einem Pachtvertrag zwischen der Firma X1 und ihrer\nAuftraggeberin konnte die Beklagte deshalb ihre Berechtigung zur Lagerung von Baumaterial im hier in\nRede stehenden Bereich nicht herleiten. Auf die weitere Frage, ob auch bei Abschluß des vorgesehenen\nPachtvertrages nach den vertraglichen Vereinbarungen dann überhaupt die Ablagerung von Baumaterial in\ndiesem Bereich zulässig gewesen wäre, kommt es deshalb nicht mehr an. Offensichtlich war in dem geplanten\nPachtvertrag keine Erlaubnis für die Einlagerung von Baumaterial vorgesehen, wie dem zitierten Schreiben\nder Firma X1 an die GbR vom 07.05.1993 zu entnehmen ist.\n\n70\n\nSonstige konkrete Anhaltspunkte für das erforderliche Einverständnis der Firma X1 mit der Lagerung\ndes streitigen Materials durch die Beklagte in dem hier in Rede stehenden Gebäudebereich liegen nicht\nvor. Aus dem genannten Schreiben vom 07.05.1993 ergibt sich, daß die Einlagerung des Baumaterials ohne\nZustimmung der Firma X1 erfolgt war und sie davon vor dem Schadensfalls auch keine Kenntnis besessen\nhatte. Gegen ihr Einverständnis spricht außerdem der von ihr am 29.04.1993 mit der Beklagten geschlossene\nschriftliche Bauvertrag über die Fassadensanierung der in Rede stehenden Wohnanlage durch die Beklagte,\nwo es in den vertraglich vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen der Firma X1 zu Ziff. 4 der ZVB\nwie folgt heißt:\n\n71\n\n\"Materiallagerung:\n\n72\n\nDie Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten ist unzulässig.\n\n73\n\nDie Lagerung anderer Materialien muß von der Bauleitung ausdrücklich gestattet werden.\"\n\n74\n\nDiese Klausel beschränkt sich bei verständiger Würdigung ihres Wortlauts sowie ihres Sinnzusammenhanges\n(§§ 133, 157 BGB) nicht nur auf den Fall der Lagerung in den Baulichkeiten selbst, sondern erfaßt\nangesichts der Besonderheit des hier auf Betonstützen errichteten Gebäudes auch die Einlagerung unterhalb\ndieses Hauses, die einer Lagerung im Gebäude selbst gleichzusetzen ist. Nach der zitierten Vorschrift war\ndaher die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien durch die Beklagte generell\nunzulässig und mußte die Lagerung anderer Materialien von der Bauleitung ausdrücklich gestattet sein.\nDaran fehlt es hier. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die Beklagte das Baumaterial nicht\nmit Rücksicht auf den Fassadenrenovierungsvertrag vom 29.04.1993 gelagert hatte. Denn wenn die Beklagte\nschon im Rahmen dieses Vertrages dort kein Material einlagern durfte, jedenfalls nicht ohne die ausdrückliche\nund hier fehlende Erlaubnis der Firma X1, dann war sie erst recht nicht im Zusammenhang mit der Ausführung\neines anderen Bauvertrages, den die Beklagte mit der GbR T abgeschlossen hatte, dazu berechtigt. Die von\nder Klägerin bestrittene Erlaubnis der GbR zur Lagerung des Baumaterials hat keine rechtliche Bedeutung,\nweil es keine wirksame Erlaubnis eines Dritten zu Lasten anderer gibt.\n\n75\n\nDie nach alledem rechtswidrige Eigentumsverletzung der Beklagten durch die ungenehmigte Lagerung des\nBaumaterials auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin der Klägerin war für den eingetretenen Schaden kausal.\n\n76\n\nDie gelagerten Baumaterialien sind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung\nnach § 320 I ZPO die Beklagte nicht beantragt hat, und nach den polizeilichen Feststellungen in der\nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Rostock in der Nacht vom 04. auf den 05.05.1993 von unbekannten\nTätern in Brand gesetzt worden und haben den in Rede stehenden Schaden am Gebäude der Firma X1 verursacht.\nDie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß es sich bei den in Brand gesetzten Materialien um\nBetonschutzmatten der Marke F handelte, die gemäß DIN 4102 der Brandgefahrenklasse B 2 (schwer entflammbar)\nangehören. Unstreitig sind jedenfalls diese Dämmatten in Brand gesetzt worden, wie auch die Beklagte\neingeräumt hat. Andere Brandursachen scheiden ersichtlich aus und hat die Beklagte nicht schlüssig\ndargelegt. Nach den polizeilichen Feststellungen in der Ermittlungsakte sind technische Ursachen und\neine Selbstentzündung des Materials ausgeschlossen. Vielmehr wurde der streitige Brandschaden am Gebäude\nder Firma X1 dadurch verursacht, daß unbekannte Täter die Dämmatten in Brand setzten. Darauf, ob entsprechend\ndem Vortrag der Klägerin von der Beklagten außerdem auch leere Eimer mit Resten von Klebstoffen auf\nBitumenbasis dort gelagert worden waren, kommt es deshalb nicht mehr an.\n\n77\n\nDer Brandschaden ist entgegen der Auffassung des Landgerichts eine adäquat kausale Folge der Verletzungshandlung\nder Beklagten, also ihrer rechtswidrigen Lagerung des Baumaterials auf dem Grundstück der Firma X1. Nach der\nLebenserfahrung liegt es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß in einer Großstadt zur Nachtzeit\nkriminelle Personen versuchen, abgelagertes Baumaterial in Brand zu setzen, wie es hier geschehen ist. Die\nMöglichkeit eines solchen Schadenseintritts ist nicht so entfernt, daß sie nach der Erfahrung des Lebens\nvernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann (vgl. dazu RGZ 78, 272; Palandt-Heinrichs, BGB,\n58. Aufl. 1999, Vorb. vor § 249 Rdn. 59 m.w.N.). Die von der Klägerin überreichte polizeiliche Kriminalstatistik\nfür die Stadt S weist allein für das in Rede stehende Jahr 1993 insgesamt 144 Brandstiftungen aus. Dem steht\nder von der Beklagten zum Schutz des Materials errichtete Bauzaun nicht entgegen, weil er Brandstiftungen\ndurch Dritte offensichtlich nicht zuverlässig verhindern konnte. Auch das Landgericht räumt in seinem\nangefochtenen Urteil ein, daß es für einen \"zündelnden Täter\" ein leichtes gewesen wäre, ohne Beiseiteschieben\ndes Zaunes einen brennenden Gegenstand in den Materialbereich zu werfen (eine Lunte, ein Stück brennendes Papier\noder ein Stück brennendes Holz).\n\n78\n\nDer Kausalzusammenhang wird entgegen der Auffassung der Beklagten durch das vorsätzliche Handeln der\nunbekannten Täter nicht unterbrochen.\n\n79\n\nEs ist anerkannt, daß aus dem vorsätzlichen Verhalten Dritter entstehende Schäden dem Erstschädiger\nnach dem Schutzzweck der verletzten Norm zuzurechnen sein können (vgl. Palandt a.a.O. Rdn. 76; BGHZ 106,\n313, 316 = NJW 1989, 2127 ff.). Eine solche Zurechnung muß unter den vorliegenden Umständen erfolgen. Wie\nder BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung darlegt, wird durch das auf freier Entschließung beruhende\nVerhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren haftungsbegründenden Umstandes (Ereignisses)\nallenfalls dann unterbrochen, wenn dieser frühere Zustand (dieses frühere Ereignis) für das Dazutreten\ndes Dritten und sein Verhalten völlig bedeutungslos und indifferent, mithin das Verhalten des Dritten von\ndem Vorhandensein oder von dem Nichtvorhandensein des früheren Umstandes (Ereignisses) gänzlich unabhängig\nwar; hingegen wird die Ursächlichkeit des ersten, den konkreten Haftungsgrund bildenden Umstandes nicht\nausgeschlossen, wenn dieser Umstand für das Verhalten des Dritten irgendwie bedingend war oder gar dieses\nVerhalten durch den ersten Umstand erst ausgelöst oder veranlaßt wurde.\n\n80\n\nDanach ist hier eine Unterbrechung der Kausalität der Einlagerung des Baumaterials durch die Beklagte\nauf dem Grundstück der Firma X1 für den durch die Brandstiftung unbekannter Dritter entstandenen Schaden\nder Firma X1 nicht festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der durch die Brandstiftung verursachte\nSchaden gerade durch die Lagerung der Materialien auf dem Grundstück der Firma X1 ausgelöst worden ist. Es\nentspricht der Lebenserfahrung, daß Baustellen nicht selten das Ziel von vandalistischen Attacken\neinschließlich der Inbrandsetzung von Baumaterialien sind. Es war hier deshalb nicht völlig ungewöhnlich,\ndaß die gelagerten Baustoffe im Erdgeschoß des Gebäudes der Firma X1 für entsprechend veranlagte Personen\neinen Anreiz dazu geben würden, zu versuchen, diese in Brand zu setzen. Angesichts dessen ist auch der\nZurechnungszusammenhang zwischen der rechtswidrigen Materiallagerung der Beklagten und dem geltend\ngemachten Schaden zu bejahen.\n\n81\n\nDie Zurechnung des Schadens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser erst unmittelbar durch das\nweitere Ereignis, das Eingreifen eines Dritten, die Brandstiftung, ausgelöst worden ist. Nach gefestigter\nRechtsprechung wäre dafür erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis\nbei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck der Norm völlig unerheblich war (vgl. dazu BGH a.a.O. und\nNJW-RR 1988, 731 sowie VersR 1988, 640). Bei der gebotenen rechtlich wertenden Betrachtung ergibt sich\nhier, daß die Folgen des haftungsbegründenden Tuns der Beklagten noch in den Bereich der Gefahr fallen,\nzu deren Abwehr § 823 Abs. 1 BGB erlassen worden ist. Diese Vorschrift dient auch der Verhinderung und\ndem Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum, wie sie die vorliegende\nrechtswidrige Materiallagerung auf einem fremden Grundstück darstellt, verursacht werden. Ein solcher\nSchaden hat sich hier verwirklicht. \n\n82\n\nDie Beklagte hat schließlich auch fahrlässig schuldhaft gehandelt (§ 276 BGB).\n\n83\n\nIhr fahrlässiges Verhalten bezieht sich sowohl auf die Verletzungshandlung, die rechtswidrige\nMateriallagerung, als auch auf den Eintritt des Schadens. Die Beklagte hatte aus den dargelegten\nGründen keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, anzunehmen, daß ihr die Firma X1 die Lagerung der in\nRede stehenden Baumaterialien auf ihrem Grundstück gestattet hatte. Aufgrund der zitierten Klausel\ndes Fassadensanierungsvertrages mußte sie davon ausgehen, daß die Lagerung feuergefährlicher bzw.\nleicht entflammbarer Materialien generell unzulässig war und die Lagerung anderer Materialien auf\ndem Grundstück der Firma X1 ausdrücklich gestattet sein mußte. Aber auch unabhängig von dieser\nKlausel hätte sich die Beklagte bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin zumindest danach erkundigen\nmüssen, ob sie überhaupt das streitige Material in dem in Rede stehenden Bereich des Grundstückes,\ndas bekanntermaßen nicht der Auftraggeberin der Beklagten gehörte, abgelagert werden durfte. Das hat\ndie Beklagte unstreitig unterlassen und ist ihr vorzuwerfen. Das fahrlässige Verschulden der Beklagten\nerstreckt sich auch auf die schädigende Brandstiftung, weil die Beklagte damit hätte rechnen müssen,\ndaß auf unbefugte dritte Personen durch die abgelagerten Baumaterialien ein Anreiz zur Brandstiftung\nverübt werden konnte und daß der aufgestellte Drahtzaun von seiner Beschaffenheit her wegen der\ndargelegten Möglichkeit, brennende Stoffe über diesen Zaun auf das Material zu werfen, nicht dazu\ngeeignet war, eine solche Brandstiftung mit den daraus resultierenden Gebäudeschäden für die Firma X1\nzu verhindern.\n\n84\n\nDie Klägerin hat deshalb aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte\nAnspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 67 I 1 VVG.\n\n85\n\nDie mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt.\n\n86\n\nZwar hat die Beklagte ihre erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz nicht\nausdrücklich wiederholt. Dies war aber auch nicht erforderlich, da es genügt, wenn die Verjährungseinrede\neinmal erhoben worden ist (vgl. BGH NJW 1990, 326). Dafür, daß sich die Beklagte jetzt nicht mehr auf die\nangeblich eingetretene Verjährung berufen will, liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor. Jedoch ist die\nVerjährungseinrede nicht begründet, weil ausweislich der unstreitigen vorprozessualen Korrespondenz die\nBeklagte mit Schreiben vom 1.09.1995 einen Verjährungsverzicht bis zum 23.08.1996 erklärt hat. Mit Schreiben\nvom 23.05.1996 wurde der Verjährungsverzicht bis zum 31.12.1996 verlängert. Schließlich hat die Beklagte\ndurch ihre Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 30.12.1996 auf die Einrede der Verjährung bis zum\n31.12.1997 verzichtet. Die Verjährung ist demnach durch den am 24.12.1997 beantragten Mahnbescheid vom\n9.1.1998 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 693 Abs. 2 ZPO, § 209 II 1 BGB).\n\n87\n\nDie Höhe des Schadens, mit der sich das Landgericht konsequenterweise nicht befaßt hat, ist weiterhin\nstreitig und nicht ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif. Schon jetzt ist aber nach dem bisherigen Sach-\nund Streitstand davon auszugehen, daß der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit der Höhe\nnach wenigstens teilweise besteht, was für ein Grundurteil ausreichend ist (vgl. z.B. BGH ZfBR 1995, 292, 296).\n\n88\n\nAuf die Berufung der Klägerin war nach alledem gemäß § 538 I 3 ZPO der Rechtsstreit zur weiteren\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO hat der Senat abgesehen. Zur\nKlärung der Höhe des Schadensersatzanspruches bedarf es der Durchführung einer umfangreichen\nBeweisaufnahme. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die durch die Zurückverweisung verursachte\nVerfahrensverzögerung die Aussicht der Klägerin auf eine Realisierung des ihr zustehenden Anspruches\nverringern wird. Daher erscheint im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen der mit einer Zurückverweisung\nverbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens auf der einen und dem Interesse der Parteien an\nder Wahrung des vollen Instanzenzuges auf der anderen Seite (vgl. dazu BGH ZfBR 1993, 221, 222) unter\nden vorliegenden Umständen eine eigene Sachentscheidung des Senats zur Höhe gemäß § 540 ZPO nicht als\nsachdienlich.\n\n89\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-01/12-u-105-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-01/12-u-105-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114394","retrieved":"2026-07-09 00:06:15.166934+00:00"}}